Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 26. November 2024       

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Hagmann    

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern,

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

betreffend Ausstandsbegehren


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Am 15. August 2023 reichte B.___ (nachfolgend: Klägerin) eine Klage betreffend Aufhebung des Miteigentums gemäss Art. 650 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) gegen A.___ (nachfolgend: Beklagter) beim Richteramt Solothurn-Lebern ein. Nachdem die Klägerin den Streitwert beziffert hatte und diverse Mail- und am Schalter abgegebene Eingaben des Beklagten aus den Akten gewiesen worden waren, da noch keine Frist zur Klageantwort angesetzt worden sei, liess sich der Beklagte am 6. März 2024 (Posteingang) in der Sache vernehmen.

 

2. In seiner Stellungnahme vom 6. März 2024 (Posteingang) führte der Beklagte unter anderem aus, dass Amtsgerichtspräsident Derendinger bereits zweimal von ihm angezeigt worden sei. Deshalb müsse Amtsgerichtspräsident Derendinger wegen Befangenheit in den Ausstand treten.

 

3. Mit Stellungnahme vom 4. September 2024 äusserte sich Amtsgerichtspräsident Derendinger zum Ausstandsbegehren zusammengefasst wie folgt und beantragte die Abweisung des Ausstandsbegehrens: Die Tatsache, dass der Beklagte ihn angeblich zweimal angezeigt habe, führe nicht zu einem besonderen Zerwürfnis oder ausgeprägten Spannungen. Es sei nicht aussergewöhnlich, dass ein Richter angezeigt werde. Der Richter habe mit solchen Situationen professionell umzugehen. Im Übrigen mache der Beklagte keine Tatsachen geltend, die auf ein besonderes Zerwürfnis hinweisen würden. Es dürfe zudem nicht sein, dass eine Partei mit einer Anzeige einen unliebsamen Richter in den Ausstand befördern könne. Schliesslich habe der Beklagte nicht dargelegt, inwiefern mit dem Verfahren betreffend Aufhebung des Miteigentums an GB [...] Nr. [...] persönliche Rechte und Pflichten oder materielle Interessen von ihm oder ihm verbundenen Personen betroffen sein sollten. Eine solche Betroffenheit liege nicht vor.

 

4. Am 6. September 2024 äusserte sich auch die Klägerin zum Ausstandsbegehren. Diese beantragte ebenfalls die Abweisung des Ausstandsbegehrens, soweit darauf einzutreten sei und brachte im Wesentlichen vor, dass der Beklagte nicht ausführe, welcher Ausstandsgrund vorliegen soll. Es sei unterlassen worden, aufzuzeigen, warum der Prozess zwischen dem Beklagten und Amtsgerichtspräsident Derendinger zu einer Befangenheit geführt haben soll. Deshalb könne auf diesen Einwand gar nicht eingetreten werden. Bereits die Tatsache, dass Amtsgerichtspräsident Derendinger, als langjähriger Amtsinhaber, nicht selbst in den Ausstand getreten sei, zeige deutlich, dass keine Befangenheit bestehe. Anzumerken sei ebenfalls, dass der Beklagte 38 Personen der Solothurner Behörden angezeigt habe und andere möglicherweise einzusetzende Gerichtspersonen bereits ebenfalls angezeigt worden seien oder noch angezeigt würden. Es sei nicht Sinn und Zweck des Ausstandsrechts, dass gegen eine Person gar kein Verfahren mehr geführt werden könne und die potenzielle Gegenseite damit gar nicht zu ihrem Recht kommen könne.

 

5. Mit Urteil vom 21. Oktober 2024 wies Amtsgerichtspräsidentin Mattiello das Ausstandsgesuch gegen Amtsgerichtspräsident Derendinger ab.

 

6. Dagegen erhob der Beklagte (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 4. November 2024 (Postaufgabe) Beschwerde beim Richteramt Solothurn-Lebern, welches diese zuständigkeitshalber an das Obergericht weiterleitete. Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Ausstandsgesuchs gegen Amtsgerichtspräsident Derendinger.

 

7. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist die Beschwerde im Sinne von Art. 322 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet. Sie kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist.

