Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 27. Oktober 2023                   

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey    

Rechtspraktikantin Barisic

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt David Hochstrasser,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

B.___,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend Rechtsöffnung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die A.___ AG (im Folgenden die Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Olten-Gösgen mit Eingabe vom 28. April 2023 in der gegen B.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 13'503.70 (eventualiter für den Betrag von CHF 12'691.70) nebst 5 % Zins seit 1. September 2022 (ausstehende Mietzinse Dezember 2020 bis und mit August 2021) um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchgegners.

 

2. Der Gesuchsgegner liess sich trotz Gelegenheit nicht vernehmen.

 

3. Mit Urteil vom 26. Juni 2023 wies der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen ab. Ferner auferlegte er der Gesuchstellerin die Gerichtskosten von CHF 400.00 und verpflichtete jede Partei zu selbstständiger Zahlung ihrer Kosten.

 

4. Gegen das begründete Urteil erhob die Gesuchstellerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 20. Juli 2023 form- und fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Sie verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 26. Juni 2023 sowie die Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs, wobei sie die vor der Vorinstanz gestellten Haupt- und Eventualbegehren bestätigt. Subeventualiter verlangt sie die Aufhebung des Entscheids vom 26. Juni 2023 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.

 

5. Mit Verfügung vom 16. August 2023 stellte die Präsidentin der Zivilkammer fest, dass der Beschwerdegegner innert Frist trotz Kenntnis der Beschwerde keine Beschwerdeantwort eingereicht hat.

 

6. Die Sache ist spruchreif. Auf die Parteistandpunkte und die Ausführungen der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Anlass zur Beschwerde gab die Abweisung der von der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen verlangten provisorischen Rechtsöffnung durch die Vorinstanz.

 

2. Die Vorinstanz prüfte, ob der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte «Mietvertrag für Gewerbe» vom 14. Oktober 2020 einen gültigen Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) darstellt. Dazu erwog sie im Wesentlichen, dass ein unterschriebener Mietvertrag grundsätzlich zur provisorischen Rechtsöffnung für den darin festgelegten fälligen Mietzins berechtige. Vorliegend sei im Zahlungsbefehl zwar angegeben worden, dass es sich um ausstehende Mietzinsen von Dezember 2020 bis und mit August 2021 handle. Aufgrund der teilweise geleisteten Zahlungen des Beschwerdegegners und mangels Angabe, an welche Monate diese Zahlungen anzurechnen seien, sei dennoch unklar bzw. nicht rekonstruierbar, was mit dem in Betreibung gesetzten Betrag betrieben bzw. für welche Monate betrieben worden sei und welche Monate bereits gedeckt worden seien. Auch aus den Ausführungen im Rechtsöffnungsgesuch erhelle sich die Sachlage nicht.

 

