Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 16. Juli 2024    

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichterin Kofmel    

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___ GmbH,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

Kanton Solothurn, vertreten durch Steueramt des Kantons Solothurn,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend Rechtsöffnung (Betreibung Nr. [...])


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Der Kanton Solothurn, vertreten durch Steueramt des Kantons Solothurn (im Folgenden: Gesuchsteller oder Steueramt), ersuchte am 29. April 2024 in der gegen die A.___ GmbH (im Folgenden: Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck beim Richteramt Dorneck-Thierstein für CHF 100.00 (Ordnungsbusse 2022), für den Verzugszins bis 6. Februar 2024 von CHF 1.25, für die Kosten bzw. gesetzlichen Gebühren von CHF 50.00 sowie für die Betreibungskosten inkl. Zahlungsbefehlskosten von CHF 34.00 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin.

 

2. Mit Eingabe ans Richteramt Dorneck-Thierstein vom 8. Mai 2024 führte der Inhaber der Gesuchsgegnerin insbesondere aus, ihm sei es lange nicht gut gegangen und er habe keine Bürotätigkeiten mehr ausüben können. Er wisse nicht mehr, was er zu bezahlen habe und was gerechtfertigt sei. Seine Kinder würden ihm nun helfen. Er sei bereit, die Forderung zu begleichen. Er wolle vermeiden, gerichtlich fortzufahren. Wie vom Richteramt telefonisch empfohlen, werde er direkt mit dem Steueramt Kontakt aufnehmen, um Ratenzahlungen zu vereinbaren.

 

3. Mit Verfügung vom 13. Mai 2024 schloss die Amtsgerichtspräsidentin den Schriftenwechsel und gab dem Gesuchsteller Gelegenheit, sich im Rahmen des Replikrechts zur Eingabe der Gesuchsgegnerin zu äussern. Das Steueramt liess sich nicht vernehmen.

 

4. Am 16. Mai 2024 reichte die Gesuchsgegnerin erneut ein Schreiben ein. Das Schreiben ist mehrheitlich identisch mit dem Schreiben vom 8. Mai 2024. Der Betreff lautet nun «Rückzug des Rechtsvorschlag[s] [in] der Betreibung Nr. [...]». Zudem schrieb die Gesuchsgegnerin, sie habe, wie empfohlen, mit dem Steueramt Kontakt aufgenommen, um Ratenzahlungen zu vereinbaren. Schliesslich schrieb sie: «Sie können die Ratenzahlung machen wenn der Rückzug eingegangen ist.»

 

5. Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 stellte das Richteramt Dorneck-Thierstein fest, dass in der Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 16. Mai 2024 keine Verfahrensnummer angegeben sei. Betreffend der erwähnten Betreibung Nr. [...] bestehe kein hängiges Verfahren beim Richteramt Dorneck-Thierstein. Die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein wies die Gesuchsgegnerin daraufhin, dass der Rechtsvorschlag beim zuständigen Betreibungsamt zurückzuziehen sei. Weiter setzte sie dem Gesuchsteller Frist, um mitzuteilen, ob das Verfahren zufolge Anerkennung unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin abgeschrieben werden könne.

 

6. Mit Verfügung vom 6. Juni 2024 stellte das Richteramt Dorneck-Thierstein fest, dass der Gesuchsteller innert Frist keine Eingabe eingereicht habe, weshalb davon auszugehen sei, dass er mit der Abschreibung des Verfahrens nicht einverstanden sei. Das Urteil werde demnächst erlassen werden. Diese Verfügung wurde der Gesuchsgegnerin mit Brief vom 18. Juni 2024, nachdem sie mit Gerichtsurkunde nicht zugestellt werden konnte, zusätzlich mit A-Post zugestellt.

 

7. Am 27. Juni 2024 erging sodann das Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein. Die Amtsgerichtspräsidentin erteilte in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck vom 7. Februar 2024 für den Betrag von CHF 151.25 die definitive Rechtsöffnung. Sie verpflichtete die Gesuchsgegnerin, dem Gesuchsteller die Betreibungskosten von CHF 34.00 zu ersetzen und ihm für das Gerichtsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen. Schliesslich auferlegte sie der Gesuchsgegnerin die Gerichtskosten von CHF 150.00.

 

8. Gegen das begründete Urteil erhob die Gesuchsgegnerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 5. Juli 2024 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Abweisung der Rechtsöffnung.

 

9. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.

 

II.

1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 

 

2. Die Beschwerdeführerin legt vor der Beschwerdeinstanz mehrere Urkunden ins Recht. Diese können allerdings aufgrund des erwähnten Art. 326 ZPO nicht berücksichtigt werden.

 

3. Der Rechtsöffnungsrichter erteilt die definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden sind gerichtlichen Entscheiden gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gleichgestellt. Dazu gehören auch die von Verwaltungsbehörden ausgefällten Bussen und die Kosten, sowie die Mahngebühren und Verzugszinsberechnungen, sofern sie in der Verfügung beziffert sind (vgl. Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 80 N 116).

 

4. Der Gesuchsteller (im Folgenden: Beschwerdegegner) legte vor der Vorinstanz eine Busse Verfügung Staat 2022 vom 8. September 2023, eine 2. Mahnung betreffend Busse Staatssteuer 2022 vom 8. Dezember 2023 sowie eine Verzugszinsrechnung betreffend Ordnungsbusse 2022 vom 15. März 2024 inkl. Rechtskraftbescheinigung ins Recht. Die Verfügungen sind als definitive Rechtsöffnungstitel zu qualifizieren. Diese Qualifizierung wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

 

5. Vielmehr macht sie geltend, sie habe (durch die Tochter des Inhabers der Beschwerdeführerin) mit dem Steueramt Kontakt aufgenommen und mit diesem vereinbart, alles in Raten abbezahlen zu können, was teilweise schon gemacht worden sei. Sie habe dem Steueramt und dem Gericht schriftlich mitgeteilt, sie werde den Rechtsvorschlag zurückziehen. Trotzdem sei das Verfahren fortgeführt und ein Urteil gefällt worden.

 

6. Wie erwähnt, wird die Rechtsöffnung nicht erteilt, wenn der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerdeführerin bewies vor der Vorinstanz nicht, dass die Schuld getilgt oder gestundet wurde oder die Verjährung eingetreten ist. Sie hat auch nicht belegt, dass sie wie angekündigt den Rechtsvorschlag zurückgezogen hat. Trotz Gelegenheit reichte die Beschwerdeführerin vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils keine Urkunden mehr ein. Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 6. Juni 2024 darauf hingewiesen, dass demnächst ein Urteil erlassen wird. Das Urteil erging erst am 27. Juni 2024. Damit hatte die Beschwerdeführerin genügend Zeit, entsprechende Urkunden, die eine Stundung oder Tilgung der Forderung hätten beweisen können, einreichen können, was sie nicht getan hat. Die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Urkunden dürfen wie erwähnt von Gesetzes wegen (Art. 326 ZPO) nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdegegner äusserte sich zur vom Richteramt vorgeschlagenen Abschreibung des Verfahrens nicht, weshalb das Richteramt davon ausging, dass er mit einer Abschreibung nicht einverstanden ist. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdegegner hat ein Verfahren eingeleitet und das Gesuch nicht zurückgezogen, weshalb das Verfahren zurecht fortgeführt wurde. Gestützt auf diese Erwägungen hat die Vorinstanz zurecht die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 151.25 erteilt und sämtliche Kosten dem Ausgang entsprechend der Beschwerdeführerin auferlegt.

 

7. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Ausnahmsweise werden keine Kosten erhoben.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      Auf die Erhebung von Kosten wird ausnahmsweise verzichtet.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Hasler