Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 20. Juli 2023
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Theodor G. Seitz,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___, vertreten durch Advokat Reto Gantner,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 22. Juni 2023
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
- A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Theodor G. Seitz, gegen B.___ (im Folgenden: Beschwerdegegnerin), vertreten durch Advokat Reto Gantner, am 14. Juli 2021 Klage beim Richteramt Dorneck-Thierstein betreffend Forderungen aus Mietvertrag einreichte;
- die Parteien mit Verfügung vom 27. März 2023 zur Hauptverhandlung am 14. April 2023 vorgeladen wurden;
- die Vorladung zur Hauptverhandlung vom 14. April 2023 inkl. Verfügung vom 27. März 2023 beiden Parteien gemäss Zustellnachweis am 28. März 2023 zugestellt wurde;
- die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter nicht zur Hauptverhandlung am 14. April 2023 erschienen sind und das Amtsgericht deren unentschuldigtes Fernbleiben im Protokoll vom 14. April 2023 festhielt;
- das Amtsgericht von Dorneck-Thierstein mit Urteil vom 17. April 2023 die Klage der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2021 vollständig abwies und ihr die Prozesskosten auferlegte;
- das mit Gerichtsurkunde versandte Urteilsdispositiv vom 17. April 2023 vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht abgeholt wurde und es daraufhin zusätzlich mit A-Post versandt wurde;
- das Richteramt Dorneck-Thierstein mit Verfügung vom 2. Mai 2023 feststellte, dass das Urteil vom 17. April 2023 nicht abgeholt worden sei, obwohl die Beschwerdeführerin von diesem Verfahren gültig in Kenntnis gesetzt worden sei und daher mit gerichtlichen Zustellungen habe rechnen müssen, was zur Folge habe, dass das Urteil, das von ihr nicht abgeholt worden sei, am 28. April 2023 (letzter Tag der postalischen Abholfrist) als zugestellt gelte;
- das Richteramt Dorneck-Thierstein mit Verfügung vom 12. Mai 2023 die Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Urteils vom 17. April 2023 ausstellte und beiden Parteien mit A-Post zustellte;
- sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Juni 2023 beim Richteramt Dorneck-Thierstein u.a. über den Verfahrensstand erkundigte;
- das Richteramt Dorneck-Thierstein mit Verfügung vom 16. Juni 2023 das rechtskräftige Urteil vom 17. April 2023 der Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertreter zustellte;
- der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Juni 2023 beim Richteramt Dorneck-Thierstein die schriftliche Begründung des Urteils vom 17. April 2023 verlangte;
- das Richteramt Dorneck-Thierstein mit Verfügung vom 22. Juni 2023 feststellte, dass die 10-tägige Frist zum Verlangen einer schriftlichen Begründung des Urteils vom 17. April 2023 durch die Beschwerdeführerin am 9. Mai 2023 abgelaufen sei, womit der Entscheid in Rechtskraft erwachsen und das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2023 um Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung nach Ablauf der genannten Frist erfolgt sei;
- die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2023 Beschwerde gegen die Verfügung des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 22. Juni 2023 erhob, wobei aufgrund der nachstehenden Erwägungen offenbleiben kann, ob die Beschwerdefrist eingehalten wurde;
- die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Anträge stellt, die Verfügung des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 22. Juni 2023 sei aufzuheben; es sei die schriftliche Begründung des Urteils vom 17. April 2023 auszufertigen und dem Rechtsvertreter zuzustellen; eventualiter sei festzustellen, dass das Urteil vom 17. April 2023 mangels Zustellung an den Rechtsvertreter nicht in Rechtskraft erwachsen sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates / der Beschwerdegegnerin; die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleibe vorbehalten;
- sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin verzichtet werden kann;
- die Beschwerde ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel ist, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO);
- die Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; eine Rügepflicht besteht und blosse Verweise auf Vorakten unzureichend sind (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15);
- die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde u.a. auf «die bereits […] vorgebrachten Ausführungen», welche «unverändert auch in diesem Beschwerdeverfahren als integrierender Bestandteil» gelten, verweist, was unzureichend ist;
- die bereits vorgebrachten Ausführungen in den Vorakten ohnehin klar aktenwidrig sind, insbesondere die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe die Vorladungen zur (mehrmals verschobenen) Hauptverhandlung nicht erhalten, obwohl entsprechende Zustellnachweise im Recht liegen;
- die Beschwerdeführerin sodann ausführt, ihr sei kein Urteil zugestellt worden, somit liege ein Nichturteil vor; das Richteramt Dorneck-Thierstein keinen Zustellnachweis erbracht habe; die Beschwerdeführerin diverse Bundesgerichtsentscheide aufführt, mit welchen sie ihren Standpunkt bekräftigen möchte;
- die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde weder Wiederherstellungsgründe geltend macht, noch, dass das Gericht die Vorschriften zur Säumnisandrohung, gehörigen Vorladung oder Zustellung derselben verletzt hätte; eine Verletzung der genannten Vorschriften denn auch nicht ersichtlich ist;
- sich die von der Beschwerdeführerin angegebenen Bundesgerichtsentscheide entweder auf die Beweiswürdigung im Strafverfahren beziehen, aus der öffentlich-rechtlichen Abteilung stammen oder, wie die Beschwerdeführerin zwar zurecht geltend macht, Erwägungen enthalten, wonach ein Urteil oder eine Verfügung erst mit der offiziellen Mitteilung an die betroffenen Parteien rechtliche Existenz erlange und bis dahin höchstens ein Urteilsentwurf vorliege;
- die Beschwerdeführerin dabei aber verkennt, dass das Urteil des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 17. April 2023 den Parteien gesetzeskonform eröffnet wurde, denn die Zustellung von Entscheiden hat an die dem Gericht bekannte Adresse der Partei zu erfolgen und die Partei, sofern sie vom Verfahren Kenntnis hat, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihr die Entscheide zugestellt werden können; die zustellende Behörde davon ausgehen kann, dass die Zustellung an der von der Partei bekannt gegebenen Adresse erfolgen kann, und, wenn dies wegen der unterbliebenen Mitteilung der neuen Adresse nicht möglich ist, von einer Zustellfiktion ausgegangen werden kann (Julia Gschwend in: Karl Spühler / Luca Tenchio / Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 138 N 3);
- die Zustellfiktion vorliegend greift, da die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter Kenntnis vom Verfahren hatten und mit einer Zustellung rechnen mussten; weder der Rechtsvertreter noch die Beschwerdeführerin während des ganzen Verfahrens eine Adressänderung mitgeteilt haben und auch nicht geltend machen, das Gericht habe eine vom Rechtsvertreter mitgeteilte Adressänderung nicht berücksichtigt;
- an der Zustellfiktion auch der Umstand nichts ändert, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sein Büro von [xy] nach [xz] verlegt hat (erstmals der Eingabe vom 21. Januar 2022 zu entnehmen), weil die nach wie vor nach [xy] versendeten Gerichtsurkunden dort von einer durch den Rechtsvertreter bevollmächtigten Person entgegengenommen worden sind (vgl. Verfügung bzw. Vorladung inkl. Zustellnachweis vom 17. Januar 2023 bzw. vom 27. März 2023);
- der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nachweislich Kenntnis von diesen Urkunden hatte;
- unter diesen Umständen – keine explizite Adressänderung, keine Reklamation einer Falschzustellung – der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden kann, dass sie das im Dispositiv eröffnete Urteil vom 17. April 2023 auch nach [xy] verschickte, sondern vom Rechtsvertreter nach Treu und Glauben eine entsprechende Reaktion hätte erwartet werden dürfen;
- sich die Beschwerde aufgrund der obigen Ausführungen als offensichtlich unbegründet erweist und daher abzuweisen ist;
- die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens, welche auf CHF 500.00 festgesetzt werden, zu bezahlen hat und kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht;
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert in der Hauptsache liegt über CHF 15'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler
Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 2. Mai 2024 abgewiesen (BGer 4A_449/2024).