3. Vor der Rechtsmittelinstanz wendet die Beschwerdeführerin dagegen zusammengefasst und im Wesentlichen ein, dass die ausstehenden Mietzinse vom Dezember 2020 bis und mit August 2021 betrieben und mit Rechtsöffnungsgesuch auch so verlangt worden seien. Für diese Forderung liege der Mietvertrag vom 14. Oktober 2020 als gültiger Rechtsöffnungstitel im Recht, welcher für die genannte Periode eine Schuld von CHF 41'432.10, welche vom Beschwerdegegner unterschriftlich anerkannt worden sei, ausweise. Die drei Identitäten lägen ebenfalls vor. Für den Betrag von CHF 41'432.10 hätte der Beschwerdeführerin die Rechtsöffnung erteilt werden müssen, ausser, der Betriebene hätte sofort Einwendungen, wie insbesondere die Tilgung, glaubhaft gemacht, welche die Schuldanerkennung entkräften würden. Vorliegend habe nun aber die Beschwerdeführerin anerkannt, dass Zahlungen in Höhe von insgesamt CHF 9'740.40 getätigt worden seien. Es wäre nun stossend, wenn die Gläubigerin, welche sich nicht zu Zahlungen des Betriebenen äussere, bessergestellt werde, als eine Gläubigerin, welche die Zahlungen des Betriebenen anerkenne und nenne. Der Beschwerdegegner habe sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen lassen, weshalb unbestritten geblieben sei, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin aus den Monaten Dezember 2020 bis und mit August 2021 Mietzinse von CHF 31'691.70 (CHF 41'432.10 abzüglich CHF 9'740.40) schulde. Da dieser Betrag den in Betreibung gesetzten Teilbetrag dieser Forderung von CHF 13'503.70 übersteige, hätte die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden müssen. Dabei stützt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation sowohl auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RT180080 vom 29. August 2018, E. II, E. 2.3, als auch auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_442/2017 vom 28. August 2018, E. 2, indem sie ausführt, dass in einer Klage nicht präzisiert sein müsse, in welcher Reihenfolge und/oder in welchem Umfang die einzelnen Ansprüche geltend gemacht würden. Erforderlich sei lediglich, dass die klagende Partei hinreichend substantiiert behaupte, es bestehe eine den eingeklagten Betrag übersteigende Forderung. Insbesondere bei periodischen Leistungen sei es zulässig, die einzelnen Forderungen zu einer Gesamtforderung zusammenzurechnen und nur noch den ausstehenden Teil des ursprünglich höheren, durch getätigte Zahlungen verminderten Kapitalguthabens in Betreibung zu setzen. Ebenso sei es zulässig, von einer Forderung nur einen Teil in Betreibung zu setzen. Welche der in Betreibung gesetzten Mietzinse bereits getilgt seien, betreffe folglich nicht die Identität der Forderung, sondern stelle eine Einwendung dar, welche der Betriebene glaubhaft machen müsse. Wenn damit nicht klar sei, welche Zahlung welche Forderung oder welchen Forderungsteil tilge, würde es dem Betriebenen nicht gelingen, die Tilgung glaubhaft zu machen.

 

4.1 Die provisorische Rechtsöffnung setzt voraus, dass als Rechtsöffnungstitel eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliegt, was der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen hat. Ebenfalls von Amtes wegen prüft der Rechtsöffnungsrichter folgende drei Identitäten: (1) die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, (2) die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner, sowie (3) die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt (Urteil des BGer 5A_923/2020 vom 1. Juli 2021, E. 3.4.1; BGE 139 III 444 E. 4.1.1).

 

4.2 Im Betreibungsbegehren ist u.a. die Forderungsurkunde und deren Datum, in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG) und gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG in den Zahlungsbefehl aufzunehmen. Die Umschreibung des Forderungsgrundes bzw. der Forderungsurkunde soll dem Betriebenen zusammen mit dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass der Betreibung Aufschluss geben und ihm erlauben, sich zur Anerkennung oder Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung zu entschliessen. Er soll nämlich nicht Rechtsvorschlag erheben müssen, um in einem anschliessenden Prozess von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten. Die Anforderungen an die Umschreibung der Forderung müssen mithin diesem Zweck genügen. Eine knappe Umschreibung genügt namentlich dann, wenn dem Betriebenen der Grund der Forderung nach Treu und Glauben aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist. Die Anforderungen an die Umschreibung des Forderungsgrundes hängen somit wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Bei Betreibungen für periodische Leistungen muss im Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehl die Periode angegeben werden, für welche die Betreibung eingeleitet wird. Es genügt somit bei Dauerschuldverhältnissen mit periodischen Zahlungspflichten nicht, einfach für «Lohn», «Unterhalt» oder «Mietzins» zu betreiben. Wer zudem für mehrere Forderungen betreibt, hat diese genau zu benennen, denn jede dieser Forderungen hat ihren eigenen Grund (Urteil des BGer 5A_861/2013 vom 15. April 2014 E. 2.2 und 2.3).

