Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Beschluss vom 16. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

 A.___

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

1.    B.___

2.    C.___

beide c/o D.___

 

Beschwerdegegner

 

betreffend Kostenvorschuss


hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

A.___ (im Folgenden der Kläger) am 17. November 2024 beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage auf Durchsetzung der Vermieterpflichten einreichte,

 

der Amtsgerichtspräsident den Kläger am 20. November 2024 aufforderte, bis am 11. Dezember 2024 einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 1’500.00 zu bezahlen, ansonsten ein Nichteintretensentscheid gefällt werde,

 

der Kläger am 28. November 2024 (Postaufgabe) beim Obergericht Einspruch gegen die Verfügung über den Kostenvorschuss erhob und um Befreiung von den Kosten ersuchte,

 

diese Eingabe am 29. November 2024 als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an das Richteramt Olten-Gösgen überwiesen wurde,

 

der Amtsgerichtspräsident den Kläger am 29. November 2024 vorläufig von der Kostenvorschusspflicht befreite und ihn zur Einreichung eines Gesuchs zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege bis am 11. Dezember 2024 aufforderte,

 

der Kläger am 5. Dezember 2024 (Postaufgabe) erneut eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Kostenvorschusses einreichte,

 

diese Beschwerde gegenstandslos ist, da der Kläger mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten am 29. November 2024 vorläufig von der Kostenvorschusspflicht befreit wurde,

 

das Verfahren somit zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist,

 

die Beschwerde von allem Anfang an gegenstandlos war, weshalb ein allfälliges Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zum vornherein aussichtslos gewesen wäre, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E. 2.3.1.),

 

der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen hat,

beschlossen:

1.      Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2.      A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert wird auf unter CHF 15’000.00 geschätzt.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

 

 

Sofern der Streitwert über CHF 15’000 liegen sollte, ist folgendes Rechtsmittel gegeben:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Kofmel                                                                              Schaller

 

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 5. Februar 2025 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 4D_198/2024).