 

8. Die Vorderrichterin führte zur Begründung ihres Entscheides aus, dass der Umstand, dass eine Partei einen Richter heftig angreife, klarerweise verrate, dass sie diesem gegenüber Feindschaft empfinde, doch könne daraus nicht geschlossen werden, dass dieses Gefühl auf Gegenseitigkeit beruhe. Objektiv könnten solche Angriffe keinen Anschein der Befangenheit dieser Gerichtsperson gegenüber dem Urheber der Anwürfe entstehen lassen; anders zu entscheiden, hiesse, Querulanten die Möglichkeit einzuräumen, auf die Zusammensetzung des Gerichtes Einfluss zu nehmen, indem sie gegenüber dem Richter, dessen Mitwirkung sie ablehnten, Beleidigungen zu äussern. Es ergäben sich keine objektiven Umstände, die den Anschein einer Befangenheit erweckten und ein Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson von Amtsgerichtspräsident Derendinger begründeten. Es sei kein Anschein von Befangenheit ersichtlich, weil der Beschwerdeführer Amtsgerichtspräsident Derendinger angeblich zweimal strafrechtlich angezeigt und im vorliegenden Verfahren dessen Ablehnung ausdrücklich und mit unangebrachten Worten verlangt habe. Eine «Feindschaft», die auf Gegenseitigkeit beruhe, liege nicht vor.

 

9. Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 ZPO N 15).

 

10. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde unter anderem damit, dass er bereits zweimal Amtsgerichtspräsident Derendinger angezeigt habe, weshalb dieser in den Ausstand hätte treten müssen. Gemäss Staatspersonalgesetz müsse ein Staatsangestellter, welcher angezeigt worden sei, in den Ausstand treten. Ferner führt der Beschwerdeführer aus, dass Amtsgerichtspräsident Derendinger CHF 1'200.00 für eine Gerichtsverhandlung verlangt habe, obwohl eine solche zufolge des Lockdowns gar nie stattgefunden habe und Amtsgerichtspräsident Derendinger deshalb CHF 600.00 hätte zurückbezahlen müssen. Auf die Erwägungen der Vorderrichterin geht der Beschwerdeführer in keiner Weise ein.

 

11. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind rein appellatorisch und im Übrigen für das Beschwerdeverfahren nicht von Belang. Bei den angeblich verlangten Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'200.00 handelt es sich um eine abgeurteilte Sache im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO, die für das vorliegende Verfahren irrelevant ist. Die Beschwerde genügt den Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht und ist deshalb im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässig. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre diese aus nachstehenden Gründen abzuweisen.

 

12.1 Nach § 41 Abs. 1 des Gesetzes über das Staatspersonal (Staatspersonalgesetz, StPG, BGS 126.1) haben Staatsbedienstete bei der Behandlung von Sachgeschäften, die ihre persönlichen Rechte und Pflichten, ihre materiellen Interessen oder diejenigen von Personen unmittelbar berühren, denen sie im Sinne von § 23 StPG verbunden sind, in den Ausstand zu treten. Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten (§ 41 Abs. 2 StPG). Aufgrund dieses Vorbehalts der Spezialgesetzgebung ist im vorliegenden Zivilverfahren die Zivilprozessordnung anwendbar. Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte. Voreingenommenheit der Gerichtsperson ist nur bei Vorliegen spezieller Umstände und mit Zurückhaltung anzunehmen. Erforderlich wäre, dass die Intensität und Qualität der beanstandeten Beziehung vom «Mass des sozial Üblichen» abweicht und bei objektiver Betrachtung geeignet ist, sich auf die Partei selber und deren Prozess auszuwirken, und derart den Anschein der Befangenheit hervorzurufen vermag (Marc Weber in: Klaus Spühler/Luca Tenchio, Basler Kommentar, Zivilprozessrecht, Basel 2024, Art. 47 ZPO N 35). Bei der Feindschaft ist zu fordern, dass zu einer Partei ein besonderes Zerwürfnis oder ausgeprägte Spannungen bestehen (Marc Weber, a.a.O., Art. 47 ZPO N 36). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag allein der Umstand, dass gegen einen Richter eine Strafanzeige erhoben wird, dessen Ausstand nicht zu rechtfertigen. Es bestünde die Gefahr des Rechtsmissbrauchs und der Möglichkeit, dass Parteien mit einem derartigen Vorgehen in verfassungswidriger Weise und aus sachfremden Gründen ihre Richter gewissermassen auswählen könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.514/2002 E. 2.5).

 

12.2 Im vorliegenden Fall ergeben sich keine Anzeichen dafür, dass Amtsgerichtspräsident Derendinger wegen der angeblich erhobenen Strafanzeigen nicht mehr als unvoreingenommen betrachtet werden könnte. Vielmehr erweckt der Beschwerdeführer mit seinem Vorgehen selber den Verdacht des Rechtsmissbrauchs.

 

13. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Wie bereits eingangs festgehalten, ist sie offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.      A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Zimmermann

 

 

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 7. Januar 2025 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_880/2024).