Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 3. Mai 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf A. Rentsch, hier vertreten durch Rechtsanwalt Ronny D. Banchik,
Beschwerdeführerin
gegen
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen, Römerstrasse 2, 4600 Olten,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsverzögerung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Am 19. Juni 2020 reichte die A.___ GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage gegen die [...] AG (im Folgenden: Beklagte) betreffend Forderung ein.
2. Es folgte ein doppelter Schriftenwechsel (Klageantwort am 9. November 2020, Replik am 8. Februar 2021 und Duplik am 3. Mai 2021). Sodann folgten je zwei weitere Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 20. Mai 2021 und vom 2. Juli 2021 und sowie der Beklagten vom 17. Juni 2021 und vom 20. August 2021. Mit Kurzbrief vom 24. August 2021 leitete die Vorinstanz die letzte Stellungnahme der Beklagten an die Gegenpartei weiter.
3. Mit Beschwerde vom 9. April 2024 (per Incamail: Datum und Uhrzeit der Signatur am 10. April 2024) gelangte die Beschwerdeführerin wegen Rechtsverzögerung an die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn und beantragte, das Richteramt Olten-Gösgen sei anzuweisen, die Streitsache zwischen den Parteien unverzüglich weiterzuführen und innert der durch das Obergericht festgelegten Frist einem Urteil zuzuführen. Eventualiter sei das Richteramt Olten-Gösgen anzuweisen, die Streitsache zwischen den Parteien unverzüglich weiterzuführen und einem Urteil zuzuführen sowie innert vierzehn Tagen nach Eingang des Beschwerdeentscheides den Parteien mitzuteilen, wie die Verfahrensleitung in terminlicher Hinsicht geplant ist und wann sie mit Abschluss des Verfahrens vor Vorinstanz rechnen können. Subeventualiter seien dem Richteramt Olten-Gösgen die aus Sicht des Obergerichts geeigneten prozessleitenden Vorgaben in terminlicher und verfahrensleitender Hinsicht aufzuerlegen, die Streitsache zwischen den Parteien unverzüglich weiterzuführen und einem Urteil ohne weiteren Verzug zuzuführen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Solothurn.
4. Am 15. April 2024 nahm der zuständige Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen Stellung.
5. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und des Amtsgerichtspräsidenten wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen namentlich Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Der Anspruch ergibt sich für sämtliche Rechtsbereiche und jegliche Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden aus Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. statt vieler BGE 130 I 174 E. 2.2). Für zivilrechtliche Streitigkeiten zudem aus Art. 6 Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK, SR 0.101; vgl. auch BGE 130 I 269 E. 2.). Er wird missachtet, wenn ein Entscheid nicht binnen einer Frist gefasst wird, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder nach der Natur der Sache und den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint. Der Begriff der angemessenen Frist ist relativer Natur. Einerseits wird er durch spezifische Verfahrensvorschriften konkretisiert. Andererseits richtet sich das Verbot der Rechtsverzögerung nach dem offenen und relativen Begriff der «angemessenen Frist». Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens lässt sich indes nicht abstrakt bestimmen und in absoluten Zahlen festhalten. Der Begriff der Angemessenheit ist vor dem Hintergrund eines gerechten Verfahrens unter gesamthafter Betrachtung spezifischer Sachverhalts- und Verfahrensverhältnisse zu konkretisieren und zu differenzieren (Steinmann Gerold/Schindler Benjamin/Wyss Damian, in: Ehrenzeller Bernhard/Egli Patricia/Hettich Peter/Hongler Peter/Schindler Benjamin/Schmid Stefan G./Schweizer Rainer J. (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl., 2023, Art. 29 / II. - IV. N 33 ff.).
1.2 Nach Art. 319 lit. c Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Beschwerde anfechtbar. Gegenstand der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 319 ZPO bildet ausschliesslich die formelle Rechtsverweigerung und -verzögerung, die sich in einer unrechtmässigen Verweigerung oder Verzögerung eines anfechtbaren Entscheids äussert. Das Verbot der formellen Rechtsverweigerung und –verzögerung ergibt sich – wie unter Ziffer 1.1 hiervor festgestellt – aus Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie aus Art. 6 EMRK.
2. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde im Wesentlichen fest, beim Versand des Kurzbriefes vom 24. August 2021 handle es sich um die letzte Prozesshandlung des Gerichts. Die Beschwerdeführerin habe sich im März 2022, im September 2022 und im September 2023 telefonisch bei der Vorinstanz nach dem Stand des Verfahrens erkundigt. Mündlich seien unverbindliche Angaben zu den Gründen der Verzögerungen gemacht worden. Im September 2023 sei angemerkt worden, dass sich der Fall im Aktenstudium befinde. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 habe die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz schriftlich nachgefragt, wann mit der Fortführung des Verfahrens gerechnet werden könne. Die Anfrage sei unbeantwortet geblieben. Am 29. Februar 2024 habe sie erneut nach dem Stand des Verfahrens nachgefragt. Auch dieses Schreiben sei unbeantwortet geblieben.
3. Der Amtsgerichtspräsident räumt in seiner Stellungnahme ans Obergericht vom 15. April 2024 ein, dass der Fall nach wie vor und schon viel zu lange bei ihm zur Instruktion der Beweisverfügung liege. Die Beweisverfügung und insbesondere die Zusammenstellung der Gutachterfragen nähmen so viel Zeit in Anspruch, dass sie sich bei der anhaltenden Arbeitslast neben dringenden Fällen kaum bewerkstelligen lasse. Der Fall geniesse aufgrund des Alters unterdessen immerhin Priorität. Auf eine weitergehende Vernehmlassung werde verzichtet.
4. Der Kurzbrief vom 24. August 2021, mit welchem die Vorinstanz die letzte Stellungnahme der Beklagten der Beschwerdeführerin weiterleitete, stellt die letzte Prozesshandlung der Vorinstanz dar. Seither sind ganze 32 Monate verstrichen, ohne, dass der Amtsgerichtspräsident das Verfahren vorangetrieben hätte. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass es sich beim Hauptverfahren um ein äusserst aufwendiges, komplexes und anspruchsvolles Verfahren handelt. Es geht insbesondere um IT-Themen im Versicherungsbereich. Ohne die Stellungnahme zu den vorsorglichen Massnahmen umfassen die Rechtsschriften über 500 Seiten, die Beilagen füllen drei volle Bundesordner, als Beweisanträge wurden insbesondere ein Augenschein, ein Gutachten und Partei- und Zeugenbefragungen beantragt. Dass die Erstellung der Beweisverfügung geraume Zeit in Anspruch nehmen dürfte ist nachvollziehbar. Nichtsdestotrotz ist das Untätigsein von über 2.5 Jahren in keinster Weise gerechtfertigt. Dass es sich um eine übermässige Verfahrensdauer handelt, räumt der Amtsgerichtspräsident sinngemäss selbst ein. Nicht angängig ist dagegen, dass er berechtigte Anfragen der Parteien unbeantwortet lässt.
5.1 Gemäss Art. 327 Abs. 4 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz eine Frist zur Behandlung der Sache setzen, sofern die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gutgeheissen wird. Die Beschwerdeführerin beantragt, das Richteramt Olten-Gösgen sei anzuweisen, die Streitsache zwischen den Parteien unverzüglich weiterzuführen und innert der durch das Obergericht festgelegten Frist einem Urteil zuzuführen. Da die Beschwerde gutzuheissen ist, kann dem Richteramt Olten-Gösgen grundsätzlich Frist zur Weiterführung des Verfahrens gesetzt werden. Die vorliegende Angelegenheit ist noch nicht spruchreif und es ist heute noch nicht bestimmbar, innert welchem Zeitraum das Urteil gefällt werden kann, insbesondere auch weil der Zeitpunkt der Spruchreife des Verfahrens nicht nur vom Amtsgerichtspräsidenten abhängig ist. Das Obergericht kann dem Richteramt Olten-Gösgen deshalb keine Frist zur Fällung des Urteils setzen. Vorerst hat der Amtsgerichtspräsident – wie er selbst ausführt – die Beweisverfügung zu erlassen.
5.2 Eventualiter stellt die Beschwerdeführerin das Rechtsbegehren, das Richteramt Olten-Gösgen sei anzuweisen, innert 14 Tagen nach Eingang des Beschwerdeentscheids den Parteien mitzuteilen, wie die Verfahrensleitung in terminlicher Hinsicht geplant sei und wann mit dem Abschluss des Verfahrens vor der Vorinstanz gerechnet werden könne. Hierzu ist festzuhalten, dass aufgrund des Verfahrensstandes nicht möglich ist, den Abschluss des Verfahrens genau zu terminieren, zumal dieser, wie erwähnt, nicht nur vom Amtsgerichtpräsidenten abhängig ist und zurzeit noch zu viele Verfahrensschritte (insb. Beweisverfügung, Erstellenlassen des Gutachtens, evtl. Ergänzungsfragen, Ansetzen und Durchführung der Hauptverhandlung) offen sind. Allerdings sollte es dem Amtsgerichtspräsidenten – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – möglich sein, innert 14 Tagen seit Erhalt des Beschwerdeentscheids einen ungefähren Zeitplan aufzustellen und aufzuzeigen, wie das Verfahren in zeitlicher Hinsicht weiter geplant ist. Der Amtsgerichtspräsident wird angewiesen, das Verfahren unverzüglich weiterzuführen und ohne weiteren Verzug zu einem Abschluss zu bringen.
6. Im Übrigen rechtfertigt es sich, über die konkreten Umstände der hier zur Beurteilung unterbreiteten Rechtsverzögerungsbeschwerde eine Meldung an die Gerichtsverwaltungskommission im Sinne von § 105bis Abs. 3 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) zu erstatten.
7.1 Damit bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Angesichts der vorliegenden Umstände rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO). Der von der Beschwerdeführerin bezahlte Kostenvorschuss von CHF 500.00 wird von der Gerichtskasse vollumfänglich zurückerstattet.
7.2 In einem Zivilprozess, sei es in erster Instanz oder im obergerichtlichen Verfahren, ist es grundsätzlich nicht möglich, dass der Kanton als unterliegende Partei betrachtet werden kann und ihm nach Art. 106 Abs. 1 ZPO Gerichtskosten und eine Parteientschädigung auferlegt werden, da das in der Sache urteilende Gericht nicht Prozesspartei nach Art. 66 ff. ZPO ist. Hingegen und obwohl sie unter der Überschrift «Anfechtungsobjekt» steht, ist die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO nicht gegen die Gegenpartei (im erstinstanzlichen Verfahren), sondern gegen das Gericht selbst gerichtet, das sich weigert zu urteilen oder zögert. Nach Auffassung des Bundesgerichts in BGE 139 III 471 E. 3.3 (Pra 103 [2014] Nr. 28) muss die Parteientschädigung, wenn die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutgeheissen wird, somit gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Kanton auferlegt werden, es sei denn, das kantonale Recht habe aufgrund der Ausnahmeregelung von Art. 116 ZPO den Kanton von der Pflicht, die Parteientschädigung zu tragen, befreit. Das ist nicht der Fall. Der Kanton wird somit im vorliegenden Fall und im Sinne einer Ausnahmeregelung entschädigungspflichtig.
7.3 Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht mit Kostennote vom 19. April 2024 einen Aufwand von CHF 6'004.50 sowie Auslagen von CHF 180.15 und MWST von CHF 500.95 geltend, was angesichts der sechsseitigen Beschwerde überrissen ist. Die Rechtsvertreter weisen den Aufwand nicht im Detail aus, weshalb nicht geprüft werden kann, ob bzw. inwiefern der Aufwand gerechtfertigt ist. Angemessen ist ein Aufwand von sechs Stunden. Hinzugerechnet werden ermessensweise 1.5 Stunden für die Instruktion durch die Klientschaft, für Korrespondenz mit dem Gericht und für die Nachbearbeitung. § 160 Abs. 2 und 4 des Gebührentarifs des Kantons Solothurn (GT, BGS 615.11) i.V.m. dem Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022 (GBV.2022.111) sieht für die berufsmässige Vertretung einen Stundenansatz zwischen CHF 250.00 bis CHF 350.00 vor. Der Höchststundenansatz von CHF 350.00 wird im Kanton Solothurn allerdings nur selten gewährt und ist sehr komplexen und aufwendigen Verfahren vorenthalten. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde an sich erweist sich als keine komplexe Angelegenheit, weshalb mit einem Stundenansatz von CHF 280.00 gerechnet wird. Sieben Stunden à CHF 280.00 pro Stunde ergibt einen Aufwand von CHF 2'100.00. Hinzukommen die – nicht näher ausgewiesenen und hohen – Auslagen von CHF 180.15 und die auf beiden Beträgen entstehende Mehrwertsteuer von CHF 184.70, was eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'464.85 ergibt. Die Entschädigung der Beschwerdeführerin ist folglich auf CHF 2'464.85 festzusetzen, zahlbar durch den Kanton.
Demnach wird erkannt:
1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
2. Der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen wird angewiesen, das Verfahren OGZAG.2020.15 unverzüglich weiterzuführen und ohne weiteren Verzug zu einem Abschluss zu bringen. Konkret wird er angewiesen, innert 14 Tagen seit Erhalt des Beschwerdeentscheids ein ungefährer Zeitplan aufzustellen und den Parteien aufzuzeigen, wie das Verfahren in zeitlicher Hinsicht weiter geplant ist.
3. Die Kosten von CHF 500.00 trägt der Kanton. Der von der A.___ GmbH geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zurückerstattet.
4. Der Kanton hat die A.___ GmbH mit CHF 2'464.85 zu entschädigen.
5. Dieses Urteil wird der Gerichtsverwaltungskommission gemeldet.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler