Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Beschluss vom 16. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Hagmann    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ AG,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

B.___,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend Rechtsöffnung


hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern am 8. Oktober 2024 das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach abwies,

 

Die A.___ AG am 6. Dezember 2024 (Postaufgabe) eine Stellungnahme zum schriftlich begründeten Urteil beim Richteramt Solothurn-Lebern einreichte,

 

die an das Obergericht überwiesene Eingabe der A.___ AG (im Folgenden die Beschwerdeführerin) als Beschwerde zu behandeln ist, da sie um eine Überprüfung des Entscheids ersucht,

 

eine Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, N 15 zu Art. 321),

 

die Beschwerdeführerin mit keinem Wort auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids eingeht,

 

die Beschwerdeführerin offenbar die von ihr verlangte Begründung nicht zur Kenntnis genommen hat und kein Wort zum Erfordernis eines Rechtsöffnungstitels verliert,

 

die Beschwerde somit den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht genügt, deshalb offensichtlich unzulässig ist und sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) nicht darauf eingetreten werden kann,

 

die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen hat,

beschlossen:

1.   Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.   Die A.___ AG hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Kofmel                                                                              Schaller