Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 28. Februar 2024  

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Kaiser,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend Forderung


hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt A.___ am 7. Dezember 2023 verurteilte, B.___ CHF 2’000.00 zu bezahlen,

 

A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 22. Februar 2024 fristgerecht eine Beschwerde an das Obergericht einreichte und erklärte, in der Urteilsschrift seien diverse Lügen,

 

eine Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO), womit verlangt wird, dass sich die Beschwerdebegründung mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und darlegt, inwiefern dieser als fehlerhaft erachtet wird,

 

der Amtsgerichtspräsident seinen Entscheid – richtigerweise – auf den Sachverhalt abstützte, wie er sich aus dem rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2022 ergibt,

 

der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf diesen Sachverhalt eingeht, sondern den betreffenden Vorfall lediglich aus seiner Sicht schildert und über weitere Auseinandersetzungen berichtet, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren,

 

die Beschwerde demnach den Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels nicht genügt,

 

die Beschwerde somit im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässig ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden kann,

 

bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 vom Beschwerdeführer zu bezahlen sind,

erkannt:

1.      Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.      A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Schaller