Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 15. Juli 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Staat Solothurn, vertreten durch Amt für Finanzen,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung (Betreibung Nr. [...])
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein am 21. Juni 2024 in der gegen A.___ (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. [...] für CHF 250.00 zuzüglich Zins zu 3 % auf CHF 200.00 seit 23. April 2023 die definitive Rechtsöffnung erteilte,
A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) dagegen am 3. Juli 2024 (Postaufgabe) Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung des Rechtsöffnungsurteils und eine Parteientschädigung verlangte,
eine Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, N 15 zu Art. 321),
die Amtsgerichtspräsidentin im Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 14. Februar 2023 und in der Mahnung vom 29. November 2023 definitive Rechtsöffnungstitel erkannt und weiter ausgeführt hat, im Rechtsöffnungsverfahren werde nicht über den Bestand einer Forderung, sondern nur über den Bestand eines Rechtsöffnungstitels entschieden,
die Amtsgerichtspräsidentin die Beschwerdeführerin weiter darauf hinwies, sie hätte ihr Vorbringen gegen den Bestand der Forderung im Rahmen einer Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 14. Februar 2023 vorbringen können,
die Beschwerdeführerin in keiner Weise auf diese massgebenden Erwägungen eingeht und nicht darlegt, wieso diese falsch sein sollten,
sie dafür die Geschehnisse schildert, die letztlich zum Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde geführt haben, für welchen nun die Verfahrenskosten auf dem Betreibungsweg eingefordert werden,
im Rechtsöffnungsverfahren nicht auf die Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr zwischen den Kindern der Beschwerdeführerin und deren Vater, welche bereits Gegenstand zahlreicher Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden waren, eingegangen werden kann und darf,
die Beschwerde somit den Anforderungen an die Begründung eines Rechtsmittels nicht genügt und deshalb offensichtlich unzulässig ist und sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) nicht darauf eingetreten werden kann,
angesichts der Schilderungen der Beschwerdeführerin ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
bei diesem Ausgang keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann,
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller