Obergericht

Zivilkammer

 

Beschluss vom 20. Dezember 2024  

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

Friedensrichteramt B.___,

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend Kosten / unentgeltliche Rechtspflege


hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

der Friedensrichter von B.___ mit Klagebewilligung vom 7. November 2024 A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf die Verfahrenskosten (Schlichtungskosten) erteilte, jenes um Beiordnung von Rechtsanwältin Clivia Wullimann jedoch nicht,

 

die Klagebewilligung mit dem Rechtsmittel der Beschwerde innert 30 Tagen an das Obergericht des Kantons Solothurn gegen den Entscheid über die Kosten eröffnet wurde,

 

den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge die Klagebewilligung dieser am 18. November 2024 zugestellt wurde,

 

die Beschwerde am 18. Dezember 2024 eingereicht wurde,

 

der Entscheid über die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beschwerde anzufechten ist (vgl. Art. 121 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]),

 

der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren ergeht (vgl. Art. 119 Abs. 3 ZPO),

 

die Beschwerdefrist für im summarischen Verfahren ergangene Entscheide zehn Tage beträgt (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO),

 

nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine grobe Kontrolle der Rechtsmittel vornehmen und eine falsche Rechtsmittelbelehrung erkennen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_573/2021 E. 3),

 

auf die Beschwerde zufolge Verspätung nicht einzutreten ist,

 

ausnahmsweise auf die Erhebung einer Abschreibungsgebühr verzichtet wird,

beschlossen:

1.      Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.      Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Zimmermann