Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 2. Dezember 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
Beschwerdeführer
gegen
C.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas A. Müller,
Beschwerdegegner
betreffend Verfügung vom 25. Oktober 2024 (Wiederherstellung des Verhandlungstermins)
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. Im Rahmen eines Verfahrens betreffend einer Forderung aus Mietvertrag wurden die Parteien (A.___ und B.___ als Kläger und C.___ als Beklagter) mit Vorladung vom 29. November 2023 zur Verhandlung im vereinfachten Verfahren, evtl. zur Hauptverhandlung, am 2. Mai 2024, 08:15 Uhr, vor den Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen, vorgeladen.
2. Gemäss Protokoll der Verhandlung vom 2. Mai 2024 fand die Verhandlung ohne die Kläger statt, da diese nicht zur Verhandlung erschienen sind.
3. Am 17. Mai 2024 fällte der Amtsgerichtspräsident das Urteil.
4. Mit Schreiben vom 25. Juni 2024 (Posteingang: 27. Juni 2024) entschuldigten sich die Kläger für den verpassten Gerichtstermin. Der Kläger habe am 30. April 2024 die Kündigung erhalten und da nur dieser die Post öffne und er zu diesem Zeitpunkt sehr traurig wegen der Kündigung gewesen sei, habe er vergessen, der Klägerin den Termin mitzuteilen. Die Kläger seien mit dem Urteil nicht einverstanden und fragten, ob eine Wiederholung dieser «Prozedur» möglich sei. Sie bitten darum ihre Meinung dazugeben zu können, weil sie sehr lange in einem Haus voller Schimmel gewohnt hätten.
5. Am 25. Oktober 2024 erliess der Amtsgerichtspräsident folgende Verfügung:
1. Das Schreiben vom 25. Juni 2024 wird als Gesuch um Wiederherstellung des Verhandlungstermins entgegengenommen.
2. Das Gesuch um Wiederherstellung des Verhandlungstermins wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
6. Dagegen erhoben die Kläger (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 15. November 2024 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn und beantragten sinngemäss die Wiederherstellung des Verhandlungstermins.
7. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist die Beschwerde im Sinne von Art. 322 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet. Sie kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist.
8. Der Vorderrichter führte zur Begründung seines Entscheides aus, dass zwischen der Vorladung und dem geltend gemachten Hinderungsgrund genügend Zeit verblieben wäre, die Beschwerdeführerin 2 über den bevorstehenden Verhandlungstermin zu informieren. Der geltend gemachte Hinderungsgrund sei aufgrund der Zeitdauer zwischen Vorladung und der verpassten Verhandlung weder kausal für das Säumnis der Beschwerdeführer noch liege lediglich ein leichtes Verschulden vor. Ausserdem hätten sie die zehntägige Frist, innert welcher eine schriftliche Begründung des Urteils hätte verlangt werden können, verstreichen lassen.
9. Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich die Beschwerdeführer berufen und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 ZPO N 15).
10. Die Beschwerdeführer begründen ihre Beschwerde damit, dass es ihnen sehr Leid tue, den Gerichtstermin verpasst zu haben. Der Beschwerdeführer 1 habe zu diesem Zeitpunkt eine schwierige Phase gehabt, weil er am 30. April 2024 die Kündigung seiner Arbeitsstelle erhalten habe. Da aber nur der Beschwerdeführer 1 die Post öffne, habe er vergessen der Beschwerdeführerin 2 den Termin mitzuteilen. Der Beschwerdeführer 1 sei zu diesem Zeitpunkt sehr traurig gewesen wegen der Kündigung der Arbeitsstelle, weshalb er alles andere vergessen habe. Sie seien mit dem Urteil vom 17. Mai 2024 nicht einverstanden und möchten ihre Meinung dazugeben. Ausserdem sei der Beschwerdeführer 1 seit dem 30. April 2024 krank geschrieben.
11. Die Vorbringen der Beschwerdeführer sind rein appellatorisch und im Übrigen für das Beschwerdeverfahren nicht von Belang. Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Demzufolge sind das Arztzeugnis und das Schreiben von Dr. D.___ an die E.___ AG nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerde genügt den Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht und ist deshalb im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässig. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre diese aus nachstehenden Gründen abzuweisen.
12.1 Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Eine Wiederherstellung ist nur möglich, wenn die Wahrung eines gerichtlichen Termins der säumigen Partei unmöglich war. Unmöglichkeit kann durch objektive als auch subjektive (auch psychische) Hinderungsgründe ausgelöst werden. Die säumige Partei darf überdies kein oder nur ein leichtes Verschulden treffen. Bei der Beurteilung des Verschuldens der säumigen Partei ist von einem objektivierten Sorgfaltsmassstab auszugehen. Massgebend ist, ob die Säumnis auch bei der von der säumigen Partei zu erwartenden Sorgfalt unter den gegebenen Umständen nicht hätte abgewendet werden können (Niccolò Gozzi in: Klaus Spühler/Luca Tenchio [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilprozessrecht, Basel 2024, Art. 148 ZPO N 9 f.). Eine Wiederherstellung setzt voraus, dass die Partei durch die Krankheit effektiv davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (Urteil des Bundesgerichts 5A_280/2020 E. 3.1.1).
12.2 Obschon die Beschwerdeführer geltend machen, dass der Beschwerdeführer 1 seit dem 30. April 2024 krank geschrieben sei, belegen sie dies nicht. Die Beschwerdeführer machen geltend alle Arztzeugnisse der Beschwerde beigelegt zu haben. Würde nun trotz Novenverbot das Arztzeugnis vom 4. Mai 2024 berücksichtigt, ginge daraus hervor, dass lediglich eine Arbeitsunfähigkeit bis am 31. Mai 2024 bestand. Das Wiederherstellungsgesuch wurde jedoch nicht innert zehntägiger Frist seit Wegfall des Säumnisgrundes, sondern erst am 27. Juni 2024 eingereicht. Das Wiederherstellungsgesuch wurde demnach verspätet i.S.v. Art. 148 Abs. 2 ZPO eingereicht. Selbst wenn von einer rechtzeitigen Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs ausgegangen würde und das Arztzeugnis berücksichtigt würde, liegt kein Wiederherstellungsgrund vor. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bildet ein Arztzeugnis, welches die Arbeitsunfähigkeit einer Partei feststellt, alleine keinen genügenden Nachweis dafür, dass die Partei daran gehindert war, selber fristgerecht zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (Urteil des Bundesgerichts 7B_348/2024 E. 2.2). Die Vorladung für die Verhandlung vom 2. Mai 2024 datiert vom 29. November 2023 und die Beschwerdeführer machen nicht geltend, diese nicht erhalten zu haben. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers 1 stammt vom 30. April 2024. Weshalb es dem Beschwerdeführer 1 nicht hätte möglich sein sollen, die Beschwerdeführerin 2 zwischen Erhalt der Vorladung und Kündigung seiner Arbeitsstelle über die Verhandlung zu informieren, ist nicht nachvollziehbar. Die Vorladungen wurden den Beschwerdeführern mit separater Post zugestellt und es ist an der Beschwerdeführerin 2 sicherzustellen, dass an sie adressierte Gerichtsurkunden ihr zur Kenntnis gebracht werden.
13. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Wie bereits eingangs festgehalten, ist sie offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. A.___ und B.___ haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 15'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann