Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 13. Mai 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
Solothurnische Gebäudeversicherung,
Beschwerdeführerin
gegen
1. A.___
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 30. Juni 2023 leitete die Solothurnische Gebäudeversicherung gegen B.___ eine Betreibung auf Verwertung eines Grundpfandes ein. Als Forderungsgrund wird das Nichtbezahlen der Jahresprämie 2023 für die im ½-Miteigentum stehende Familienwohnung in [...] angegeben. B.___ erhob Rechtsvorschlag.
2. Die Solothurnische Gebäudeversicherung (im Folgenden die Gesuchstellerin) stellte am 26. Oktobers 2023 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt gegen B.___ und A.___ das folgende Rechtsöffnungsbegehren:
In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Solothurn vom 30. Juni 2023, betreffend GB [...], sei für den Betrag von CHF 221.30 sowie CHF 50.00 Mahngebühr plus Betreibungskosten von CHF 49.95 definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
Es seien die Beklagten zur Bezahlung der Gerichtskosten inkl. Gerichtskostenvorschuss und einer angemessenen Parteientschädigung zu verurteilen.
3. B.___ und A.___ (im Folgenden die Gesuchsgegner) reichten keine Stellungnahme ein.
4. Der Amtsgerichtspräsident wies das Rechtsöffnungsbegehren des Betreibungsamtes Region Solothurn mit Urteil vom 14. Februar 2024 ab und auferlegte die Gerichtskosten von CHF 150.00 der Gesuchstellerin.
5. Gegen das begründete Urteil erhob die Gesuchstellerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 23. Februar 2024 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und stellte den prozessualen Antrag, es sei ihr zu einer einlässlichen Beschwerdebegründung Frist bis am 22. März 2024 zu setzen. Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 26. Februar 2024 abgewiesen. Am 1. März 2024 reichte die Beschwerdeführerin noch innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist eine Begründung ihrer Beschwerde ein. Ihr Rechtsbegehren lautet wie folgt:
1. Es sei das Urteil des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 14. Februar 2024 aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung in Sachen Solothurnische Gebäudeversicherung […] gegen B.___, [...] und A.___, [...] für die ausstehende Jahresprämienrechnung vom 3. Januar 2023 für das Jahr 2023 inkl. die Mahngebühr und die Betreibungskosten für den Zahlungsbefehl Nr. [...] in der Höhe von total CHF 321.25 zu erteilen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer.
6. Die Gesuchsgegner (im Folgenden die Beschwerdegegner) liessen sich auch vor Obergericht nicht vernehmen.
7. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Der Amtsgerichtspräsident hat die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens damit begründet, dass die Gläubigerin sowohl für die Forderung als auch für das Pfandrecht einen Rechtsöffnungstitel vorzulegen habe. Bei der Betreibung auf Grundpfandverwertung könne lediglich die Schuldbriefforderung als Rechtsöffnungstitel dienen. Dabei sei zwingend die Schuldbriefforderung und nicht die Grundforderung als Forderungsgrund zu bezeichnen. Vorliegend nenne die Gesuchstellerin als Forderungsgrund lediglich die Grundforderung. Auch aus diesem Grund könne die Rechtsöffnung nicht erteilt werden.
2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, eine rechtskräftige Prämienrechnung gelte nach § 39 Abs. 3 Gebäudeversicherungsgesetz per Gesetz als vollstreckbare Verfügung im Sinne von Art. 80 SchKG. Für die Prämien bestehe nach § 39 Abs. 4 Gebäudeversicherungsgesetz am betreffenden Grundstück zugunsten der Gebäudeversicherung ohne Eintragung im Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 282 (recte 283) EG ZGB. Der Rechtsöffnungstitel für die Beschwerdeführerin werde damit von Gesetzes wegen geschaffen und benötige weder eine Eintragung in das Grundbuch noch das Ausstellen eines beglaubigten Schuldbriefes. Die Prämienverfügung sei somit sowohl Rechtsöffnungstitel für die Forderung als auch für die Grundpfandschuld.
