Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 4. September 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Bern, vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Bern Region Bern-Mittelland,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. Der Kanton Bern, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern (nachfolgend: Gesuchsteller), reichte am 5. Juni 2024 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung für CHF 320.00 (CHF 60.00 Mahngebühr und CHF 260.00 Bussen und Gebühren) ein.
2. Die Gesuchsgegnerin schloss in ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2024 sinngemäss auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.
3. Der Amtsgerichtspräsident erteilte am 12. August 2024 für CHF 320.00 die definitive Rechtsöffnung. Zudem verpflichtete er die Gesuchsgegnerin, dem Gesuchsteller die Betreibungskosten von CHF 65.00 zu ersetzen, ihm eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen und ihm die bevorschussten Gerichtskosten von CHF 150.00 zurückzuerstatten.
4. Gegen den begründeten Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) am 30. August 2024 fristgerecht Beschwerde an das Obergericht und verlangte sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs.
5. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und unbegründet erweist (Art. 322 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des Gesuchstellers (nachfolgend auch: Beschwerdegegner) verzichtet werden.
6. Der Amtsgerichtspräsident erkannte in den vom Beschwerdegegner vorgelegten Veranlagungsverfügungen der Kantons- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer 2022 als auch in der Mahngebühr definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1). Weiter führte er aus, die Beschwerdeführerin mache in ihren beiden Stellungnahmen vom 18. Juni 2024 keine der gesetzlich zulässigen Einreden (Tilgung, Stundung oder Verjährung) geltend. Somit würden keine Gründe vorliegen, die der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung entgegenstehen würden.
7. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass in der Schweiz nicht verurteilt werden dürfe, wer keine Schuld habe. Ausserdem handle es sich bei den Rechnungen nicht um Leistungserbringungen für welche der «Gläubige» eine Entschädigung für erbrachte Dienstleistungen benötige. Es handle sich um Steuerrechnungen, welche die Beschwerdeführerin als Sozialhilfeempfängerin nicht bezahlen müsse. Die zuständige Sozialarbeiterin der Gemeinde [...] habe vermutlich absichtlich mehrere Rechnungen nicht bezahlt wie abgemacht.
8. Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG können als Einwendungen gegen die definitive Rechtsöffnung lediglich Tilgung, Stundung oder Verjährung geltend gemacht werden. Somit handelt es sich bei der Einwendung, dass es sich bei der Forderung um Steuerrechnungen handle, welche die Beschwerdeführerin als Sozialhilfe-empfängerin nicht bezahlen müsse, nicht um eine gültige Einwendung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG.
9. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 225.00 zu bezahlen. Ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 30. Januar 2025 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 4D_159/2024).