Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 18. Oktober 2024       

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Denise Büschi,     

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern,  

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend Kostenentscheid / unentgeltliche Rechtspflege


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ und B.___ führten vor Richteramt Solothurn-Lebern ein Eheschutzverfahren, das A.___ am 14. September 2023 eingeleitet hatte. Am 24. Oktober 2023 schlossen A.___ und B.___ eine Teilscheidungsvereinbarung ab, weshalb das Eheschutzverfahren mit Verfügung vom 14. November 2023 als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Das Verfahren wurde in der Folge als Scheidung mit teilweiser Einigung fortgeführt.

 

2. Am 14. September 2023 ersuchte A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Denise Büschi, um integrale unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Denise Büschi als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

 

3. Der Amtsgerichtspräsident erliess am 15. Juli 2024 (Ziffern 6 bis 8 begründet am 28. August 2024), folgendes Urteil:

 

            […]

     6.    Das Gesuch der Ehegatten um unentgeltliche Rechtspflege wird je abgewiesen.

     7.    Jeder Ehegatte hat seine Parteikosten selbst zu tragen.

     8.    Die Gerichtskosten von CHF 1'700.00 werden den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Der Betrag von je CHF 850.00 wird den Ehegatten in Rechnung gestellt.

 

4. Am 9. September 2024 erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen das Urteil. Darin stellte sie folgende Rechtsbegehren:

 

     1.    Es seien Ziff. 6, 7 und 8 des Urteils des Richteramts Solothurn-Lebern vom 15. Juli 2024 aufzuheben.

     2.    Es sei der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren (SLZPR.2023.1071) die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Beiordnung der unterzeichneten Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

     3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt. und Auslagen).

 

5. Mit Vernehmlassung vom 24. September 2024 nahm der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern zur Beschwerde vom 9. September 2024 Stellung.

 

6. Über die Beschwerde kann ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Der Amtsgerichtspräsident begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege insbesondere damit, dass der monatliche Überschuss der Beschwerdeführerin die Tilgung der Prozesskosten binnen eines Jahres ermögliche. Die Beschwerdeführerin verfüge über einen jährlichen Überschuss von CHF 5'580.00 bei Prozesskosten von rund CHF 6'000.00. Die Mittellosigkeit als Voraussetzung von Art. 117 ZPO sei somit bei der Beschwerdeführerin zu verneinen, da die Beschwerdeführerin die Prozesskosten innert 13 Monaten zu begleichen vermöge. Betreffend verfügbare Mittel der Beschwerdeführerin stellte der Amtsgerichtspräsident auf das der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 8. Januar 2024 zu Grunde liegende Einkommen von CHF 5'400.00 ab. Ferner wurden die Kinderzulagen in Höhe von CHF 200.00 bei den verfügbaren Mitteln der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Als Grundbetrag wurden bei der Beschwerdeführerin CHF 1'350.00 und bei der Tochter CHF 400.00 eingesetzt. Weiter wurde je ein zivilprozessualer Zuschlag, 30 % des Grundbetrages ausmachend, und damit CHF 405.00 bei der Beschwerdeführerin und CHF 120.00 bei der Tochter berücksichtigt. Für den Mietzins inkl. Nebenkosten wurden CHF 1'465.00 (inkl. 17 % Anteil der Tochter), für die Krankenkasse der Beschwerdeführerin CHF 416.00 und für jene der Tochter CHF 159.00 sowie für Telekommunikation/Mobiliarversicherung CHF 100.00 bei der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Für den Arbeitsweg wurden bei der Beschwerdeführerin CHF 86.00 und für die auswärtige Verpflegung CHF 200.00 berücksichtigt. Die laufenden Steuern wurden bei der Beschwerdeführerin mit CHF 403.00 und bei der Tochter mit CHF 31.00 veranschlagt. Aus der Gegenüberstellung der Einnahmen der Beschwerdeführerin und deren Tochter in Höhe von CHF 5'600.00 mit deren Grundbedarf von CHF 4'610.00 sowie dem zivilprozessualen Zuschlag von 30 % (CHF 525.00) resultiere ein monatlicher Überschuss von CHF 465.00.

 

2. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, dass der die monatlichen Ausgaben der Beschwerdeführerin grundlegende Zeitpunkt falsch berechnet worden sei. Bei der Bestimmung der Bedürftigkeit sei die gesamte finanzielle Situation der gesuchstellenden Person zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu berücksichtigen (BGE 135 I 221 E. 5.1). Das Eheschutzgesuch mit Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege sei am 14. September 2023 gestellt worden, womit die Bedarfsberechnung für den 14. September 2023 vorzunehmen sei. Die Beschwerdeführerin sei alleine für den Bedarf der 3-köpfigen Familie aufgekommen. Es sei ein Grundbetrag von CHF 1'700.00 für das Ehepaar und ein Grundbetrag von CHF 400.00 für die Tochter zu berücksichtigen. Daraus resultiere ein zivilprozessualer Zuschlag von CHF 630.00. Miete/Hypothekarzins sei mit CHF 970.00 zu veranschlagen und die Nebenkosten Akonto mit CHF 220.00. Ausserdem seien für die Nebenkostennachzahlung CHF 180.00 zu berücksichtigen. Die Krankenversicherungsprämien würden CHF 975.00 und die VVG Prämie für die Tochter CHF 43.00 betragen. Für den Arbeitsweg der Beschwerdeführerin seien CHF 103.00 und für auswärtiges Essen CHF 200.00 zu berücksichtigen. Die laufenden Steuern würden CHF 544.00, die Beiträge an Berufsverbände der Beschwerdeführerin CHF 6.00 und der Parkplatz CHF 95.00 betragen. Dies entspreche einem total von CHF 6'066.00. Das Einkommen betrage inkl. Kinderzulage CHF 6'147.00. Es habe damals ein kleiner Überschuss von CHF 81.00 vorgelegen, womit es jedoch nicht möglich sei, die Gerichts- und Anwaltskosten innert Jahresfrist zu bezahlen. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin zufolge sei die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auch bei Abstellen auf den 8. Januar 2024 als massgeblichen Zeitpunkt zu bejahen. Das von der Vorinstanz angenommene Einkommen von CHF 5'600.00 (inkl. Kinderzulagen) werde nicht beanstandet. Falsch sei hingegen die Bedarfsberechnung der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin sei auch nach der Anhörung vom 8. Januar 2024 für den Bedarf des Ehemannes vollständig aufgekommen. Die Vorinstanz habe das Zusammenleben der Ehegatten bis zum 19. Januar 2024 gänzlich ausser Acht gelassen. Es sei der Bedarf des Ehemannes in Höhe von CHF 1'856.00 ebenfalls zu berücksichtigen. Bei einer Bedarfsberechnung per 15. Juli 2024 gelte folgendes: Die Vorinstanz habe einen jährlichen Überschuss der Beschwerdeführerin von CHF 5'580.00 berechnet. Zu beanstanden sei die Begründung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin in der Lage sei, innert 13 Monaten die Prozesskosten von CHF 6'000.00 (CHF 5'150.00 Anwaltskosten und CHF 850.00 Gerichtskosten) zu bezahlen. Die hälftigen Gerichtskosten würden CHF 850.00 betragen, womit der Beschwerdeführerin noch CHF 4'730.00 für die Anwaltskosten verbleiben würden. Die Anwaltskosten würden total CHF 5'100.35 betragen. Die Beschwerdeführerin könne somit die Anwaltskosten nicht innert Jahresfrist decken und es resultiere ein Fehlbetrag von CHF 370.35.

 

3.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst u.a. die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

 

3.2 Die Erfolgsaussichten beurteilen sich im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 136; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236); steht aber fest, dass die gesuchstellende Partei im Zeitpunkt des Entscheides nicht mehr bedürftig ist, kann auf diese Verhältnisse abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_124/2012 E. 3.3) (vgl. Viktor Rüegg/Michael Rüegg in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 117 ZPO N 4). Für die Frage der Mittellosigkeit ist auf die im Zeitpunkt des Entscheides geltenden Verhältnisse abzustellen (vgl. Viktor Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O., Art. 119 ZPO N 7). Das Bundesgericht hielt in einem Entscheid vom 28. März 2012 fest, dass auf die Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt abgestellt werden könne, wenn der Gesuchsteller nicht bzw. nicht mehr bedürftig sei. Zur Begründung führte es aus: «Dies ergibt sich aus Art. 123 ZPO, wonach die Partei zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie «dazu in der Lage ist». Würde der Auffassung des Beschwerdeführers gefolgt, müsste […] die unentgeltliche Rechtspflege (ganz oder teilweise) gewährt und gleichzeitig durch Anordnung einer entsprechenden Rückzahlung wieder entzogen werden, was selbstverständlich nicht der Sinn der Art. 117 ff. ZPO sein kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_124/2012 E. 3.3» (Daniel Wuffli/David Fuhrer: Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, N 154). Dass auf den Entscheidzeitpunkt bei fehlender Bedürftigkeit zu diesem Zeitpunkt abzustellen ist, entspricht ausserdem der ständigen Rechtsprechung des Obergerichts (vgl. ZKBES.2019.23 und ZKBES.2016.200).

 

3.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371 f.).

 

3.4 Nach dem Gesagten ist bei fehlender Bedürftigkeit im Entscheidzeitpunkt nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen. Unter Vorbehalt der fehlenden Bedürftigkeit im Entscheidzeitpunkt ist demzufolge nicht auf die Verhältnisse am 14. September 2023 und die Berechnung nach Ziff. 6. der Beschwerde abzustellen. Aus demselben Grund ist auch nicht auf die Verhältnisse am 8. Januar 2024 (Anhörung der Ehegatten durch die Vorinstanz) und die Berechnung nach Ziff. 8 der Beschwerde abzustellen. Es ist – unter Vorbehalt der fehlenden Bedürftigkeit am 15. Juni 2024 – auf die Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt abzustellen.

 

3.5 Die Vorinstanz berechnete einen monatlichen Überschuss von CHF 465.00, was im Jahr CHF 5'580.00 entspricht. Die Berechnung des Überschusses für die Zeit nach dem 15. Juli 2024 beanstandet die Beschwerdeführerin nicht. Sie beanstandet lediglich die Begründung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin in der Lage sei, innert 13 Monaten die Prozesskosten von CHF 6'000.00, bestehend aus Anwaltskosten von rund CHF 5'150.00 und Gerichtskosten von CHF 850.00 zu bezahlen.

 

3.6 Gemäss Ziff. 8 des Urteils des Richteramts Solothurn-Lebern vom 15. Juli 2024 werden die Gerichtskosten von CHF 1'700.00 den Ehegatten je zur Hälfte – sprich je CHF 850.00 – auferlegt. Mit Honorarnote vom 14. Februar 2024 machte Rechtsanwältin Denise Büschi unter anderem 18.27 Stunden à CHF 190.00 geltend. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 ergibt sich ein Total von CHF 5'100.35 (18.27 Stunden à CHF 250.00, 7.7 % MwSt. auf CHF 2'890.00, 8.1 % MwSt. auf 1'677.50, CHF 174.40 Auslagen). Dies entspricht den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anwaltskosten. Das Total der Gerichts- und Anwaltskosten beläuft sich demnach auf CHF 5'950.35. Bei einem Überschuss von CHF 465.00 pro Monat könnten diese Kosten innert knapp 13 Monaten gedeckt werden. Es ist der Beschwerdeführerin zumutbar die Gerichts- und Anwaltskosten mit ihrem Überschuss innert knapp 13 Monaten abzuzahlen. Dies insbesondere deshalb, weil der praxisgemässe Ansatz von CHF 100.00 für Telekommunikation/Mobiliarversicherung bei der Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs – entgegen der Praxis – nicht in Abzug gebracht, sondern voll berücksichtigt wurde. Die Auslagen für Telekom und Mobiliarversicherung ist bereits im Grundbetrag enthalten (Urteil des Bundesgerichts 2C_48/2017 E. 3.2.1; David Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., N 313). Wäre der Ansatz von CHF 100.00 praxisgemäss nicht berücksichtigt worden, würde ein monatlicher Überschuss von CHF 565.00 resultieren und die Gerichts- und Anwaltskosten könnten innert 10.5 Monaten gedeckt werden. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigte der Vorderrichter den zivilprozessualen Zuschlag mit 30 % anstelle der im Kanton Solothurn praxisüblichen 20 %. Demzufolge wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeitsnachweises zu Recht ab. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

 

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Zimmermann