Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 16. Juli 2024           

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey   

Gerichtsschreiberin Hasler    

 

In Sachen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

A.___ GmbH,

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Rechtsöffnung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ersuchte das Richteramt Solothurn-Lebern mit Eingabe vom 23. November 2023 (Postaufgabe am 24. November 2023) in der gegen die A.___ GmbH (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn für den Betrag von CHF 3'782.25 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 23. September 2022 auf CHF 3'177.60 um die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

2. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen.

 

3. Mit Urteil vom 15. Januar 2024 erteilte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern in der Betreibung Nr. [...] für den Betrag von CHF 2'769.85 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 23. September 2022 die definitive Rechtsöffnung. Darüber hinausgehend wies er das Begehren ab. Er verpflichtete die Beschwerdegegnerin, die Betreibungskosten von CHF 117.65 und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen. Zudem auferlegte er der Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten von CHF 300.00.

 

4. Gegen das begründete Urteil des Amtsgerichtspräsidenten vom 15. Januar 2024 (der Versand des begründeten Urteils erfolgte am 31. Mai 2024) erhob die Beschwerdeführerin frist- und formgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn. Sie beantragt die Gutheissung der Beschwerde und die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Weiter sei der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. [...] die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 3'634.85 (zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 23. September 2022) zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 

 

5. Die Beschwerde wurde der Beschwerdegegnerin zugestellt und dieser Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort gesetzt. Die Beschwerdegegnerin holte die Gerichtsurkunde nicht ab. Sie hat Kenntnis vom Verfahren, weshalb die Gerichtsurkunde als zugestellt gilt (Art. 138 Abs. 3 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, BGS 272]). Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht vernehmen lassen.

 

II.

1. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

 

2. Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe die definitive Rechtsöffnung gestützt auf die Veranlagungsverfügung vom 22. Juli 2022 für das Jahr 2021, welche mit einem Rechtsmittel versehen sei, beantragt. Sie lege ausserdem eine Rechtskraftbescheinigung bei. Gemäss Gesuch werde für den Betrag von CHF 3'782.25 die definitive Rechtsöffnung verlangt. Dieser Betrag könne gestützt auf die eingereichten Unterlagen nicht nachvollzogen werden. Die Schlussrechnung vom 22. Juli 2022 enthalte eine Forderung der Beschwerdeführerin von CHF 3'634.85. Diese Abrechnung beinhalte aber keine Rechtsmittelbelehrung und sei entsprechend nicht als Verfügung ausgestaltet, weshalb sie für sich alleine gesehen keinen definitiven Rechtsöffnungstitel bilden könne. Als Grundlage für die Ermittlung des entsprechenden Betrags sei daher auf die rechtskräftige Veranlagungsverfügung vom 22. Juli 2022 in Verbindung mit der selbentags erstellten Schlussrechnung abzustellen. Aus diesen Unterlagen lasse sich eine Forderung von CHF 2'769.85 berechnen, für welche die definitive Rechtsöffnung erteilt werde.

 

3. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe als Grundlage für die Ermittlung des entsprechenden Betrags auf die rechtskräftige Veranlagungsverfügung vom 22. Juli 2022 in Verbindung mit der selbentags erstellten Schlussrechnung abgestellt. Sie habe aber einzig die Passivposten berücksichtigt und nicht die nachfolgend aufgeführten Aktivposten. Diese Aktivposten von insgesamt CHF 865.00, bestehend aus den Verzugszinsen von CHF 107.25, Mahngebühren von CHF 200.00 (CHF 100.00, CHF 50.00, CHF 50.00) und den Betreibungskosten von CHF 557.75, seien zum Forderungsbetrag hinzuzurechnen. Daraus resultiere ein Forderungsbetrag von CHF 3'634.85. Für diesen Betrag zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 23. September 2022 sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

 

4. Der Rechtsöffnungsrichter erteilt die definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden sind gerichtlichen Entscheiden gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gleichgestellt. Dazu gehören auch die von Verwaltungsbehörden ausgefällten Bussen und die Kosten, sowie die Mahngebühren und Verzugszinsberechnungen, sofern sie in der Verfügung beziffert sind (vgl. Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 80 N 116).

 

5. Die Beschwerdeführerin reichte vor der Vorinstanz einen rechtskräftigen definitiven Rechtsöffnungstitel (Veranlagungsverfügung für das Jahr 2021) ins Recht, der eine Forderung von insgesamt CHF 9'014.40 ausweist. Im Rechtsöffnungstitel wurde auf eine separate Rechnungsstellung verwiesen. Aus der Schlussrechnung ergibt sich ein von der Beschwerdegegnerin geschuldete Restbetrag von CHF 3'634.85. Wie in der Beschwerde beantragt, kann für diesen Betrag aufgrund eines vorliegenden Rechtsöffnungstitels die definitive Rechtsöffnung erteilt werden. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin im Rechtsöffnungsbegehren vom 24. November 2023 die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für einen höheren Betrag (CHF 3'782.25) verlangt hatte. Im Übrigen hat sich die Beschwerdegegnerin im ganzen Verfahren nicht beteiligt und sich nicht vernehmen lassen. Der in Betreibung gesetzte Betrag wurde von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Sie hat auch keine Einwendungen geltend gemacht. Der Rechtsöffnungsrichter hat von Amtes wegen lediglich zu prüfen, ob ein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel vorliegt und ob die Identität der Parteien (Schuldner = Betriebener; Gläubiger = Betreibender) übereinstimmt. Ein Rechtsöffnungstitel liegt für den Betrag von CHF 9'014.40 vor. Zusätzlich sind Verzugszinsen zu 5 % geschuldet (Art. 41bis und Art. 42 Abs. 2 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Auch hierfür ist die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 134). Ein Verzugszins von 5 % wird ab dem 23. September 2022 auf dem Betrag vom CHF 3'177.60 beantragt.

 

6. Zusammenfassend ist die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 3'634.85 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 23. September 2022 auf CHF 3'177.60 zu erteilen. Somit ist die Beschwerde begründet; sie ist gutzuheissen.

 

7. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdegegnerin die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen. Zudem hat sie der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 15. Januar 2024 wird aufgehoben und lautet neu wie folgt: «In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Region Solothurn vom 29. September 2022 wird für den Betrag von CHF 3'634.85 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 23. September 2022 auf CHF 3'177.60 die definitive Rechtsöffnung erteilt.»

2.      Die A.___ GmbH hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

3.      Die A.___ GmbH hat der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Hasler