 

5. Mit Zahlungsbefehl vom 20. September 2022 liess die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner u.a. über einen Betrag von CHF 13'503.70 betreiben. Als Forderungsgrund wurden «ausstehende Mietzinse 12.2020 – 31.08.2021 und Debitorenrechnungen gemäss Debitorenauszugliste 23.08.2022» angegeben. Vorliegend ist entgegen den Ausführungen der Vorinstanz festzuhalten, dass die drei von Amtes wegen zu überprüfenden Identitäten gegeben sind. Die in Betreibung gesetzte Forderung ergibt sich ohne Weiteres aus dem vorgelegten Rechtsöffnungstitel. Der Beschwerdegegner verpflichtete sich gemäss Rechtsöffnungstitel (Mietvertrag vom 14. Oktober 2020 mit Mietbeginn ab 1. November 2020), der Beschwerdeführerin für die Monate Dezember 2020 und Januar 2021 die Nebenkosten von CHF 580.00 zzgl. 7.7 % MwSt., sowie ab 1. Februar 2021 monatliche Mietzinse (inkl. Nebenkosten und MwSt.) von insgesamt CHF 5'740.40 zu bezahlen, was bis August 2021 eine Gesamtforderung von CHF 41'432.10 ergibt. Davon wurden von der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner getätigte Zahlungen von CHF 9'740.40 anerkannt, weshalb – wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführte – eine offene Forderung von CHF 31'691.70 besteht. Dass lediglich CHF 13'503.70 betrieben wurden, ändert nichts an der zu erteilenden Rechtsöffnung. Der Beschwerdegegner erhielt mit der Angabe im Zahlungsbefehl genügend Informationen, die ihm erlaubten, sich zur Anerkennung oder Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung zu entschliessen. Die Anforderungen an die Umschreibung der Forderung müssen mithin diesem Zweck genügen. Da – zumindest unbestrittenermassen und abgesehen von den durch die Beschwerdeführerin anerkannten CHF 9'740.40 – weder der Beschwerdegegner noch die solidarisch haftende C.___ GmbH seit Dezember 2020 Miete bezahlt haben, muss sich der Beschwerdegegner seiner Schuld aus offenen Mietzinsen gegenüber der Beschwerdeführerin über CHF 40'000.00 bewusst sein. Auch hat sich der Beschwerdegegner während des ganzen Verfahrens nicht geäussert, was ihm anzulasten ist. Sowohl mit Gesuch vom 28. April 2023 als auch mit Beschwerde vom 20. Juli 2023 verlangte die Beschwerdeführerin die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 13’503.70 nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2022, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die provisorische Rechtsöffnung ist demnach für den Betrag von CHF 13’503.70 nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2022 zu erteilen. Das Urteil der Vorinstanz ist gestützt auf die obigen Ausführungen aufzuheben.

 

7. Im Übrigen steht es dem Beschwerdegegner frei, innert 20 Tagen nach der (provisorischen) Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung zu klagen (vgl. Art. 83 Abs. 2 SchKG).

 

8. Damit bleibt über die Kosten zu befinden. Diese sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.00 bzw. CHF 650.00 hat demnach der Beschwerdegegner zu tragen und werden mit den von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschüssen in derselben Höhe verrechnet (Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin die von ihr geleisteten Kostenvorschüsse von CHF 400.00 und CHF 650.00 zu ersetzen.

 

9. Der Rechtsvertreter der obsiegenden Beschwerdeführerin macht mit Honorarnote vom 24. Oktober 2023 eine Entschädigung von CHF 1'038.85 für seine Bemühungen für das erstinstanzliche Verfahren und mit Honorarnote vom 28. August 2023 eine Entschädigung von CHF 3'218.25 für das Beschwerdeverfahren geltend. Antragsgemäss wird die Parteientschädigung für die Beschwerdeführerin auf insgesamt CHF 4'257.10 festgesetzt. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin für beide Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'257.10 (inkl. Anlagen und MwSt.) zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.      In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 26. Juni 2023 aufgehoben.

2.      In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen wird für den Betrag von CHF 13’503.70 nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2022 provisorische Rechtsöffnung erteilt.

3.      B.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss der A.___ AG verrechnet. B.___ hat der A.___ AG die von ihr bevorschussten Kosten zu erstatten.

4.      B.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 650.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss der A.___ AG verrechnet. B.___ hat der A.___ AG die von ihr bevorschussten Kosten zu erstatten.

5.      B.___ hat der A.___ AG für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'038.85 zu bezahlen.

6.      B.___ hat der A.___ AG für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'218.25 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Rechtspraktikantin

Hunkeler                                                                           Barisic