Obergericht

Zivilkammer

 

 

Urteil vom 12. September 2023       

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt, Amthaus 1, 4502 Solothurn,

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend unentgeltliche Rechtspflege


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.               

 

1. A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) leitete mit Schlichtungsgesuch vom 24. März 2022 bei der Schlichtungsbehörde von Bucheggberg-Wasseramt ein Verfahren gegen B.___ (im Folgenden: Beklagter) betreffend Forderung (Kaufvertrag vom März 2021 über einen […]; Beschwerdeführer als Käufer; Beklagter als Verkäufer) ein und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BWZSV.2022.27).

 

2. Die zuständige Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit Klagebewilligung vom 27. Juni 2022 wegen Aussichtslosigkeit ab.

 

3. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid bei der Zivilkammer des Obergerichts Beschwerde. Die Zivilkammer des Obergerichts bestätigte mit Urteil vom 25. Juli 2022 den Entscheid der Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt (ZKBES.2022.91).

 

4. Der Beschwerdeführer leitete mit Schlichtungsgesuch vom 23. März 2023 erneut bei der Schlichtungsbehörde von Bucheggberg-Wasseramt ein Verfahren gegen B.___ betreffend denselben Streitgegenstand ein und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BWZSV.2023.26).

 

5. Im zweiten Schlichtungsverfahren (BWZSV.2023.26) wurden die Akten des ersten Schlichtungsverfahrens (BWZSV.2022.27) von Amtes wegen beigezogen.

 

6. Die Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt wies mit Verfügung vom 4. Juli 2023 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege erneut wegen Aussichtslosigkeit ab und wies den Beschwerdeführer an, einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 500.00 zu bezahlen.

 

7. Der Beschwerdeführer erhob am 24. Juli 2023 Beschwerde gegen die Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt vom 4. Juli 2023. Unklar ist, wann der Beschwerdeführer die Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt vom 4. Juli 2023 (mittels Gerichtsurkunde) erhalten hat. Gemäss Auskunft der Post (telefonisch und gemäss Sendungsnachverfolgungsnummer) liege die Sendung seit dem 8. Juli 2023 bei der Post immer noch zur Abholung bereit. Wann der Beschwerdeführer die Gerichtsurkunde tatsächlich abgeholt hat, wurde offenbar fälschlicherweise nicht dokumentiert. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die 10-tägige Beschwerdefrist eingehalten hat.

 

8. Die Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt prüfte das Schlichtungsgesuch summarisch und kam dabei zum Schluss, dass diesem wenig Erfolg beschieden sei, da die eingereichten Urkunden die vom Beschwerdeführer behauptete Mängelrüge im März 2021 nicht zu belegen vermögen würden. Die eingereichten Printscreens und Telefon- und SMS-Nachweise gäben keinen Aufschluss über Absender und Empfänger der Nachricht, da insbesondere jegliche Datums- und Namensangaben fehlten. Eine rechtzeitige Mängelrüge sei nicht auszumachen. Das Schlichtungsgesuch erweise sich von Beginn weg als aussichtslos.

 

9. Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 4. Juli 2023 und Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Verfahren sowie die Bezahlung einer Parteientschädigung, von Genugtuungskosten sowie eine Aufwandentschädigung zu Lasten des Beklagten im Hauptverfahren.

 

10. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend. Er führt auf sechs von Hand verfassten Seiten aus, dass seine eingereichten Urkunden rechtzeitige Mängelrügen beweisen würden, man sehe Datum und könne die Nummern den Parteien im Hauptverfahren zuweisen. Aus dem eingereichten Telefonverzeichnis sehe man, dass er sich bereits kurz nach dem Kauf beim Beklagten gemeldet habe. Er könne die von der Vorinstanz bezeichneten Fliesstexte als Printscreens und E-Mails noch einreichen bzw. sein Handy an die Schlichtungsverhandlung mitnehmen und die SMS zeigen.

 

11. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 142 III 138, E. 5.1; 139 III 475, E. 2.2; 138 III 217, E. 2.2.4). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20).

