Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 20. Februar 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kostenvorschuss
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
A.___ (nachfolgend: Kläger) am 2. Februar 2024 (Postaufgabe) beim Richteramt Solothurn-Lebern eine Klage gestützt auf die Klagebewilligung vom 15. Januar 2024 gegen B.___ einreichte,
die Amtsgerichtspräsidentin am 5. Februar 2024 die Klage zur Verbesserung zurückwies und den Kläger zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 4'000.00 aufforderte, ansonsten ein Nichteintretensentscheid gefällt werde,
der Kläger am 16. Februar 2024 (Postaufgabe) ein Rechtsmittel gegen die Verfügung über den Kostenvorschuss beim Obergericht einlegte und ausführte, dass er ein Erlassgesuch schicke, weil er eine Altersrente von CHF 1'602.00 habe und an die geschiedene Ehefrau und je Kind CHF 300.00 und somit jeden Monat total CHF 600.00 bezahle,
der Kläger nach diesen Vorbringen gar keinen Willen hat, die Kostenvorschussverfügung der Amtsgerichtspräsidentin anzufechten, weshalb seine Eingabe nicht als Beschwerde zu behandeln und nicht darauf einzutreten ist,
eine Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) und in der Beschwerdebegründung unter anderem darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, da eine Rügepflicht besteht (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich / Basel / Genf 2016, Art. 321 ZPO N 15),
die Eingabe diesen formellen Anforderungen an eine Beschwerde nicht genügen würde und deshalb im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unzulässig wäre,
die Eingabe an das Richteramt Solothurn-Lebern zu überweisen ist, welches zu prüfen haben wird, ob die Eingabe vom 16. Februar 2024 (Postaufgabe) als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden kann,
der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wird, dass die Gerichtskosten nach Art. 111 ZPO mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet werden und die kostenpflichtige Partei der anderen Partei die geleisteten Vorschüsse zu ersetzen hat,
keine Kosten erhoben werden,
beschlossen:
1. Auf die als Rechtsmittel gegen die Verfügung über den Kostenvorschuss bezeichnete Eingabe vom 16. Februar 2024 (Postaufgabe) wird nicht eingetreten.
2. Die Eingabe vom 16. Februar 2024 (Postaufgabe) geht zur Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Richteramt Solothurn-Lebern.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Hunkeler Zimmermann