Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 7. Oktober 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Flückiger
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
- B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), gegen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Richteramt Olten-Gösgen am 13. Mai 2024 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 8'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2024 sowie für die Betreibungskosten von CHF 74.00, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers, stellte;
- sich der Beschwerdeführer am 27. Mai 2024 (Postaufgabe) dazu vernehmen liess und die Forderung nicht bestritt;
- sich die Beschwerdegegnerin am 3. Juni 2024 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vernehmen liess;
- der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen mit Urteil vom 5. August 2024 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 8'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2024 die definitive Rechtsöffnung erteilte, den Beschwerdeführer verpflichtete, der Beschwerdegegnerin die Betreibungskosten von CHF 74.00 zu ersetzen und sowohl die Gerichtskosten von CHF 300.00 zu tragen als auch der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 788.70 zu bezahlen;
- der Beschwerdeführer gegen das Urteil vom 5. August 2024 mit Eingabe vom 16. September 2024 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde beim Richteramt Olten-Gösgen erhob;
- die Beschwerde dem Obergericht des Kantons Solothurn zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde;
- sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO) als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb auf die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden kann;
- der Rechtsöffnungsrichter die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]);
- ein definitiver Rechtsöffnungstitel (Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 4. November 2022) mit Rechtskraftbescheinigung vorliegt;
- neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind, da es im Beschwerdeverfahren nicht um eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern um eine Rechtskontrolle des angefochtenen Urteils geht;
- als Beweis der Tilgung durch Verrechnung nur solche Urkunden für die Gegenforderung gelten können, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden (Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin/Thomas Bauer/Franco Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021, Art. 81 SchKG, N 10);
- der Beschwerdeführer bereits vor der Vorinstanz Belege für Forderungen gegen die Beschwerdegegnerin eingereicht hatte (Beilagen 4 bis 6 zur Stellungnahme vom 27. Mai 2024 [Postaufgabe]);
- eine Vereinbarung zwischen den Parteien und zwei zwischen der Beschwerdegegnerin und der C.___ GmbH, deren einziger Gesellschafter der Beschwerdeführer ist, abgeschlossen wurden;
- die Vereinbarungen vom 3. resp. 19. November 2019 stammen;
- Ziff. 3.5 lit. c des Urteils vom 4. November 2022 wie folgt lautet: «Im Übrigen wird der heutige Besitzstand unter den Ehegatten gewahrt. Jeder Ehegatte behält zu Eigentum, was er zurzeit besitzt, und übernimmt die auf seinen Namen lautenden Schulden zur Bezahlung. Die Ehegatten erklären sich damit gegenseitig als güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt.»;
- die rechtskräftige gerichtliche Saldoklausel jegliche weitere Auseinandersetzung über ehe- und güterrechtliche Ansprüche ausschliesst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_608/2010 E. 3.2.2);
- demnach die bereits vor der Vorinstanz eingereichten und zunächst implizit und im Beschwerdeverfahren explizit zur Verrechnung gebrachten Urkunden von der Saldoklausel des Urteils vom 4. November 2022 erfasst sind;
- der Beschwerdeführer somit nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld innert Zahlungsfrist getilgt oder gestundet worden oder er die Verjährung eingetreten ist;
- sich die Beschwerde gestützt auf die obigen Ausführungen als offensichtlich unbegründet erweist und abzuweisen ist;
- die Kosten für das obergerichtliche Verfahren von CHF 300.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen;
erkannt:
1. Eine Kopie der Beschwerde von A.___ vom 16. September 2024 (Postaufgabe) geht inkl. Beilagen an B.___.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten für das obergerichtliche Verfahren von CHF 300.00 hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Hunkeler Zimmermann