 

12. Tatsächlich finden sich in den eingereichten Urkunden mehrere Dokumente, die auf eine rechtzeitige Mängelrüge hindeuten könnten. Der Beschwerdeführer markierte im eingereichten Telefonverzeichnis eine Telefonnummer (07[...]), die dem Beklagten zugeordnet werden könne. Mit dieser Telefonnummer sind mehrere Gesprächsverbindungen zur Nummer des Beschwerdeführers ab Ende März 2021 (kurz nach Abschluss des Kaufvertrags) verzeichnet. Auch ist aus dem Telefonverzeichnis ersichtlich, dass ab Ende März 2021 von der Nummer des Beschwerdeführers an die Nummer 07[...] mehrere SMS versandt wurden. Ob die Telefonnummer dem Beklagten zuzuweisen ist, wird in einem allfälligen Prozess zu belegen sein. Die mittels Screenshot eingereichte SMS vom 3. Mai 2021 um 21:30 Uhr (Datum und Uhrzeit sind, auch wenn sie auf dem Bild abgeschnitten wurden, sicht- und lesbar; um den 5. Mai 2021 kann es sich, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, nicht handeln, sonst wäre der untere nach links geöffnete Halbkreis der Nummer 5 ganz links bündig gezogen und nicht, wie bei der Nummer 3, nur bis etwas über die Mitte hinausgezogen), in welcher steht: «Hallo Bitte melden Sie sich bzgl des Autos wann ich es ihnen bringen kann, dazu warte ich auf eine Antwort ihrerseits. Denn nun möchte ichced je früher desto besser wieder zurück geben», deckt sich auch mit den Angaben im eingereichten Telefonverzeichnis. Weiter reichte der Beschwerdeführer verschiedene Fliesstexte per Computerschrift, versehen mit handschriftlich angefügtem Datum und Uhrzeit, ein, die auf eine rechtzeitige Mängelrüge hindeuten könnten. Ferner reichte der Beschwerdeführer eine E-Mail-Konversation vom 4. Mai 2021 ein, aus der das Datum des Versands der E-Mail, der Absender (Beschwerdeführer), Empfänger (Beklagter) und der Betreff («Re: Autorückgabe, mängelrüge, frist, Schadenersatzuansprüche, etc.») klar ersichtlich sind. Auch wenn der Inhalt des Screenshots der SMS für eine Mängelrüge wohl nicht genügen dürfte und zudem fraglich ist, ob eine Anfang Mai 2021 erhobene Mängelrüge noch rechtzeitig erfolgt wäre und ob in einem Forderungsprozess ein ausgedruckter Fliesstext mit von Hand angefügten Datum grossen Beweiswert aufweisen würde, deuten doch einige Dokumente darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich bereits kurz nach Abschluss des Kaufvertrags mit dem Beklagten in Verbindung gesetzt und Mängel am Fahrzeug beklagt hat. Aufgrund der eingereichten Dokumente kann insbesondere nicht bereits in einem Schlichtungsverfahren von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, insbesondere deshalb nicht, weil das primäre Ziel in einem Schlichtungsverfahren ist, zwischen den Parteien einen Vergleich anzustreben und abzuschliessen. Dem Beschwerdeführer kann folglich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund der im zweiten Schlichtungsverfahren eingereichten Dokumente nicht deshalb abgewiesen werden, weil er die Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben habe und deshalb das Verfahren aussichtslos erscheine.

 

13. Die Beschwerde ist gestützt auf die obigen Ausführungen gutzuheissen und Ziff. 2-4 der Verfügung vom 4. Juli 2023 sind aufzuheben. Das Verfahren ist an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer im Sinne der Art. 117 ff. ZPO mittellos ist und deshalb Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat.

 

14. Der Beschwerdeführer beantragt auch im obergerichtlichen Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens erübrigt sich dieses Rechtsbegehren, da die Kosten in Höhe von CHF 500.00 dem Staat aufzuerlegen sind.

 

15. Der Beschwerdeführer beantragt eine Parteientschädigung. Vorliegend käme nur die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung in Frage. Der Beschwerdeführer beziffert die Höhe der geltend gemachten Entschädigung nicht, weshalb der Antrag abzuweisen ist. Die Voraussetzungen für eine Genugtuungsforderung sind offensichtlich nicht gegeben, weshalb auch dieser Antrag abzuweisen ist.

 

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Die Ziffern 2 – 4 der Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt vom 4. Juli 2023 werden aufgehoben und das Verfahren zwecks Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege an die Vorinstanz zurückgewiesen. Darüber hinausgehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten des Staates.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Hasler