Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 20. November 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Werner
Rechtspraktikant Wicki
In Sachen
A.___ AG,
Beschwerdeführerin
gegen
1. B.___
2. C.___
Beschwerdegegner
betreffend Ausweisung und Vollstreckung
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
die A.___ AG (im Folgenden die Gesuchstellerin) am 16. September 2024 (Postaufgabe) ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen bzgl. Ausweisung von B.___ und C.___ (im Folgenden die Gesuchsgegner) aus der 3.5-Zimmerwohnung an der [...] in [...] gestellt hat;
der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen mit Urteil vom 14. Oktober 2024 nicht auf das Gesuch eingetreten ist, weil er den behaupteten Sachverhalt weder als unbestritten noch als sofort beweisbar erachtete;
die Gesuchstellerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 28. Oktober 2024 gegen das Urteil vom 14. Oktober 2024 eine Beschwerde mit dem Titel «Einspruch» erhob;
im vorliegenden Fall am 21. Juli 2021 zwischen den Gesuchsgegnern (im Folgenden die Beschwerdegegner) und D.___, vertreten durch die Beschwerdeführerin, ein Mietvertrag abgeschlossen wurde, die Beschwerdeführerin aber nicht Vertragspartei wurde;
die Beschwerdeführerin auch nicht Eigentümerin der vermieteten Wohnung ist;
die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren somit über keine Aktivlegitimation verfügt;
des Weiteren eine Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 ZPO N 15);
die Beschwerde zudem konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat (a.a.O., N 14);
die Beschwerdeführerin in der Beschwerde lediglich den Sachverhalt wiederholt hat und das Gericht um eine «Überprüfung des Entscheides» bittet;
die Beschwerdeführerin nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz eingeht und kein konkretes Rechtsbegehren stellt;
die eingereichte Beschwerde somit auch den formellen Anforderungen an das Rechtsmittel nicht genügt, deshalb zusätzlich offensichtlich unzulässig ist und daher sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) abgewiesen werden kann, soweit darauf einzutreten ist;
die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 106 ff. ZPO als unterliegende Partei die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen hat;
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die A.___ AG hat die Gerichtskosten von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 15'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der
Rechtspraktikant
Kofmel Wicki