Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 2. Juli 2024  

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichterin Kofmel    

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Rép. et Canton du Jura Commune de les Bois et ses Paroisses, vertreten durch Recette et administration de district,

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Rechtsöffnung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die République et Canton du Jura Commune de les Bois et ses Paroisses (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) ersuchte das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt mit Eingabe vom 5. April 2024 in der gegen A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn für den Betrag von insgesamt CHF 7'226.35 (CHF 6'969.55 Steuern, Geldstrafe und Kosten des Jahres 2021, CHF 126.80 Zinsen, CHF 30.00 Gebühren und CHF 100.00 Mahnkosten) zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 17. November 2023 auf CHF 6'969.55 um die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

2. Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen.

 

3. Mit Urteil vom 23. Mai 2024 erteilte der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt in der Betreibung Nr. [...] für den Betrag von CHF 7'226.35 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 17. November 2023 auf CHF 6'969.55 die definitive Rechtsöffnung. Er verpflichtete den Beschwerdeführer, die Betreibungskosten von CHF 73.30 und der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen. Zudem auferlegte er dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von CHF 300.00.

 

4. Gegen das begründete Urteil des Amtsgerichtspräsidenten vom 23. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer frist- und formgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn. Er beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Forderungen gegen ihn als nicht vollstreckbar zu erklären. Des Weiteren beantrage er, das Verfahren bis zur abschliessenden Klärung seiner Insolvenz auszusetzen.

 

5. Da sich die Beschwerde sofort als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.

 

II.

1. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

 

2. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, es könne definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruhe. Nach Art. 183 Abs. 3 des Steuergesetzes des Kantons Jura vom 26. Mai 1988 (641.11) stünden die rechtskräftigen Veranlagungen, Verfügungen und Entscheide der mit dem Vollzug des Steuergesetzes betrauten Behörden vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gleich. Die definitive Rechtsöffnung dürfe nicht bewilligt werden, wenn der Betriebene durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden sei, oder die Verjährung anrufe (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die von der Beschwerdegegnerin eingereichte rechtskräftige Veranlagungsverfügung für die Staats-, Gemeinde- und Kirchsteuern 2021 vom 30. Juni 2023 stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Der Beschwerdeführer habe sich sodann nicht vernehmen lassen. Deshalb sei die definitive Rechtsöffnung nach den Anträgen der Beschwerdegegnerin zu erteilen.

 

3. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde ans Obergericht im Wesentlichen aus, gegen ihn sei der Konkurs eröffnet worden. Alle gegen ihn anhängigen Betreibungen seien mit der Konkurseröffnung aufgehoben worden. Damit dürften keine Rechtsöffnungsverfahren gegen ihn durchgeführt werden. Ausserdem sei er nicht hinreichend angehört worden und habe keine Möglichkeit gehabt, umfassend Stellung zu den gegen ihn erhobenen Forderungen zu nehmen.

 

4. Der Rechtsöffnungsrichter erteilt die definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 SchKG). Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden sind gerichtlichen Entscheiden gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gleichgestellt. Dazu gehören auch die von Verwaltungsbehörden ausgefällten Bussen und die Kosten, sowie die Mahngebühren und Verzugszinsberechnungen, sofern sie in der Verfügung beziffert sind (vgl. Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 80 N 116).

 

5. Der Beschwerdeführer verkennt mit seiner Argumentation, dass der Rechtsöffnungsrichter Rechtsöffnung erteilt, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 80 SchKG gegeben sind. Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass es sich bei der Veranlagungsverfügung für die Staats-, Gemeinde- und Kirchsteuern 2021 vom 30. Juni 2023 um einen definitiven Rechtsöffnungstitel handelt. Einwendungen gemäss Art. 81 SchKG brachte der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz keine vor. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Einwendungen nicht mehr berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer hätte ein allfälliges Betreibungsverbot mit Aufsichtsbeschwerde geltend machen müssen (vgl. Heiner Wohlfart/Caroline Meyer Honegger in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 206 N 14). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist er mit seinem Vorbringen so oder anders nicht zu hören. Gemäss Auszug aus dem SHAB wurde über den Beschwerdeführer am 24.10.2023 der Konkurs eröffnet und selbiger am 29.2.2024 eingestellt, so dass er wieder uneingeschränkt auf Pfändung betrieben werden kann. Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz anbelangt, ist diese aktenkundig widerlegt. Der Beschwerdeführer hatte ab Zustellung des Zahlungsbefehls mehrere Gelegenheiten, sich zu äussern. Im Rechtsöffnungsverfahren vor der Vorinstanz erhielt er mit Verfügung vom 22. April 2024 die Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 24. April 2024 zugestellt. Trotz Gelegenheit liess er sich nicht vernehmen. Die Veranlagungsverfügung für die Steuern hätte er mittels dem auf der Verfügung angegebenen Rechtsmittel anfechten können, was er nicht getan hat. Seine vorgebrachten Rügen zielen damit ins Leere.

 

6. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, sie ist abzuweisen.

 

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen. Parteientschädigungen werden keine gesprochen.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

3.      Parteientschädigungen werden keine gesprochen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Hasler