Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 10. April 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Rechtspraktikantin Barrière
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsverzögerung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Aufgrund einer angeblich von zwei in [...] ansässigen Familien installierten Überwachungskamera, die auf öffentlichen Grund gerichtet sei, versuchte A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) mehrfach mittels E-Mail beim Friedensrichteramt in [...] einen Termin zu vereinbaren, um ein Schlichtungsverfahren durch Protokollaufnahme einzuleiten. Die Bemühungen des Beschwerdeführers blieben ohne Erfolg.
2. Am 27. November 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Friedensrichteramt Selzach (im Folgenden der Beschwerdegegner) ein. Seine Anträge lauten wie folgt:
2. Wegen der dem Gericht bestens bekannten und offenkundigen Mittellosigkeit beantrage ich [der Beschwerdeführer] das unentgeltliche Verfahren und beantrage eine Befreiung der Kostenvorschusspflicht.
3. Sämtliche Kosten sind dem verursachenden Friedensrichteramt Selzach zu überbinden. Für Porto und Briefschaft mache ich [der Beschwerdeführer] CHF 22.00 geltend.
4. Es ist mir [dem Beschwerdeführer] eine Entschädigung und Genugtuung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen.
3. Am 17. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht eine weitere Stellungnahme ein, in der er sinngemäss beantragte, der Beschwerdegegner habe ihn bis zu einem vom Gericht festzulegenden Datum zur Protokollaufnahme zu empfangen. Die verursachten Kosten hätten sich mittlerweile auf CHF 35.00 erhöht. Zudem sei der Beschwerdeführer bei Erfordernis gehörig durch das Gericht zu verbeiständen.
5. Nach diversen Fristverlängerungen, welche mit Arztzeugnissen begründet wurden, reichte der Friedensrichter von Selzach am 7. März 2025 eine Stellungnahme ein.
6. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er versuche seit mehr als 14 Tagen (Stand 27. November 2024) einen Termin nach Art. 202 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) beim Beschwerdegegner zu bekommen, um ein Schlichtungsverfahren mittels Protokollaufnahme einzuleiten. Der Beschwerdegegner weigere sich, ein Protokoll aufzunehmen, indem ihm kein Termin zur Protokollaufnahme gewährt werde. Entsprechend berufe sich der Beschwerdeführer auf das Beschleunigungsgebot.
2. Der Beschwerdegegner verweist in seiner Stellungnahme vom 7. März 2025 auf den E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien.
3. Den eingereichten E-Mails ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 12. November 2024 um eine Bestätigung des Termins vom 14. November 2024, 17:00 Uhr, bat. Am 13. November 2024 erkundigte sich der Beschwerdeführer erneut nach dem Zeit- sowie Treffpunkt. Der Beschwerdeführer wurde sodann am 14. November 2024 über die Ortsabwesenheit des Friedensrichters informiert, weshalb der besagte Termin nicht wahrgenommen werden konnte. Der Beschwerdegegner übermittelte dem Beschwerdeführer daraufhin das Formular zur Einreichung eines Schlichtungsgesuches, woraufhin der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner aufforderte, ihm mitzuteilen, wann er seinen Antrag nach Art. 202 ZPO mündlich zu Protokoll geben könne.
4. Mit E-Mail vom 21. November 2024 beantragte der Beschwerdeführer bei Gemeindepräsidentin [...] und Vizegemeindepräsident [...] erneut einen Termin für den selbigen Tag, um den besagten Antrag zu stellen. Nach interner Rücksprache mit dem Friedensrichter bot Gemeindepräsidentin [...] dem Beschwerdeführer einen Termin am 27. November 2024, um 9:00 Uhr, zur Übergabe des Formulars «Schlichtungsgesuch nach Art. 202 ZPO» an. Der Beschwerdeführer beharrte indes auf einen Termin am 21. November 2024, andernfalls werde er sich beim «Amtsgericht» melden. Gemeindepräsidentin [...] wies den Beschwerdeführer folglich darauf hin, bei Nichtwahrnehmung des Termines vom 27. November 2024 die Angelegenheit als erledigt zu betrachten.
5. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Verfahrensablauf lassen sich in den Akten nachvollziehen. Sie werden vom Beschwerdegegner auch gar nicht bestritten, sondern auf die obgenannten E-Mails verwiesen.
6.1 Nach Art. 202 Abs. 1 ZPO wird das Schlichtungsverfahren durch das Schlichtungsgesuch eingeleitet. Dieses kann in den Formen nach Art. 130 ZPO eingereicht oder mündlich bei der Schlichtungsbehörde zu Protokoll gegeben werden. Das mündliche Gesuch ist dabei persönlich bei der Schlichtungsbehörde zu stellen (Dominik Infanger in: Karl Spühler / Luca Tenchio / Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2024, Art. 202 ZPO N 2).
6.2 Im vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer am 21. November 2024 einen Termin am gleichen Tag, um seinen Antrag zu Protokoll geben zu können, woraufhin ihm ein Termin eine Woche später, d.h. am 27. November 2024, angeboten wurde. Wie dem E-Mail-Verlauf zu entnehmen ist, wurde dem Beschwerdeführer indes lediglich ein Termin zur Übergabe des Formulars angeboten.
6.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen namentlich Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Als Teilgehalt dieser Bestimmung gilt das Verbot der formellen Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 144 II 184 E. 3.1; 141 I 172 E. 5; 135 I 6 E. 2.1). Eine Rechtsverzögerung ist einer Behörde vorzuwerfen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen oder - wo eine gesetzliche Erledigungsfrist fehlt - innert angemessener Frist entscheidet (Urteil des Bundesgerichts 7B_256/2023 vom 5. März 2024 E. 2.2). Der Anspruch ergibt sich für sämtliche Rechtsbereiche und jegliche Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (vgl. statt vieler BGE 130 I 174 E. 2.2). Für zivilrechtliche Streitigkeiten zudem aus Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Er wird missachtet, wenn ein Entscheid nicht binnen einer Frist gefasst wird, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder nach der Natur der Sache und den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint. Der Begriff der angemessenen Frist ist relativer Natur. Einerseits wird er durch spezifische Verfahrensvorschriften konkretisiert. Andererseits richtet sich das Verbot der Rechtsverzögerung nach dem offenen und relativen Begriff der «angemessenen Frist». Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens lässt sich indes nicht abstrakt bestimmen und in absoluten Zahlen festhalten. Der Begriff der Angemessenheit ist vor dem Hintergrund eines gerechten Verfahrens unter gesamthafter Betrachtung spezifischer Sachverhalts- und Verfahrensverhältnisse zu konkretisieren und zu differenzieren (Gerold Steinmann / Benjamin Schindler / Damian Wyss in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2023, Art. 29 BV N 33 ff.). Dabei ist insbesondere auf die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie auf das Verhalten von Behörden und Parteien abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 4A_744/2011 vom 12. Juli 2012 E. 11.2). Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit (unter Umständen mehrere Monate) in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (BGE 127 III 385 E. 3a). Bei der Beurteilung ist ein objektiver Massstab anzulegen und nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Parteien abzustellen (Obergericht des Kantons Zürich PS170085 vom 23. Mai 2017 E. II.2.1).
6.4 Nach Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Beschwerde anfechtbar. Gegenstand der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 319 ZPO bildet ausschliesslich die formelle Rechtsverweigerung und -verzögerung, die sich in einer unrechtmässigen Verweigerung oder Verzögerung eines anfechtbaren Entscheids resp. im Unterlassen gebotener Verfahrenshandlungen wie bspw. die Protokollaufnahme zur Einleitung eines Schlichtungsverfahrens äussert. Das Verbot der formellen Rechtsverweigerung und -verzögerung ergibt sich – wie unter Ziffer 6.3 hiervor festgestellt – aus Art. 29 Abs. 1 BV sowie aus Art. 6 EMRK.
6.5 Ob ursprünglich ein Konsens bezüglich des Termines vom 14. November 2024 bestand, geht aus den Akten nicht eindeutig hervor. Die Beweis- und Behauptungslast liegt diesbezüglich beim Beschwerdeführer (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]). Fest steht jedoch, dass dem Beschwerdeführer am 14. November 2024 das Formular zur Einreichung eines Schlichtungsgesuches zugestellt wurde. Dem Beschwerdeführer wäre es somit bis zu seinem zweiten Antrag, welcher eine Woche später, am 21. November 2024, einging, durchaus möglich gewesen, sein Anliegen schriftlich einzureichen. Der erneuten Anforderung seitens des Beschwerdeführers, einen Termin am selbigen Tag wahrnehmen zu können, konnte der Beschwerdegegner aufgrund der Kurzfristigkeit nicht nachkommen. Dies ist in einer nicht speziell dringlichen Angelegenheit indes auch nicht zu erwarten. Infolgedessen wurde dem Beschwerdeführer ein Termin eine Woche später, d.h. am 27. November 2024, angeboten, welcher jedoch vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommen wurde.
6.6 Weiter stellt sich die Frage einer allfälligen Rechtsverweigerung durch die Verweisung auf das Formular und der damit einhergehenden Zumutbarkeit des Friedensrichteramtes, etwaige mündliche Schlichtungsgesuche entgegenzunehmen. Eine formelle Rechtsverweigerung besteht ausschliesslich in einer Verletzung verfahrensrechtlicher Grundsätze. Eine Pflichtverletzung sollte nur bejaht werden, wenn die Behörde den ihr gesetzten Rahmen offensichtlich überschritten hat (Karl Spühler in: Karl Spühler / Luca Tenchio / Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2024, Art. 319 ZPO N 22). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer ein Termin am 27. November 2024 zur Übergabe des Formulars angeboten, womit sich der Beschwerdegegner grundsätzlich bereit zeigte, die Angelegenheit an die Hand zu nehmen. Inwiefern es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar war, sein Gesuch schriftlich einzureichen, wird in der Beschwerde nicht begründet (vgl. Art. 321 ZPO).
6.7 Nach dem Gesagten wurde weder eine (gesetzliche) Frist missachtet noch erscheint eine einwöchige Wartezeit als unangemessen. Die Sache weist zudem weder eine Schwierigkeit noch eine Dringlichkeit auf. Die Behörde kam dem Anliegen des Beschwerdeführers nach und bot ihm einen entsprechenden Termin an, welcher jedoch vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommen wurde. In Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, den Termin wahrzunehmen bzw. sein Anliegen mittels Formular einzureichen und das Verfahren auf diesem Weg einzuleiten. Angesichts der vorliegenden Beschwerde erscheint der Beschwerdeführer durchaus in der Lage, ein Verfahren selbstständig einzuleiten.
7. Auf das unbegründete Begehren um Genugtuung wird mangels rechtlicher Grundlage nicht eingetreten. Einer nicht berufsmässig vertretenen Partei wird in begründeten Fällen eine Umtriebsentschädigung zugesprochen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Eine Begründung, die eine Umtriebsentschädigung rechtfertigen würde, bringt der Beschwerdeführer nicht vor.
8. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Die Gerichtskosten von CHF 500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von CHF 500.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Rechtspraktikantin
Kofmel Barrière