Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 14. Juli 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
- der Kanton Solothurn, vertreten durch das Steueramt des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegner), gegen A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt am 6. April 2023 (Eingang) in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Region Solothurn ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 21'881.90 zuzüglich Verzugszins zu 3 % seit 11. Januar 2023, für den Verzugszins bis 10. Januar 2023 von CHF 984.95, für die Kosten / gesetzliche Gebühren von CHF 50.00 sowie für die Betreibungskosten inkl. des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 zuzüglich der auferlegten Rechtsöffnungskosten und einer angemessenen Parteientschädigung, stellte;
- der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. April 2023 Gelegenheit gab, zum Rechtsöffnungsgesuch schriftlich Stellung zu nehmen; sich dieser aber trotz Gelegenheit nicht vernehmen liess;
- der Amtsgerichtspräsident mit Urteil vom 11. Mai 2023 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Region Solothurn für den Betrag von CHF 22'916.85 zuzüglich Zins zu 3 % seit dem 11. Januar 2023 auf CHF 21'881.90 die definitive Rechtsöffnung erteilte, den Beschwerdeführer verpflichtete, dem Beschwerdegegner die Betreibungskosten von CHF 103.30 zu ersetzen, ihm eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen und die Gerichtskosten von CHF 400.00 zu bezahlen;
- die B.___, sich neu als Vertreterin des Beschwerdeführers (Vollmacht vom 15. November 2021) ausweisend, fristgerecht die schriftliche Begründung des Urteils vom 11. Mai 2023 verlangte;
- das begründete Urteil vom 11. Mai 2023 dem Beschwerdeführer am 28. Juni 2023 zugestellt wurde;
- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2023 fristgerecht Beschwerde gegen das Urteil vom 11. Mai 2023 an die Zivilkammer des Obergerichts erhob;
- sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO) als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb auf die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden kann;
- der Rechtsöffnungsrichter die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]); Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gleichgestellt sind; dazu auch die von Verwaltungsbehörden ausgefällten Bussen und die Kosten, sowie die Mahngebühren und Verzugszinsberechnungen, sofern sie in der Verfügung beziffert sind, gehören (vgl. Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 80 N 116);
- der Rechtsöffnungsrichter weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen hat (Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 81 N 2a);
- ein definitiver Rechtsöffnungstitel (Einspracheentscheid betreffend Grundstückgewinnsteuer 2020 vom 28. Juli 2022 und Mahnung vom 21. Oktober 2022) mit Rechtskraftbescheinigung vorliegt und der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen – bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer gebe es Diskrepanzen, die zu bereinigen seien; beim Kaufvertrag ein schwerwiegender Fehler unterlaufen sei; der Kaufpreis falsch berechnet worden sei; demzufolge eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorliege – im Rechtsöffnungsverfahren nicht gehört werden kann;
- der Beschwerdeführer auch nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit dem Erlass der Verfügung (Einspracheentscheid betreffend Grundstückgewinnsteuer 2020 vom 28. Juli 2022) getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft;
- sich der Beschwerdeführer ohnehin mit keiner Silbe mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben soll;
- sich die Beschwerde gestützt auf die obigen Ausführungen als offensichtlich unbegründet erweist und abzuweisen ist;
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 106 ff. ZPO als unterliegende Partei die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens, welche auf CHF 500.00 festgesetzt werden, zu bezahlen hat;
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler