Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 9. Februar 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffend Erlass der Gerichtskosten
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
die Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein am 8. Dezember 2023 die Klage von A.___ (im Folgenden der Kläger) betreffend Abänderung Scheidungsurteil zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abschrieb und ihm die Gerichtskosten von CHF 3’000.00 auferlegte,
der Kläger am 15. Januar 2024 ein Gesuch um Erlass der Gerichtskosten einreichte, das die Amtsgerichtsstatthalterin am 30. Januar 2024 abwies,
der Kläger am 6. Februar 2024 fristgerecht gegen diesen Entscheid an das Obergericht gelangte und nochmals um Erlass der Gerichtskosten ersuchte,
die Amtsgerichtsstatthalterin ihre Verfügung damit begründete, dass dem Erlassgesuch keine Belege beigelegen seien, mit denen der Kläger seine persönliche und finanzielle Situation habe nachweisen können, und auch aus den im Abänderungsverfahren befindlichen Unterlagen keine dauernde Mittellosigkeit hervorgegangen sei,
sie weiter ausführte, sein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei am 29. März 2023 abgewiesen worden, nachdem ihm zuvor ausnahmsweise die unentgeltliche Prozessführung für ein Gutachten bewilligt worden sei,
sie somit zum Schluss kam, aufgrund fehlenden Nachweises veränderter Umstände sei auch heute ein Nachweis dauernder Mittellosigkeit zu verneinen,
der Kläger in keiner Weise auf diese Erwägungen eingeht, sondern erneut seine missliche finanzielle Situation schildert und nun auch Belege dazu einreicht,
eine Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15),
gemäss Art. 326 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen sowie neue Beweismittel ausgeschlossen sind, was mit dem Charakter der Beschwerde begründet wird, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll (a.a.O., Art. 326 N 3 f.),
die eingereichte Beschwerde den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht genügt und die nun neu eingereichten Beweismittel nicht mehr berücksichtigt werden können,
ein Kostenerlassgesuch ausserdem nicht dazu dienen kann, ein unterlassenes oder abgewiesenes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nachzuholen oder zu korrigieren,
die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller