Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Beschluss vom 16. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

 A.___

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

B.___ GmbH, vertreten durch C.___ AG, hier vertreten durch Rechtsanwalt Christian Ruf,

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Ausweisung und Vollstreckung


hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen am 29. Oktober 2024 das gegen A.___ gerichtete Ausweisungsbegehren guthiess,

 

A.___, die gemäss Vorinstanz im Verfahren vertreten wurde, am 26. November 2024 (Postaufgabe) ans Obergericht gelangte und sinngemäss die Aufhebung der Ausweisung verlangte,

 

die von der Vorinstanz angenommene Vertretung von A.___, der das begründete Urteil am 28. November 2024 zugestellt worden war, keine Beschwerde einreichte,

 

somit die von A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) eingereichte Eingabe grundsätzlich als Beschwerde zu behandeln ist,

 

eine Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, N 15 zu Art. 321),

 

die Beschwerdeführerin ihre persönliche Situation schildert und nochmals Einsprache gegen die Wohnungskündigung erhebt,

 

der Amtsgerichtspräsident in seiner Begründung ausführte, wegen der fehlenden Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei kein Mietvertrag zustande gekommen, weshalb es auch keine Kündigung brauche,

 

die Beschwerdeführerin nicht auf diese massgebende Erwägung des angefochtenen Entscheids eingeht,

 

die Beschwerde somit den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht genügt und deshalb offensichtlich unzulässig ist und sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) nicht darauf eingetreten werden kann,

 

sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen zur Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin erübrigen, da auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten wird,

 

auf eine Erhebung von Kosten verzichtet wird,

beschlossen:

1.   Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.   Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 15'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Kofmel                                                                              Schaller

 

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 30. Dezember 2024 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5D_65/2024).