Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 24. Dezember 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
Staat Solothurn, vertreten durch Amt für Finanzen,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Mit
Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein vom
13. Juni 2024 leitete der Staat Solothurn gegen A.___ eine Betreibung für einen Betrag von CHF 25’187.70 ein. Der
Forderungsgrund wird wie folgt umschrieben:
Rechnung: 0014011727,2017, 284.20,CHF,20091022 | Rechnung: 0014011728,2017, 353.20,CHF,20101208 | Rechnung: 0014011729,2017, 173.05,CHF,20131209 |
Rechnung: 0014076469,2020, 2260.00,CHF,20151214 | Rechnung: 00140706470,2020,
626.85,CHF,20160727 | Rechnung: 0014076471,2020, 997.90,CHF,20170408 |
Rechnung: 0014076472,2020, 4994.90,CHF,20170809 | Rechnung: 0014076473,2020,
964.60,CHF,20170809 | Rechnung: 0014076474,2020, 1450.70,CHF,20181108 |
Rechnung: 0014076475,2020, 7328.95,CHF,20191119 | Rechnung: 0014082165,2020,
1144.55 CHF,20191119 | Rechnung: 0014102765,2022, 4608.80,CHF,20200229
2. Am 16. September 2024 stellte der Staat Solothurn (im Folgenden der Gesuchsteller) beim Richteramt Dorneck-Thierstein das Rechtsöffnungsbegehren für die Grundforderung von CHF 25’187.70 und von CHF 121.20 für den Zahlungsbefehl / diverse Kosten und Gebühren.
3. A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) stellte in seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2024 zum Rechtsöffnungsgesuch seine Gesamtsituation dar, stellte aber keinen Antrag.
4. Die Amtsgerichtspräsidentin wies das Rechtsöffnungsbegehren mit Urteil vom 13. November 2024 ab, schlug die Parteikosten wett und auferlegte die Gerichtskosten von CHF 400.00 dem Gesuchsteller.
5. Gegen das begründete Urteil erhob der Gesuchsteller (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 25. November 2024 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Das Urteil des Richteramtes Dorneck-Thierstein, Zivilabteilung, vom 13. November 2024 sei aufzuheben.
2. Das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Eventualiter sei dem Staat Solothurn die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein für den Betrag von CHF 25'187.70 für die Grundforderung und CHF 121.20 für die Kosten des Zahlungsbefehls zu erteilen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
6. Der Gesuchsgegner (im Folgenden der Beschwerdegegner) beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2024 die Bestätigung des angefochtenen Urteils.
7. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Amtsgerichtspräsidentin hat die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens damit begründet, dass der Gesuchsteller in der Spalte «Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes» zwölffach «Rechnung» mit einer Nummer, einer Jahreszahl, einem Betrag sowie einer weiteren Nummer aufgeführt habe. Weder die erste noch die zweite Nummer sei auf den eingereichten Verlustscheinen oder Verfügungen zu finden. Der Zahlungsbefehl enthalte somit weder die Forderungsurkunde noch den Forderungsgrund, lediglich die einzelnen Beträge, aus welchen sich der Gesamtbetrag von CHF 25’187.70 ergebe. Mangels Angabe des Forderungsgrundes im Zahlungsbefehl könne keine Identität mit dem Forderungsgrund im Rechtsöffnungstitel bestehen.
2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die im Zahlungsbefehl unter dem Titel «Forderungsgrund» aufgeführten Nummern seien interne Belegnummern. Diese seien dem Beschwerdegegner bekannt. Er sei mit Schreiben vom 19. März 2024 aufgefordert worden, die offenen Verlustscheinforderungen zu begleichen. Am 2. Mai 2024 und am 23. Mai 2024 sei er gemahnt worden. Dort seien die Belegnummern aufgeführt gewesen. Mit diesen Belegnummern seien sowohl Forderungsgrund als auch Forderungsurkunde eruierbar. Jeder Forderungsbetrag sei im Zahlungsbefehl einzeln aufgeführt und zu jedem einzelnen Forderungsbetrag seien der Vorinstanz der dazugehörige Verlustschein, die erforderliche Rechtskraftbescheinigung und in der Regel die der Forderung zugrunde liegende definitive Verfügung vorgelegen. Die Vorinstanz habe die Unterlagen jedoch nicht gewürdigt, sondern sich allein damit beschäftigt, Übereinstimmungen mit den oben erwähnten Belegnummern zu finden. Weiter könne darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdegegner seine Leistungspflicht zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt habe. Es stelle sich die Frage, ob die Vorinstanz gestützt auf die richterliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO die von ihr festgestellten Unklarheiten nicht dem Beschwerdeführer hätte unterbreiten müssen.
