Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 12. Juli 2023
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 3. Juli 2023
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
- vor dem Richteramt Thal-Gäu ein Scheidungsverfahren zwischen A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer oder Ehemann), vormalig vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu, und B.___ (im Folgenden: Beschwerdegegnerin oder Ehefrau), vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx, hängig ist;
- Rechtsanwältin Müller Leu mit Schreiben vom 24. März 2023 mitteilte, dass sie den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete;
- das Richteramt Thal-Gäu mit Verfügung vom 4. April 2023 dem Ehemann zur Stellungnahme zur begründeten Scheidungsklage der Ehefrau vom 16. März 2023 und zur Einreichung von eigenen Anträgen Frist setzte bis 2. Mai 2023;
- das Richteramt Thal-Gäu dem Ehemann mit Verfügung vom 10. Mai 2023 eine Nachfrist bis 1. Juni 2023 setzte, da sich dieser nicht vernehmen liess;
- Rechtsanwalt Alexander Kunz dem Richteramt Thal-Gäu mit Schreiben vom 16. Mai 2023 mitteilte, der Beschwerdeführer habe ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt und er ersuche um Akteneinsicht, woraufhin er die vollständigen Akten zugestellt erhielt;
- Rechtsanwalt Alexander Kunz nach mehreren bewilligten Fristerstreckungsgesuchen schliesslich mit Schreiben vom 1. Juni 2023 mitteilte, er vertrete den Beschwerdeführer nicht;
- das Richteramt Thal-Gäu dem Ehemann mit Verfügung vom 24. Mai 2023 eine neue Frist zur Stellungnahme bis 30. Juni 2023 setzte;
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juni 2023 eine Fristverlängerung bis mindestens Ende August 2023 beantragte;
- das Richteramt Thal-Gäu mit Verfügung vom 3. Juli 2023 das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers abwies und ihm eine zusätzliche Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur begründeten Scheidungsklage der Ehefrau vom 16. März 2023 und Einreichung von eigenen Anträgen von 8 Tagen, nachdem er von der Weigerung Kenntnis erhalte, gewährte;
- prozessleitende Verfügungen innert 10 Tagen mit Beschwerde angefochten werden können, auch wenn sie keine Begründung enthalten (Art. 321 Abs. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; Sutter-Somm Thomas/Seiler Benedikt, in: Sutter-Somm Thomas/Seiler Benedikt (Hrsg.), Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 1-408 ZPO, Zürich - Basel - Genf 2021, Art. 321 N 3);
- der Beschwerdeführer gegen diese prozessleitende Verfügung mit Schreiben vom 6. Juli 2023 fristgerecht Beschwerde an die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn erhob;
- sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin verzichtet werden kann;
- gegen prozessleitende Verfügungen gestützt auf Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur Beschwerde erhoben werden kann, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht;
- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde insbesondere ausführt, kürzlich habe sein Anwalt das Mandat niedergelegt und er bis anhin trotz intensiver Bemühungen keinen neuen Anwalt habe finden können; ihm fehlten Unterlagen, weshalb er die vollständige Beantwortung der Anträge nicht vornehmen könne; er seit dem 19. Juni 2023 infolge «Long Covid» und einer «Überlastungsdepression» krankgeschrieben worden sei; er trotz seines Gesundheitszustandes intensive Bemühungen für die Suche einer Arbeitsstelle unternommen habe; er aufgrund seines aktuellen Gesundheitszustands nicht in der Lage sei, entsprechende rechtsverbindliche juristische Anträge zu verstehen und verfassen; die Fristerstreckung von 8 Tagen im Hinblick darauf, dass ein eingeschriebenes Schreiben 7 Tage zur Abholung bereit sei, erahnen lasse, die Amtsgerichtstatthalterin nicht interessiert sei, ein faires Verfahren zu führen; er ausserdem in den folgenden zwei Wochen im Urlaub sei; er die folgenden (sinngemässen) Anträge stelle: 1) Fristerstreckung bis Ende August 2023 und Zustellung der vollständigen Akten; die Frist ermöglichen solle, dass er sich einen neuen Anwalt suchen könne; 2) die Anträge in «Laiendeutsch» verfasst sein sollten, da er sich im Moment selbst vertreten müsse und 3) die Amtsstatthalterin Schumacher in den Ausstand zu treten habe, da sie offenbar nicht bereit sei, eine faire Verhandlung zu führen; er die Vermutung hege, das Richteramt Thal-Gäu aus möglichen finanziellen Gründen eine künstliche Stresssituation schaffe; die Ehefrau ihre Wohnung aufgebe und höchstwahrscheinlich zu ihrem Lebenspartner ziehe; sich seine Arbeitssituation infolge Jobverlust mit ungewissem Einkommen verändere;
- der Beschwerdeführer bereits seit dem 4. April 2023 aufgefordert wurde, Stellung zur Eingabe der Ehefrau zu nehmen; er mit Blick in die Akten vollständig dokumentiert ist, da ihm jeweils sämtliche Eingaben inkl. Beilagen zugestellt wurden; er zwar Kopien von Arztzeugnissen, die eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 19. Juni 2023 bescheinigen, im Beschwerdeverfahren ins Recht legt, diese aber gestützt auf Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden können; es sich auch bei den weiteren Ausführungen um neue Anträge oder Tatsachenbehauptungen handelt, die im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden können (Art. 326 Abs. 1 ZPO);
- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht einmal einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil behauptet, weshalb die Beschwerde offensichtlich unzulässig und darauf sofort nicht einzutreten ist;
- die Zivilkammer des Obergerichts für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs gegen Amtsgerichtsstatthalterin Schumacher nicht die zuständige Behörde ist; im Übrigen sein genannter Grund kein Ausstandsgrund darstellt und er diesbezüglich ohnehin verkennt, dass die von der Amtsgerichtsstatthalterin gewährten zusätzlichen 8 Tage erst ab Kenntnis der Verweigerung der Fristerstreckung zu laufen begannen und nicht, wie der Beschwerdeführer sinngemäss zu Unrecht behauptet, ab Hinterlegung des Schreibens bei der Post, wo es für 7 Tage zur Abholung bereit lag;
- der Beschwerdeführer keinen Antrag um aufschiebende Wirkung stellte, weshalb die gesetzte Frist 8 Tage nach Kenntnis der Verweigerung der Fristerstreckung abläuft;
- der Beschwerdeführer gestützt auf die obigen Ausführungen vollständig unterliegt und er gemäss Art. 106 ff. ZPO die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens zu bezahlen hat;
- der Beschwerdeführer zwar behauptet, dass beide Parteien über keinerlei Mittel mehr verfügten, er aber weder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte noch begründete noch entsprechende Belege einreichte; ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aber ohnehin gestützt auf Aussichtslosigkeit abgewiesen werden müsste;
- die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens auf CHF 300.00 festgesetzt werden und der Beschwerdeführer gestützt auf die obigen Ausführungen verpflichtet wird, diese zu bezahlen;
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert in der Hauptsache liegt über CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler