Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 10. Dezember 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___ und C.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern,
Beschwerdegegnerin
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. Am 29. April 2024 reichte A.___ (im Folgenden die Klägerin) beim Richteramt Solothurn-Lebern gegen D.___ (im Folgenden die Beklagte) ein Schlichtungsgesuch ein. Nach der Verhandlung vom 22. Mai 2024 erliess die Amtsgerichtspräsidentin die folgende Verfügung:
1. Mit Schreiben vom 26. April 2024 (überbracht am 29. April 2024) stellte die Klägerin ein Schlichtungsgesuch mit folgenden Rechtsbegehren (sinngemäss):
«Die Liegenschaft [...], ist der Alleinerbin, Frau A.___, den Bevollmächtigten, herauszugeben. Unter Kosten, Schaden, Entschädigungen und Parteientschädigung.»
2. Das Schlichtungsverfahren wurde am 29. April 2024 eingeleitet. An der am 22. Mai 2024 durchgeführten Schlichtungsverhandlung konnte zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden.
3. Der Klägerin wird hiermit die Klagebewilligung ausgestellt.
4. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2. In ihrer verbesserten Klage vom 16. Juli 2024 (Postaufgabe: 15. Juli 2024) stellte die Klägerin beim Richteramt Solothurn-Lebern sinngemäss die folgenden Rechtsbegehren (Nummerierung hinzugefügt):
1. D.___ hat gem. Art. 335, 336 Ziff. 19 ZPO […] der Erbschaft, E.___, [...] herauszugeben, der Alleinerbin, A.___, den Vertretenen, B.___ und C.___.
2. Das Richteramt Solothurn-Lebern hat die Rückbeurkundung mit Vertrag anzuordnen, der Liegenschaft [...], zuhanden der Erbschaft, der E.___, der Alleinerbin, A.___, den Vertretenen, B.___ und C.___, gemäss Dispositiv, Klagebewilligung mit Vollstreckbarkeitsbescheinigung, vom 11. Juni 2024 […].
3. Sämtliche zu Unrecht erfolgten Veränderungen der Liegenschaft [...] (Umbauten/Renovationen) sind von D.___ zu tragen und zu entschädigen, oder die Wiederherstellung in Zustand 2010, der Eigentümerin, E.___ herbeizuführen, das Gericht hat dies anzuordnen […] aus unsachgemässer Führung des Grundbuchs, durch Grundbuchverwalterin, F.___ Notarin Grundbuchamt, Grenchen-Bettlach/SO (17.05.2010/30.06.2010).
4. Das Bassin, [...], ist ebenfalls durch das Richteramt Solothurn-Lebern anzuordnen der Rückbeurkundung gemäss Kaufvertrag vom 23. September 1976.
5. Sämtlicher Schaden, Schadenersatz, Wiederherstellungskosten, Entschädigungen, sowie Parteientschädigungen sind von D.___ zu tragen und zu entschädigen.
6. Das Gericht hat D.___ anzuweisen, die 4 Tannen, gemäss Seite 5 Abs. 5 des Kaufvertrages vom 17.05.2010/30.06.2010 im Zustand 2010 wieder anzupflanzen, die zu Unrecht gefällt wurden, auf Anweisung von D.___.
7. D.___ ist solidarisch haftbar zu machen, neben dem Staat Solothurn, für entgangene Mieten/Mietzinse der enteigneten Liegenschaft, [...]
von jährlich CHF 78'000.00
14 Jahre CHF 1'092'000.00
plus Zins für 14 Jahre 5% jährlich
Genugtuung für E.___ […] CHF 500'000.00
8. Das Gericht hat festzustellen, dass das Objekt [...] enteignet wurde ausserhalb Art. 18 GBV […].
9. D.___ hat sämtliche Kosten für das Verfahren/Prozess zu tragen und zu entschädigen, ebenso die Parteientschädigung.
3. Die Amtsgerichtspräsidentin wies am 21. November 2024 das von der Klägerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
4. Dagegen erhob die Klägerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 2. Dezember 2024 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn. Sie stellt die folgenden Anträge:
Seite 1, Abs. 1 der Verfügung vom 21. November 2024, ist, aufzuheben, sowie die unentgeltliche Prozessführung, der Klägerin, A.___, gemäss Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 11. Juni 2024, Amtsgerichtspräsidentin, Mattiello, Vorsitz, Gerichtsschreiberin Rüedi, zu erteilen.
Unter Kosten, Entschädigungsfolge, Schadenersatz und Parteientschädigung.
5. Die Begründung der angefochtenen Verfügung enthält vor der Rechtsmittelbelehrung und der Unterschrift der Gerichtsschreiberin den Hinweis «[Die vorliegende Begründung wurde durch die Rechtspraktikantin [...] verfasst]». Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass die Rechtspraktikantin am Gericht keine Befugnisse ausüben und keine Begründung verfassen könne. Die Begründung sei ungültig und aus den Akten zu weisen sowie aufzuheben. Dieser Einwand ist schon deshalb abzuweisen, weil die Gerichtsschreiberin die Verfügung unterzeichnet hat, wie dies in § 5bis Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, BGS 221.2) vorgesehen ist. Die Verfügung und ihre Begründung sind gültig.
7. Die Amtsgerichtspräsidentin begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Wesentlichen damit, dass den eingereichten Urkunden Folgendes zu entnehmen sei: Gemäss Ernennungsakt vom 9. März 2009 sei G.___ für E.___ als Beirat nach Art. 395 Abs. 1 und 2 aZGB eingesetzt worden. Der Beirat habe den eingereichten, öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 17. Mai 2010 unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Behörden unterzeichnet. Die Sozial- und Aufsichtsbehörde habe den entsprechenden Kaufvertrag genehmigt. Gemäss Grundbuchauszug sei seitdem die Käuferin im Grundbuch eingetragen. Entgegen der Behauptungen der Klägerin seien keine Anhaltspunkte zu erkennen, die darauf hindeuten würden, dass eine unberechtigte Vertretung durch den Beirat erfolgt sein könnte. Zur Herausgabeklage nach Art. 641 Abs. 2 ZGB sei nur der Eigentümer aktivlegitimiert. Die Klägerin bringe keinen Beweis für ihre behauptete Eigentümerstellung. Ohnehin wäre ein Vindikationsanspruch aufgrund der Ersitzung durch die Beklagte, deren guter Glaube vermutet werde, ausgeschlossen. Es sei kein Rechtsanspruch ersichtlich, auf dessen Basis die Klägerin eine Herausgabe und «Rückbeurkundung» der Liegenschaft erreichen könnte.
8. Die Beschwerdeführerin beruft sich wie bereits bei der Vorinstanz wiederholt auf die Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 11. Juni 2024. Sie übersieht dabei, dass sich die Begründung der angefochtenen Verfügung zu Recht überhaupt nicht mit dieser Vollstreckbarkeitsbescheinigung befasst. Die Rüge zielt an der Sache vorbei. Die fragliche Vollstreckbarkeitsbescheinigung bezieht sich auf Ziffer 4 der Klagebewilligung vom 22. Mai 2024, d.h. auf die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Schlichtungsverfahren. Zudem gibt das Zitat in Ziffer 1 der Klagebewilligung lediglich das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin wieder. Ein vollstreckbarer Entscheid über die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ansprüche liegt damit nicht vor.
9. Die Beschwerdeführerin macht erneut eine unsachgemässe Führung des Grundbuchs und eine «Enteignung und Beraubung» der aktivlegitimierten Alleinerbin geltend. Die Grundbuchverwalterin habe die Liegenschaft «enteignet und beraubt». Die Eigentumsübertragung sei ohne Rechtsgrundausweis erfolgt. Die Sozial- und Aufsichtsbehörde habe den Kaufvertrag vom 17. Mai 2010/30. Juni 2010 gar nicht prüfen können, da eine Umwandlung der Beiratschaft in eine Vormundschaft auf Antrag von Beirat G.___ nicht debattiert worden sei. Sie (die Beschwerdeführerin) habe G.___ in der Erbschaft E.___ keine Vollmacht erteilt. Als Notarin könne D.___ das Eigentum nicht mit gutem Glauben ersessen haben.
10. Mit den soeben wiedergegebenen Ausführungen wiederholt die Beschwerdeführerin lediglich, was sie bereits bei der Vorinstanz vorgetragen hat. Bereits die Vorderrichterin hat genau diese Vorbringen der Beschwerdeführerin unter Ziffer 8 ihrer Erwägungen zusammengefasst. Dementsprechend nimmt die Beschwerdeführerin keinen Bezug auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und zeigt nicht auf, wieso dieser falsch sein sollte. So legt sie auch nicht dar, aufgrund welcher Beweise ihr Eigentümerstellung hätte zuerkannt werden müssen. Sie beschränkt sich darauf, ihren Standpunkt und ihre Behauptungen zu wiederholen und ihre Sicht der Dinge darzulegen. Die Beschwerde genügt demnach den Anforderungen an die Begründung eines Rechtsmittels nicht. Ergänzend kann in materieller Hinsicht festgehalten werden, dass die Amtsgerichtspräsidentin die fehlende Eigentümerstellung der Beschwerdeführerin auf verschiedene Urkunden und auf den Grundbucheintrag abstützen konnte. Im Grunde anerkennt die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen zur Eigentumsübertragung ohne Rechtsgrundausweis und zum fehlenden guten Glauben der Ersitzenden selbst, dass sie gar nicht Eigentümerin ist. Schliesslich genügt der Hinweis darauf, dass D.___ Notarin ist, nicht, um die Vermutung ihres guten Glaubens in Frage zu stellen. Im Gegenteil können ihre Kenntnisse ihren guten Glauben sogar bestärkt haben.
11. Bei dieser Sachlage erweist sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich als unzulässig und unbegründet. Sie kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Eine offensichtlich unzulässige und unbegründete Beschwerde ist zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E. 2.3.1.). Nach Art. 119 Abs. 6 ZPO werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege ausser bei Bös – oder Mutwilligkeit keine Gerichtskosten erhoben. Für das Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden oder entziehenden Entscheid der ersten Instanz gilt dies allerdings nicht (BGE 137 III 470). Die Beschwerdeführerin hat somit die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 750.00 zu bezahlen. Eine Parteientschädigung kann ihr bei diesem Ausgang nicht zugesprochen werden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30’000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 21. Januar 2025 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_44/2025).