Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Beschluss vom 1. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichterin Kofmel    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, ohne Vorlage einer Vollmacht vertreten durch B.___ AG,

 

Beschwerdeführer

 

 

 

betreffend Verlängerung definitive Nachlassstundung


hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

beim Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen ein Nachlassverfahren von A.___ hängig war,

 

der Amtsgerichtspräsident am 12. Juni 2024 ein Gesuch über eine Verlängerung der Nachlassstundung über 12 Monate hinaus abwies und über A.___ den Konkurs eröffnete,

 

die Sachwalterin dagegen am 21. Juni 2024 fristgerecht eine Beschwerde an das Obergericht einreichte und um Verlängerung der Frist für die Begründung der Beschwerde ersuchte,

 

die Frist für die Beschwerdebegründung eine gesetzliche Frist ist, die nach Art. 144 Abs. 1 ZPO nicht erstreckbar ist,

 

die Frist zur Einreichung einer begründeten Beschwerde für die Sachwalterin am 24. Juni 2024 abgelaufen ist,

 

eine Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, wobei ein Verweis auf Vorakten unzureichend ist (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15),

 

die am 21. Juni 2024 eingereichte Beschwerde keine Begründung enthält, weshalb sie offensichtlich unzulässig ist und darauf nicht eingetreten werden kann,

 

bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, der Sachwalterin Gelegenheit zur Nachreichung einer Vollmacht zu geben,

 

auf eine Erhebung von Kosten verzichtet wird, 

beschlossen:

1.      Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.      Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Schaller