Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Beschluss vom 19. November 2024         

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Hunkeler    

Rechtspraktikant Wicki

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend Kostenvorschuss etc.


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 10. Oktober 2024 hat A.___, vertreten durch B.___, ein Gesuch um Anordnung der Nachlassstundung mit folgenden Rechtsbegehren gestellt:

 

1.    Gewährung einer Nachlassstundung von vier Monaten (SchKG Art. 293ff)

2.    Einsetzung von B.___, […] als Sachwalter

3.    Verzicht auf die Sicherstellung der Verfahrenskosten und des Sachwalter Honorars

4.    Elektronische Zustellung aller Mitteilungen (ZPO Art. 139, VeÜ-ZSSV Art. 9 Abs. 3)

 

2. Am 14. Oktober 2024 hat der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen Folgendes verfügt:

 

(…)

2.    A.___ hat einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 2'500.00 an die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn in 5 Raten à jeweils CHF 500.00 wie folgt zu bezahlen:

-     1. Rate per 30. Oktober 2024

-     2. Rate per 30. November 2024

-     3. Rate per 30. Dezember 2024

-     4. Rate per 30. Januar 2025

-     5. Rate per 28. Februar 2025

(…)

6.    Der voraussichtliche Sachwalter wird ersucht nachzuweisen, dass er eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung im Sinne von § 4 Abs. 3 EV SchKG für das Sachwaltermandat hat.

7.    Nach Erfüllung der Ziffern 4 und 6 sowie der Bezahlung der 1. Rate des Kostenvorschusses wird über die provisorische Nachlassstundung gemäss Art. 293a SchKG ohne Verhandlung entschieden.

 

3. Am 23. Oktober 2024 hat der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen Folgendes verfügt:

1.    Das Doppel der Eingabe vom 21. Oktober 2024 geht an den Gesuchsteller.

2.    Es wird festgestellt, dass der vom Gesuchsteller vorgeschlagene Sachwalter, B.___, die Voraussetzung betreffend Berufshaftpflichtversicherung gemäss § 4 Abs. 3 EV SchKG nicht erfüllt und deshalb nicht als Sachwalter eingesetzt werden kann.

3.    Dem Gesuchsteller wird zur Beantragung eines anderen Sachwalters bis 4. November 2024 Frist gesetzt. Im Unterlassungsfall bezeichnet das Gericht einen Sachwalter.

4. Gegen die Verfügung vom 14. Oktober 2024 hat A.___ (im Folgenden Beschwerdeführer), vertreten durch B.___, am 30. Oktober 2024 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren erhoben:

 

Es ist festzustellen, dass das Gesuch um Nachlassstundung vom 10. Oktober 2024 mit den Beilagen Sanierungsbudget, Schuldenliste, Sanierungsplan und Vollmacht den Anforderungen gemäss SchKG Art. 293 a. (Gesuch des Schuldners) genügt und dass gemäss SchKG Art. 293a unverzüglich die provisorische Stundung zu bewilligen ist und weitere Massnahmen zum Erhalt des schuldnerischen Vermögens getroffen werden. Die Verfügung OGZPR.[…] des Richteramt Olten ist aufzuheben.

II.

1. Die Frist zur Einreichung der Beschwerde beträgt 10 Tage seit der Zustellung der Verfügung (Art. 321 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Ist eine Partei vertreten, so erfolgt die Zustellung an die Vertretung (Art. 137 ZPO).

 

Die Verfügung vom 14. Oktober 2024 ging dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2024 und dessen Vertreter am 21. Oktober 2024 zu. Das Gesuch um Anordnung der Nachlassstundung vom 10. Oktober 2024 wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers eingereicht. Mit dem Gesuch wurde eine Vollmacht als Beilage eingereicht, mit welcher der Vertreter in allen Angelegenheiten, die zur Vorbereitung und Durchführung einer Schuldensanierung notwendig sind, bevollmächtigt wurde. Erst die Zustellung an den Vertreter am 21. Oktober 2024 hat die zehntägige Beschwerdefrist ausgelöst, welche mit formgerechter Eingabe vom 30. Oktober 2024 gewahrt wurde.

 

2. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde drei Punkte: die provisorische Nachlassstundung hätte sofort bewilligt werden müssen, der Kostenvorschuss sei zu hoch und das Erfordernis einer Versicherung über eine Versicherungssumme von CHF 1'000'000.00 pro Schadensereignis gemäss § 4 Abs. 3 lit. b der Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs sowie des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts (EV SchKG, BGS 123.321) sei unverhältnismässig.

 

3.1 Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 103 ZPO sind Entscheide über die Leistung von Vorschüssen mit Beschwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15). Blosse Ermessensfragen fallen nicht unter den Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung, Ermessensüberschreitung und Ermessensmissbrauch hingegen schon (Karl Spühler in: Karl Spühler / Luca Tenchio / Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 310 ZPO N 3, Art. 320 ZPO N 1, vgl. auch Dheden C. Zotsang: Prozesskosten nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich / Basel / Genf 2015, S. 253). Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn das Gericht zwar im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt, oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_205/2017 vom 4. August 2017, E. 4.1).

 

3.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass ein Kostenvorschuss von CHF 2'500.00 für ein Nachlassverfahren einer Privatperson nicht gerechtfertigt sei, sei es doch viel einfacher als ein Nachlassverfahren einer Firma. Auch im interkantonalen Vergleich sei die Gebühr unverhältnismässig hoch.

 

3.3 In seiner Beschwerde legt der Beschwerdeführer Gründe dar, die das Ermessen bezüglich der Höhe des Kostenvorschusses in Frage stellen. Er versäumt es jedoch darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Ermessensfrage eine unrichtige Rechtsanwendung (Ermessensüberschreitung oder Ermessensmissbrauch) darstellt. Die Beschwerde ist damit ungenügend begründet und auf die Rüge der unangemessenen Höhe des Kostenvorschusses ist nicht einzutreten. Ohnehin liegt der in Raten zu bezahlende Gerichtskostenvorschuss innerhalb des Gebührenrahmens (vgl. Art. 54 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35).

 

4. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass die Vorinstanz die provisorische Nachlassstundung unverzüglich hätte bewilligen müssen und keine weiteren Unterlagen hätte einfordern dürfen. Art. 293d SchKG besagt, dass die Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung nicht anfechtbar ist. Gegen die Nichtbewilligung des Gesuchs um provisorische Stundung steht demgegenüber die Beschwerde offen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS180131 vom 3. September 2018, E. II. 2.; Umbach-Spahn / Kesselbach / Burkhalter, a.a.O., Art. 293d SchKG N 5), weshalb Art. 293d SchKG der Rüge der Nichtbewilligung der provisorischen Nachlassstundung nicht im Wege steht. Prozessleitende Verfügungen sind unter Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Es ist auch kein solcher erkennbar. Daher ist auf diese Rüge nicht einzutreten.

 

5. Der Beschwerdeführer rügt zudem, dass die Anforderung an einen Sachverwalter gemäss § 4 Abs. 3 lit. b EV SchKG unverhältnismässig sei. Die Vorinstanz hat mit der Verfügung lediglich eine Bestätigung verlangt, dass der vorgeschlagene Sachwalter über eine entsprechende Versicherung verfügt. Eine Berufshaftpflichtversicherung gemäss § 4 Abs. 3 EV SchKG ist Voraussetzung nach dem eindeutigen Wortlaut der Verordnung.

 

6. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

 

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 106 ZPO). Die Gerichtskosten werden auf CHF 500.00 festgelegt. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500.00 verrechnet. Eine Parteientschädigung wurde nicht gefordert und wäre darüber hinaus bei diesem Ausgang des Verfahrens auch nicht zu sprechen.

Demnach wird beschlossen:

1.      Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.      A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen. Die Kosten werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Rechtspraktikant

Kofmel                                                                              Wicki