Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 4. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

B.___ AG, vertreten durch C.___ AG,

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

betreffend Rechtsöffnung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Die B.___ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte am 22. Januar 2024 in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach beim Richteramt Solothurn-Lebern für CHF 260'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. August 2022 um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für die Forderung und das Grundpfand. Ausserdem beantragte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung von CHF 300.00. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners.

 

2. Am 6. Februar 2024 (Postaufgabe) nahm der Gesuchsgegner zum Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin Stellung und beantragte die zwei Gesuche der Gesuchstellerin für nichtig zu erklären und dieser zurückzusenden. Das Gesuch sei fehlerhaft und verwirrend.

 

3. Die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern erteilte am 8. April 2024 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach vom 24. August 2023 für den Betrag von CHF 260'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. August 2022 die provisorische Rechtsöffnung. Ausserdem hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 444.20 zu ersetzen und der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. Die Gerichtskosten von CHF 750.00 wurden dem Gesuchsgegner auferlegt.

 

4. Nachdem der Gesuchsgegner am 29. April 2024 (Postaufgabe) die schriftliche Begründung des Urteils vom 8. April 2024 verlangt hatte, stellte die Amtsgerichtspräsidentin den Parteien am 17. bzw. 18. Juni 2024 das begründete Urteil zu.

 

5. Gegen das begründete Urteil erhob der Gesuchsgegner (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 26. Juni 2024 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Abweisung der Rechtsöffnung.

 

6. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.

 

7. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15).

 

8. Die provisorische Rechtsöffnung nach Art. 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) wird erteilt, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften. In der Betreibung auf Pfandverwertung muss im Rahmen der Rechtsöffnung sowohl ein Titel für die Forderung wie auch ein Titel für das Pfandrecht vorgelegt werden (Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin/Thomas Bauer/Franco Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021, Art. 82 SchKG N 166). Die Gesuchstellerin (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin) stützte ihr Rechtsöffnungsbegehren auf die in den Akten liegenden Hypothekarverträge sowie die Sicherungsvereinbarung vom 10. Oktober 2020. Bereits vor der Vorderrichterin vermochte der Beschwerdeführer keine Einwendungen glaubhaft zu machen, welche die Schuldanerkennung entkräfteten.

 

9.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift rein appellatorisch geltend, dass es nicht sein könne, dass auf fehlerhafte Schreiben der B.___ (Adresse der Liegenschaft gänzlich falsch geschrieben) nicht eingegangen werde. Es werde eine dritte Partei in ein Urteil aufgenommen, die nichts mit dem Fall zu tun habe. Ausserdem beantragte er, das fehlerhafte Schreiben der Beschwerdegegnerin zur Korrektur zurückzusenden.

 

9.2 In ihrem Gesuch vom 22. Januar 2024 bezeichnete die Beschwerdegegnerin die im Gesamteigentum stehende Liegenschaft GB [...] Nr. [...], [...], als Pfandobjekt. Auch die von der Beschwerdegegnerin gewährten Festhypotheken sowie die Sicherungsvereinbarung vom 10. Oktober 2020 beziehen sich auf die Liegenschaft GB [...] Nr. [...], [...]. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde weder die Adresse der Liegenschaft falsch geschrieben, noch eine dritte Partei in das Urteil aufgenommen, welche mit dem Fall nichts zu tun hat. Zum selben Schluss gelangte bereits die Amtsgerichtspräsidentin in ihrem Urteil vom 8. April 2024, in welchem zutreffend festgehalten wurde, dass sowohl ein Titel für die Forderung als auch ein Titel für das Pfandrecht vorgelegen hatte, weshalb die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 260'000.00 erteilt wurde.

 

10. Aufgrund der Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen.

 

11. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von CHF 500.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Zimmermann

 

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 31. Oktober 2024 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Bger 4A_450/2024).