Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 10. Juni 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr,
Beschwerdeführer
gegen
B.___ AG, vertreten durch C.___ AG,
Beschwerdegegnerin
betreffend Nichteintretensentscheid
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. A.___ (im Folgenden der Kläger) reichte am 11. Dezember 2023 (Postaufgabe) beim Richteramt Thal-Gäu eine Aberkennungsklage gegen die B.___ AG (im Folgenden die Beklagte) ein. Mit Verfügung vom 21. Februar 2024 trat die Amtsgerichtstatthalterin auf die Aberkennungsklage mangels Leistung des Gerichtskostenvorschusses nicht ein.
2. Gegen die begründete Verfügung erhob der Kläger (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 15. April 2024 form- und fristgerecht Beschwerde an das Obergericht und verlangt deren Aufhebung und Rückweisung an die Vorinstanz. Diese sei anzuweisen, auf die Aberkennungsklage vom 11. Dezember 2023 einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem stellte er ein Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege.
3. Die Beklagte (im Folgenden die Beschwerdegegnerin) liess sich nicht vernehmen.
4. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Amtsgerichtsstatthalterin führte in ihrer nachträglichen Begründung aus, es habe sich nach Erlass der Verfügung herausgestellt, dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden sei. Da ein gefällter und den Parteien mitgeteilter Entscheid vom erkennenden Gericht grundsätzlich nicht mehr geändert werden könne, sei der Kläger zur Behebung des Fehlers auf das Rechtsmittelverfahren zu verweisen.
2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Zahlung sei fristgerecht beim Gericht eingegangen, was das Richteramt Thal-Gäu in der Verfügung vom 21. Februar 2024 auch bestätigt habe.
3. Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt hat. Bei dieser Sachlage ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Sache geht zur Fortsetzung des Verfahrens zurück an die Vorinstanz. Da die Amtsgerichtsstatthalterin ihren Nichteintretensentscheid offensichtlich einzig mit der Nichtbezahlung des Kostenvorschusses begründet hat, ergeht keine Anweisung, sie habe auf die Aberkennungsklage einzutreten. Die Prüfung weiterer Eintretensvoraussetzungen bleibt damit vorbehalten. Insofern ist die Beschwerde nur teilweise gutzuheissen.
4. Dem Richteramt Thal-Gäu ist ein offensichtlicher Fehler unterlaufen, den es in der nachträglichen Urteilsbegründung eingeräumt hat. Unter diesen Umständen ist für das Beschwerdeverfahren aus Billigkeitsgründen keine Entscheidgebühr zu erheben (Art. 107 Abs. 2 ZPO). In Bezug auf die Gerichtskosten ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege somit gegenstandslos.
5. Der Beschwerdeführer hat für die Einreichung der Beschwerde eine Rechtsanwältin beigezogen. Nach Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO umfasst die unentgeltliche Rechtspflege auch die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Die Amtsgerichtsstatthalterin hat in der nachträglichen Begründung ihren Fehler eingeräumt. Es drängt sich somit die Frage nach der Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung auf. Letztmals im Entscheid 5A_588/2023 vom 20. Februar 2024 hat das Bundesgericht dazu unter Verweisung auf seine frühere Rechtsprechung folgendes ausgeführt: Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die bedürftige Partei hat nach der Rechtsprechung Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereitet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, was insbesondere im Strafverfahren zutrifft, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (E. 4.2).
6. Für die Anfechtung des Nichteintretensentscheids war der Beizug eine Rechtsanwältin nicht nötig. Für die Beschwerdebegründung musste lediglich auf die nachträgliche Begründung des Nichteintretensentscheides verwiesen werden. Viel mehr hat auch die beigezogene Rechtsanwältin nicht getan. Der Beschwerdeführer hätte die Beschwerde auch selbst einreichen und begründen können. Dazu wäre er in der Lage gewesen. Die Aberkennungsklage hat er selbst eingereicht. Er hat dafür zwar nur ein Formular ausgefüllt, hat damit aber doch gezeigt, dass er in der Lage war, gegen den Rechtsöffnungsentscheid, mit dem er nicht einverstanden war, vorzugehen. Nach der Zustellung des Nichteintretensentscheids hat er sodann wiederum selbst fristgerecht die schriftliche Begründung verlangt. Unter diesen Umständen hätte Beschwerdeführer seine Rechte ohne unentgeltliche Rechtsbeiständin selbst wahren können. Eine Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe war nicht notwendig. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist daher für das vorliegende Verfahren abzuweisen.
7. Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen obsiegt. Die Beschwerdegegnerin hat keinen Antrag gestellt, mit dem sie unterlegen wäre. Die unterliegende rechtsmittelbeklagte Partei kann nur dann von der Kostenpflicht entlastet werden, wenn ein von ihr nicht mitverschuldeter grober Verfahrensfehler (Justizpanne) zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und sie selber die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt oder zumindest keinen Antrag gestellt hat bzw. sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_60/2023 Urteil vom 4. April 2023, E. 3.1). Dies trifft hierzu. Die Beschwerdegegnerin kann daher nicht zur Bezahlung einer Parteientschädigung verpflichtet werden.
8. In seiner Beschwerdebegründung verlangt der Beschwerdeführer schliesslich, bei antragsgemässem Ausgang des Verfahrens seien die Prozesskosten dem Kanton aufzuerlegen. Nach Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht die Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. Bezüglich der Gerichtskosten wird dies im vorliegenden Fall auch so gehandhabt. Darüber hinaus darf aber willkürfrei davon ausgegangen werden, dass Art. 95 Abs. 1 ZPO unter den «Prozesskosten» begrifflich «Gerichtskosten» und «Parteientschädigung» klar auseinanderhält und dass im Zweifel auch «Gerichtskosten» gemeint sind, wo das Gesetz wie in Art. 107 Abs. 2 den Begriff «Gerichtskosten» verwendet (BGE 140 III 385, E. 4.1). Es ist daher äusserst fraglich, ob Art. 107 Abs. 2 ZPO eine Grundlage dafür bietet, einen Kanton zur Tragung einer Parteientschädigung zu verpflichten. Im vorliegenden Fall jedenfalls ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zulasten des Kantons zuzusprechen. Denn wie oben unter Ziffer 6 ausgeführt, wäre eine anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers gar nicht nötig gewesen. Es wäre ausserdem widersprüchlich, einerseits die unentgeltliche Verbeiständung zu verweigern und andererseits eine Parteientschädigung zulasten des Kantons auszurichten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu wird aufgehoben.
2. Die Sache geht zur Fortsetzung des Verfahrens zurück an die Vorinstanz.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen.
4. Es werden keine Kosten erhoben.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller