Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 19. Februar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

1.  B.___

2.  C.___

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend Beschluss der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Olten-Gösgen vom 18. Januar 2024


hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

B.___ und C.___ (nachfolgend: Vermieter) mit amtlichem Formular (Postaufgabe am 8. Dezember 2023) A.___ (nachfolgend: Mieter) die 3 ½-Zimmer-Wohnung EG links inkl. Keller Nr. 1 und Einstellhallenplatz Nr. 1 per 31. Januar 2024 zufolge Zahlungsverzugs kündigten,

 

der Mieter mit Schreiben vom 12. Januar 2024 (Postaufgabe am 15. Januar 2024) an die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Olten-Gösgen gelangte,

 

er um Erstreckung des Mietverhältnisses ersuchte,

 

die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Olten-Gösgen mit Beschluss vom 18. Januar 2024 auf die Klage nicht eintrat,

 

der Beschluss damit begründet wurde, dass die Kündigung mit amtlichem Formular am 8. Dezember 2023 erfolgt sei, die 30-tägige Anfechtungsfrist am 9. Dezember 2023 zu laufen begonnen habe und die Anfechtung erst am 15. Januar 2024 und damit verspätet vorgenommen worden sei,

 

der Mieter dagegen am 12. Februar 2024 (Postaufgabe am 13. Februar 2024) fristgerecht an das Obergericht gelangte und um Erstreckung des Mietverhältnisses ersuchte,

 

das Gesuch um Erstreckung des Mietverhältnisses als Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) entgegengenommen wird,

 

der Beschwerdeführer ausführt, dass Immobilienverwaltungen während der Frist von 30 Tagen während den Festtagen vom 22. Dezember 2023 bis 3. Januar 2024, die meisten sogar bis 8. Januar 2024 nicht gearbeitet hätten,

 

nach Ansicht des Beschwerdeführers deshalb eine Frist von 30 Tagen über die Festtage als nicht wie in anderen Monaten zu erachten sei,

 

mit Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung oder die offensichtliche unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO),

 

nach Art. 273 Abs. 2 lit. a des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) bei unbefristeten Mietverhältnissen innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung das Begehren um Erstreckung des Mietverhältnisses bei der Schlichtungsbehörde einzureichen ist,

 

die im Gesetz genannten Fristen materielle Verwirkungsfristen sind, die von der entscheidenden Instanz ex officio zu beachten sind und nicht verlängert oder wiederhergestellt werden können (Roger Weber in: Corinne Widmer Lüchinger / David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2020, Art. 273 OR N 3),

 

die Beschwerde demnach im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann,

 

der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen hat,

erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 15'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Zimmermann