3. Der Beschwerdegegner führt aus, es könne zwar sein, dass unterschiedliche Systeme und Nummern vorhanden seien. Nur müsse bei einer Betreibung und einer Rechtsöffnung alles nachvollziehbar sein. Dies sei dem Gericht nicht möglich gewesen. Die Verwendung interner Systemnummern würde es jedem Schuldner unmöglich machen, nachzuvollziehen, zu welchem Beleg das Verfahren nun gehöre oder ob für die gleiche Forderung sogar mehrfach ein Verfahren eröffnet worden sei. Auf die internen Nummern habe der Schuldner keinen Zugriff. Es sei ihm unter keinen Umständen mehr möglich, mit einer Komplettforderung noch irgendetwas nachvollziehen zu können.
4. Der Zahlungsbefehl und der definitive Rechtsöffnungstitel müssen übereinstimmen. Insbesondere muss im Zahlungsbefehl als Grund der Forderung der gleiche Lebensvorgang angegeben werden, der dem zu vollstreckenden Entscheid zugrunde lag. Die Rechtsöffnung ist daher abzuweisen, wenn der Grund der Forderung im Zahlungsbefehl und im Rechtsöffnungsentscheid nicht identisch ist. Die Rechtsöffnung darf aber nur dann verweigert werden, wenn offensichtlich keine Identität besteht zwischen der auf den Zahlungsbefehl genannten Forderung und der im Entscheid enthaltenen Forderung (Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 80 N 37). Dasselbe gilt für die provisorische Rechtsöffnung. Die Schuldanerkennung muss sich auf diejenige Forderung beziehen, welche im Zahlungsbefehl genannt wurde. Die Rüge, die Umschreibung der in Betreibung gesetzten Forderung auf den Zahlungsbefehl sei nicht eindeutig und missverständlich, muss mit Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG gegen den Zahlungsbefehl geltend gemacht werden und kann nicht mehr im Rechtsöffnungsverfahren erhoben werden. Die Rechtsöffnung darf nur dann verweigert werden, wenn offensichtlich keine Identität besteht zwischen der auf dem Zahlungsbefehl genannten und der in der Schuldanerkennung enthaltenen Forderung (Staehelin, a.a.O., Art. 82 N 40). Die Angabe der Forderungsurkunde oder des Forderungsgrundes ist für den Schuldner von erheblicher Bedeutung, da sie ihm Aufschluss über den Anlass der Betreibung geben soll. Die Angaben dienen der Orientierung des Schuldners. Der Schuldner soll nicht Rechtsvorschlag erheben müssen, um in einem anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten (Karl Wüthrich/Peter Schoch in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 69 N 39).
5. Der Beschwerdeführer hat zwölf Verlustscheine vorgelegt. Diese tragen keine Nummern, welche mit den Nummern auf den Zahlungsbefehl übereinstimmen. Die in casu auf den Zahlungsbefehl aufgeführten Nummern sind für den Richter bei der Prüfung der Identität der in Betreibung gesetzten Forderung mit dem Rechtsöffnungstitel keine Hilfe, sondern stiften im Gegenteil Verwirrung. Die auf dem Zahlungsbefehl aufgeführten Nummern sind interne Nummern des betreibenden Beschwerdeführers, wie dieser selbst erklärt. Der Rechtsöffnungsrichter, der von Amtes wegen die Identität der in Betreibung gesetzten Forderung mit der im Titel verurkundeten Forderung zu prüfen hat, kann damit nichts anfangen. Die interne Bearbeitung beim Beschwerdeführer muss diese Prüfung ermöglichen, ansonsten das Rechtsbegehren abzuweisen ist. Dennoch lässt sich bei einer genauen Prüfung der eingereichten Unterlagen feststellen, dass für jeden einzelnen Forderungsbetrag ein entsprechender Verlustschein gleicher Höhe vorgelegt wird. Auch hier wird die Arbeit des Richters dadurch erschwert, dass die Urkunden nicht in der Reihenfolge der in Betreibung gesetzten Teilforderungen geordnet sind. Für die Identitätsprüfung sind auch die in den Beilagen enthaltenen Verfügungen und die dazu gehörenden Vollstreckbarkeitsbescheinigungen ohne Nutzen, zumal auch diese keine Nummern tragen, die sich auf dem Zahlungsbefehl wiederfinden. Bei diesen stimmen auch die Forderungsbeträge weder mit den Verlustscheinen noch mit dem Zahlungsbefehl überein. Schliesslich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die richterliche Fragepflicht im Rechtsöffnungsverfahren eingeschränkt ist. Das heisst, der Richter ist nicht verpflichtet, von Amtes wegen Aktenergänzungen anzuordnen (Staehelin, a.a.O., Art. 84 N 51).
6. Trotz der unübersichtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren lässt sich dennoch eine Übereinstimmung zwischen den mit dem Zahlungsbefehl geforderten Teilbeträgen und den in den Verlustscheinen ausgewiesenen Forderungsbeträgen feststellen. Eine offensichtlich fehlende Identität zwischen den im Zahlungsbefehl genannten Forderungen und der in den Verlustscheinen festgehaltenen Lebensvorgängen ist somit nicht gegeben. Es lässt sich durchaus eine Übereinstimmung feststellen. Dies gilt umso mehr, als sich der Beschwerdegegner bei der Vorinstanz nicht dahingehend geäussert hat, dass er nicht verstanden habe, wofür er betrieben wird. Vielmehr hat er erklärt, er habe nicht im Sinn, diese Forderung nicht zu bezahlen, er werde im Gegenteil alles bezahlen. Ergänzend kann angefügt werden, dass es dem Beschwerdegegner leicht möglich gewesen wäre, die in Betreibung gesetzten Teilforderungen nachzuvollziehen. Die Zahlungsaufforderung vom 19. März 2024 und die beiden Mahnungen vom 2. Mai 2024 und vom 23. Mai 2024 weisen dieselben Belegnummern auf, die nachher auch im Zahlungsbefehl genannt wurden. Zusätzlich werden darin auch die Betreibungsnummern genannt. Wären diese drei Schreiben dem Rechtsöffnungsbegehren beigelegt gewesen, wäre die erforderliche Identität leicht festzustellen gewesen. Im Beschwerdeverfahren kann indessen nicht auf diese erstmals vorgelegten Urkunden abgestellt werden. Denn hier sind neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
7. In der vorangehenden Erwägung wurde auf eine Erklärung des Beschwerdegegners in seiner Stellungnahme, die er der Vorinstanz eingereicht hat, hingewiesen. In dieser Stellungnahme stellt er seine Gesamtsituation dar. Nur mit den zwei folgenden Sätzen nimmt er Bezug auf das Rechtsöffnungsbegehren, zu dem ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde: «Vorneweg, ich habe nicht im Sinn diese Forderung nicht zu bezahlen. Im Gegenteil, ich werde alles bezahlen mit allen Kosten.» Diese Erklärung ist als ausdrückliche Anerkennung der Schuld und damit als Rückzug des Rechtsvorschlages zu werten (Staehelin, a.a.O., Art. 84 N 50a). Das Vorliegen eines Rechtsvorschlages ist Prozessvoraussetzung. Fehlt der Rechtsvorschlag, so kann der Gläubiger die Betreibung fortsetzen und hat kein Rechtsschutzinteresse mehr am Rechtsöffnungsverfahren. Dieses ist infolge Rückzugs des Rechtsvorschlags als gegenstandslos abzuschreiben (Staehelin, a.a.O., Art. 84 N 64).
8. Der Vollständigkeit halber können noch die folgenden Hinweise angebracht werden: Gestützt auf Verlustscheine könnte grundsätzlich Rechtsöffnung erteilt werden. Ein Verlustschein aus einer Pfändung berechtigt jedoch nach Art. 149 Abs. 2 SchKG nur zur provisorischen Rechtsöffnung. Die vorgelegten Verlustscheine basieren indessen alle auf öffentlich-rechtlichen Forderungen. Für öffentlich-rechtliche Forderungen kann keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden (SOG 1990 Nr. 27; Staehelin, a.a.O., Art. 82 N 46). Aufgrund der eingereichten öffentlich-rechtlichen Verfügungen und den dazugehörenden Vollstreckbarkeitsbescheinigungen hätte jedoch definitive Rechtsöffnung erteilt werden können. Insofern hätte diesen Belegen doch noch eine Bedeutung zukommen können.
9. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und der Rückzug des Rechtsvorschlages im Dispositiv festzuhalten. Die Ziffern 1 und 3 des angefochtenen Urteils sind aufzuheben. Angesichts der Umstände des vorliegenden Falles wird dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. Ziffer 2 des angefochtenen Urteils kann daher bestehen bleiben. Hingegen sind die Gerichtskosten der ersten Instanz von CHF 400.00 nach dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, da er das Verfahren und dessen Gegenstandslosigkeit veranlasst hat. Für das Beschwerdeverfahren wird nach Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO von der Erhebung einer Entscheidgebühr abgesehen. Die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung erscheint ebenfalls nicht angezeigt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1 und 3 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 13. November 2024 werden aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass A.___ den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein zurückgezogen hat.
3. A.___ hat die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
5. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller