Obergericht

Zivilkammer

 

Beschluss vom 19. April 2024    

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Gemeindeverwaltung B.___,

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Rechtsöffnung (Betreibung Nr. [...])


hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

-      die Gemeinde B.___, vertreten durch die Gemeindepräsidentin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), gegen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Richteramt Dorneck-Thierstein am 29. November 2023 (Postaufgabe) in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck ein Gesuch um Aufhebung des Rechtsvorschlages und um Erteilung der Rechtsöffnung stellte,

 

-      die Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck die Gemeindesteuerrechnung 2021 über CHF 338.30 zuzüglich Zins zu 3 % seit 17. August 2022 und Mahngebühren von CHF 50.00 betraf,

 

-      sich der Beschwerdeführer nicht innert Frist zum Gesuch vernehmen liess,

 

-      die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein mit Urteil vom 8. Januar 2024 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck für den Betrag von CHF 338.30 zuzüglich Zins zu 3 % seit dem 17. August 2022 die definitive Rechtsöffnung erteilte, darüber hinausgehend das Begehren abwies, den Beschwerdeführer verpflichtete, der Beschwerdegegnerin die Betreibungskosten von CHF 33.30 zu ersetzen und die Gerichtskosten von CHF 150.00 zu bezahlen,

 

-      der Beschwerdeführer gegen das Urteil vom 8. Januar 2024 mit Eingabe vom 6. April 2024 Einspruch (recte: Beschwerde) beim Richteramt Dorneck-Thierstein erhob und sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Abweisung der Rechtsöffnung verlangte,

 

-      die Beschwerde inkl. Verfahrensakten dem Obergericht des Kantons Solothurn zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde,

 

-      das Urteil vom 8. Januar 2024 dem Beschwerdeführer mit Gerichtsurkunde zugesandt wurde, er es aber nicht bei der Post abgeholt hat,

 

-      das Urteil dennoch nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist nach Art. 138 Abs. 3 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) am 16. Januar 2024 als zugestellt gilt,

 

-      die zehntägige Beschwerdefrist am 26. Januar 2024 abgelaufen ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO),

 

-      der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt vom 18. Dezember 2023 bis 24. März 2024 wegen einer Hüftoperation und daraus entstandener Komplikationen mehrmals im Kantonsspital [...], Reha [...] und Reha Kantonsspital [...] gewesen zu sein und sich nebst nötiger ambulanter Therapien erst wieder zu Hause einleben müsse,

 

-      das Gericht auf Gesuch einer säumigen Person eine Nachfrist gewähren kann, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO),

 

-      das Gesuch um Wiederherstellung der Frist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen ist (Art. 148 Abs. 2 ZPO),

 

-      die Spital- und Reha-Aufenthalte, den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge, am 24. März 2024 endeten,

 

-      das Gesuch um Wiederherstellung der Frist bis am 3. April 2024 hätte eingereicht werden müssen und die Einreichung am 6. April 2024 somit verspätet erfolgte,

 

-      eine Wiederherstellung voraussetzt, dass die Partei bzw. deren Vertreter durch Unfall oder Krankheit effektiv davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (Niccolò Gozzi in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 148 ZPO N 20),

 

-      selbst wenn das Wiederherstellungsgesuch nicht verspätet eingereicht worden wäre, mehrmalige Spitalaufenthalte aufgrund einer Hüftoperation und ambulante Therapien den Beschwerdeführer nicht davon abzuhalten vermochten zumindest eine Drittperson mit der Einreichung der Beschwerde zu betrauen und daher das Wiederherstellungsgesuch ohnehin abzuweisen gewesen wäre,

 

-      A.___ die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 200.00 zu bezahlen hat,

beschlossen:

1.      Eine Kopie der Beschwerde von A.___ vom 6. April 2024 geht an die Gemeinde B.___.

2.      Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.      A.___ hat die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 200.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Zimmermann

 

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 31. Oktober 2024 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 4D_63/2024).