Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 9. Oktober 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Thomann
Rechtspraktikant Wicki
In Sachen
Staat Solothurn,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 10. Januar 2024 leitete der Staat Solothurn gegen die A.___ GmbH eine Betreibung auf Grundpfandverwertung ein. Dagegen hat die A.___ GmbH Rechtsvorschlag erhoben.
2. Der Staat Solothurn (im Folgenden Gesuchsteller) hat am 1. März 2024 beim Richteramt Olten-Gösgen gegen die A.___ GmbH (im Folgenden Gesuchsgegnerin) ein Rechtsöffnungsbegehren für eine Grundforderung von CHF 50'669.16 zzgl. 3 % Zins seit 16. Juni 2023, Mahngebühren in Höhe von CHF 50.00 und die Kosten des Zahlungsbefehls in Höhe von CHF 131.25 sowie für das Grundpfand auf GB [...] Nr. [...], u.K.u.E.F., gestellt.
3. Die Gesuchsgegnerin reichte keine Stellungnahme ein.
4. Der Amtsgerichtspräsident wies das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers mit Urteil vom 14. Mai 2024 ab und auferlegte ihm die Gerichtskosten von CHF 500.00.
5. Gegen das begründete Urteil erhob der Gesuchsteller (im Folgenden Beschwerdeführer) am 16. August 2024 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Seine Rechtsbegehren lauten wie folgt:
1. Das Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 14. Mai 2024 sei aufzuheben.
2. Das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Eventualiter sei dem Staat Solothurn die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 50'669.16 zzgl. 3 % Zins seit 16. Juni 2023 für die Grundforderung, CHF 50.00 für die Mahngebühr und CHF 131.25 für die Kosten des Zahlungsbefehls zu erteilen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
6. Die Gesuchsgegnerin (im Folgenden Beschwerdegegnerin) liess sich auch vor Obergericht nicht vernehmen.
II.
1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag vom 1. Februar 2024 gegenüber dem Betreibungsamt am 9. April 2024 zurückgezogen habe. Durch den Rückzug des Rechtsvorschlages sei das Rechtsöffnungsverfahren vor dem Richteramt Olten-Gösgen gegenstandslos geworden und es hätte grundsätzlich kein materielles Urteil mehr gefällt werden dürfen. Eventualiter argumentiert der Beschwerdeführer, dass das Pfandrecht gemäss § 283 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB, BGS 211.1) kraft Gesetzes entstehe und dieses Pfandrecht in sich einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle.
2. Das Gericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob alle Prozessvoraussetzungen gegeben sind (Art. 60 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Vorliegend ist fraglich, ob der Beschwerdeführer über ein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Erteilung der Rechtsöffnung verfügt (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO).
2.1 Zieht der Schuldner den Rechtsvorschlag zurück, kann die Betreibung fortgesetzt werden (Dominik Vock / Martina Aepli in: Jolanta Kren Kostkiewicz / Dominik Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, Zürich / Basel / Genf, Art. 79 N 21). Somit ist dem Beschwerdeführer die Fortsetzung der Betreibung nicht verwehrt und eine gerichtliche Beseitigung des Rechtsvorschlages ist nicht notwendig. Damit fehlt ihm ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Beurteilung des Rechtsöffnungsbegehrens. Diesbezüglich wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.2 Anderes gilt für die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Da vor der Vorinstanz die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt wurden (Ziff. 3), ist er in diesem Punkt beschwert und hat ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des Kostenentscheids. Daher ist auf die Frage der Kosten- und Entschädigungsfolgen einzutreten. Darauf wird zurückzukommen sein.
3. Im Sinne einer Anmerkung wird auf die vorinstanzlichen Ausführungen eingegangen. Der Amtsgerichtspräsident hat die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens damit begründet, dass die Gläubigerin das Bestehen eines Grundpfandrechts ebenfalls mittels Rechtsöffnungstitels zu belegen habe. Dazu ist festzuhalten, dass sich das Grundpfand gemäss § 283 Abs. 1 lit. a EG ZGB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (ZKBES.2024.25, E. 3 und 5). Liegt ein gesetzliches unmittelbares Pfandrecht vor, so gilt dieses selbst als Rechtsöffnungstitel und es bedarf keines weiteren Titels über den Bestand des Pfandrechts. Entgegen den Ausführungen des Vorderrichters ist es sehr wohl seine Pflicht, ein gesetzliches Pfandrecht zu berücksichtigen (iura novit curia).
4. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag zurückgezogen, wodurch das Rechtsöffnungsverfahren gegenstandslos wurde. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO wären bei Nichteintreten die Prozesskosten der klagenden Partei aufzuerlegen. Vorliegend hat jedoch die Beschwerdegegnerin Anlass zur Betreibung gegeben und durch ihren Rückzug des Rechtsvorschlages den Verlust des Interesses des Beschwerdeführers an der Fortsetzung des Rechtsöffnungsverfahrens verursacht. Es erscheint daher angemessen, die Prozesskosten nach Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 500.00 sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu tragen. Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Vorinstanz eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 und für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine solche von CHF 80.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 14. Mai 2024 wird aufgehoben.
2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
3. Die A.___ GmbH hat dem Staat Solothurn für das Verfahren vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 zu bezahlen.
4. Die A.___ GmbH hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem vom Staat Solothurn geleisteten Vorschuss verrechnet. Die A.___ GmbH hat dem Staat Solothurn die von ihm bevorschussten CHF 750.00 zu erstatten.
5. Die A.___ GmbH hat dem Staat Solothurn für das Beschwerdeverfahren eine Umtriebsentschädigung von CHF 80.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Rechtspraktikant
Kofmel Wicki