3. Für die Aufhebung eines Rechtsvorschlags in einer Betreibung auf Pfandverwertung muss sowohl für die Forderung wie auch für das Pfandrecht ein Titel vorgelegt werden. Die Prämienverfügung ist nach § 39 Abs. 3 Gebäudeversicherungsgesetz (BGS 681.111) ein Rechtsöffnungstitel für die Prämienforderung. Dies hat auch der Vorderrichter in Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids erkannt. Zutreffend ist auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das gesetzliche Grundpfandrecht für die Prämienforderung, das ohne Eintragung im Grundbuch besteht (§ 39 Abs. 4 Gebäudeversicherungsgesetz i.V.m. § 283 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB; BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin hat es allerdings versäumt, dieses Grundpfandrecht in ihrem Rechtsöffnungsbegehren zu erwähnen, wie sie es auch versäumt hat, einen Antrag auf Erteilung der Rechtsöffnung auch für das Grundpfandrecht zu stellen. Immerhin hat sie das belastete Grundstück in ihren Anträgen erwähnt. In dem im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag beschränkt sie sich wieder darauf, für die Prämienrechnung, die Mahngebühr und die Betreibungskosten definitive Rechtsöffnung zu verlangen.
4. Es stellt sich somit die Frage, ob für die Forderung und das Pfandrecht Rechtsöffnung zu erteilen ist, wenn bloss Rechtsöffnung verlangt wird, ohne ausdrücklich zu erwähnen, dass dieser Antrag für beides gilt. In der Betreibung auf Pfandverwertung kann durch Rechtsvorschlag sowohl die Forderung wie auch das Pfandrecht bestritten werden. Ein unbegründeter Rechtsvorschlag gilt nach Art. 85 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG; SR 281.42) vermutungsweise sowohl gegen die Forderung wie auch gegen das Pfandrecht. Daraus wird gefolgert, dass dieser Rechtsvorschlag seinerseits durch unspezifische Erklärung wiederum beseitigt werden kann. Dementsprechend gilt ein Urteil, das in einer Betreibung auf Pfandverwertung Rechtsöffnung gewährt, ohne ausdrücklich zu erwähnen, ob dies für die Forderung und das Pfandrecht geschieht, für beides (Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 82 N 166a).
5. Bei dieser Sachlage kann ohne Verletzung der Dispositionsmaxime auch für das Grundpfandrecht Rechtsöffnung erteilt werden. Dieses Grundpfandrecht ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 39 Abs. 4 Gebäudeversicherungsgesetz i.V.m. § 283 Abs. 1 lit. c EG ZGB). Damit erübrigen sich Erwägungen zur Rechtsöffnung für eine Schuldbriefforderung. Die Beschwerde kann somit grundsätzlich gutgeheissen werden, allerdings nur hinsichtlich der Betreibung Nr. [...] gegen B.___. Denn die Beschwerdeführerin hat nur den Zahlungsbefehl gegen diesen vorgelegt. Ein Zahlungsbefehl gegen A.___ hingegen fehlt.
6. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. In der Betreibung gegen B.___ ist für die Forderung wie auch für das Grundpfandrecht definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die Beschwerdeführerin hat im Grundsatz obsiegt. Das Rechtsöffnungsbegehren gegen A.___ hat keinen nennenswerten Aufwand verursacht. Eine Aufteilung der Kosten rechtfertigt sich daher nicht. B.___ hat demnach die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 150.00 sowie diejenigen des Beschwerdeverfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen. Zudem hat er der Beschwerdeführerin für beide Instanzen eine Umtriebsentschädigung von total CHF 100.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 14. Februar 2024 wird aufgehoben.
2. In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn wird für CHF 271.30 sowie für das Grundpfandrecht auf GB [...] die definitive Rechtsöffnung erteilt.
3. In Bezug auf A.___ wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen.
4. B.___ hat der Solothurnischen Gebäudeversicherung die Betreibungskosten von CHF 49.95 zu ersetzen.
5. B.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 150.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat der Solothurnischen Gebäudeversicherung die von ihr bevorschussten CHF 150.00 zu ersetzen.
6. B.___ hat die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat der Solothurnischen Gebäudeversicherung die von ihr bevorschussten CHF 225.00 zu ersetzen.
7. B.___ hat der Solothurnischen Gebäudeversicherung für beide Instanzen eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller