Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 4. Januar 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
B.___ (nachfolgend: Gesuchsteller), vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter, mit Gesuch vom 11. August 2023 das Richteramt Solothurn-Lebern in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 25. Juli 2023 für den Betrag von CHF 7'887.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 23. Mai 2023 um Erteilung der Rechtsöffnung ersuchte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners,
sich der Gesuchsgegner mit Stellungnahme vom 30. August 2023 (Postaufgabe) dazu vernehmen liess und sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs beantragte,
der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern am 26. Oktober 2023 definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 7'887.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 23. Mai 2023 erteilte, den Gesuchsgegner verpflichtete sowohl die Gerichtskosten von CHF 300.00 zu tragen als auch dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 832.00 zu bezahlen,
der Gesuchsgegner (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) dagegen am 23. Dezember 2023 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde erhob und sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens verlangte,
eine Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) und in der Beschwerdebegründung unter anderem darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 ZPO N 15),
der Amtsgerichtspräsident gestützt auf das Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin vom 9. Februar 2023 betreffend Erstreckung Pachtvertrag als definitiven Rechtsöffnungstitel Rechtsöffnung erteilte, da der Beschwerdeführer keine Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) geltend gemacht hatte,
der Beschwerdeführer nicht auf diese Begründung eingeht und sich darauf beschränkt, die Vorgeschichte und seine schwierige persönliche Situation zu schildern,
die Beschwerde somit den Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels nicht genügt,
die Beschwerde demnach im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann, soweit darauf eingetreten werden kann,
der Vorderrichter im Übrigen lediglich über das Rechtsöffnungsgesuch zu entscheiden und nicht das Verfahren vor der Amtsgerichtsstatthalterin zu beurteilen hatte,
der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen hat,
erkannt:
1. Eine Kopie der Beschwerde von A.___ vom 23. Dezember 2023 (Postaufgabe) geht an B.___.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Hunkeler Zimmermann