Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Beschluss vom 20. August 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

B.___ AG,

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Rechtsöffnung (Betreibung Nr. [...])


hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein am 30. Juli 2024 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck definitive und provisorische Rechtsöffnung erteilte,

 

A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 9. August 2024 gegen das begründete Urteil «Rechtsvorschlag - Einsprache – Beschwerden» einreichte,

 

eine Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, N 15 zu Art. 321),

 

der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids eingeht,

 

die Beschwerde somit den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht genügt und deshalb offensichtlich unzulässig ist und sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) nicht darauf eingetreten werden kann,

 

der Beschwerdeführer zudem bei der Vorinstanz keine Stellungnahme eingereicht hat, obwohl ihm dazu Gelegenheit geboten wurde,

 

neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind, da es im Beschwerdeverfahren nicht um eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern um eine Rechtskontrolle des angefochtenen Urteils geht,

 

seine erstmals mit der Beschwerde vorgetragenen Behauptungen somit allesamt neu sind,

 

die Vorbringen des Beschwerdeführers deshalb ohnehin nicht gehört werden könnten,

 

die Beschwerde demnach im Sinne von Art. 322 ZPO auch offensichtlich unbegründet und deshalb auch abzuweisen gewesen wäre,

 

der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen hat,

beschlossen:

1.   Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.   A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Schaller