Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 4. Juni 2024      

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Robert Vogel,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft, handelnd durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Rechtsöffnung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft, handelnd durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) (im Folgenden: Gesuchstellerin), gelangte mit Gesuch vom 2. Oktober 2023 (eingelangt beim Gericht am 4. Oktober 2023) ans Richteramt Olten-Gösgen und ersuchte in der gegen die A.___ AG (im Folgenden: Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 14. März 2023 für den Betrag von insgesamt CHF 106'094.55 (ohne Zins) um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin.

 

2. Die Gesuchsgegnerin liess sich mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 vernehmen, woraufhin die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 (Eingang am 30. Oktober 2023) replizierte.

 

3. Mit Urteil vom 14. Dezember 2023 erteilte der zuständige Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 106'094.55 die definitive Rechtsöffnung, verpflichtete die Gesuchsgegnerin, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 203.30 zu ersetzen und ihr eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen. Die Gerichtskosten von CHF 750.00 wurden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

 

4. Mit Beschwerde vom 19. April 2024 (Eingang am 22. April 2024) erhob die Gesuchsgegnerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) bei der Zivilkammer des Obergerichts fristgerecht Beschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 14. Dezember 2023. Sie beantragte insbesondere, das Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 14. Dezember 2023 sei vollständig aufzuheben und die Vollstreckung des angefochtenen Urteils sei aufzuschieben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

5. Mit Verfügung vom 22. April 2024 wies die Vizepräsidentin der Zivilkammer das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.

 

6. Die Gesuchstellerin (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) liess sich mit Schreiben vom 2. Mai 2024 (Postaufgabe) vernehmen.

 

7. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.

II.

1. Vor der Vorinstanz brachte die Beschwerdeführerin insbesondere die Einrede der Verjährung vor. Zudem rügte sie, die Höhe der Forderung sei nicht bestimmt oder bestimmbar. Vor der Rechtsmittelinstanz rügt sie allerdings nur noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts – indem die Vorinstanz zu Unrecht angenommen habe, die Forderung sei nicht getilgt worden – sowie eine unrichtige Rechtsanwendung – indem sich die Vorinstanz auf einen falschen Rechtsöffnungstitel gestützt habe. Auf die Einrede der Verjährung und die Einrede, die Forderung sei nicht bestimmt oder bestimmbar, wird demzufolge nicht mehr eingegangen.

 

2.1 Die Vorinstanz begründete das Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels insbesondere damit, dass die Beschwerdegegnerin um die Erteilung der Rechtsöffnung für Zölle in Höhe von CHF 103'607.95 sowie für Einfuhrsteuern von CHF 2'486.60 ersucht habe. Die Zölle und Einfuhrsteuern betreffend die Einfuhren im Zeitraum von Januar 2006 bis März 2008 seien mit Nachforderungsverfügung vom 19. März 2010 festgesetzt worden. Gegen diese Verfügung sei am 16. April 2010 Beschwerde erhoben worden. Mit Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2013 sei die Beschwerde endgültig abgewiesen worden und die Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen. Solche auf Geld lautenden Verfügungen stellten bei gehöriger Eröffnung und Eintritt der Vollstreckbarkeit definitive Rechtsöffnungstitel dar.

 

2.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, eine definitive Rechtsöffnung könne nur für Leistungsurteile erteilt werden, wobei diese eine eindeutige Verurteilung zur Zahlung enthalten müssten. Nach Art. 221 Abs. 2 lit. c der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) habe die Gläubigerin den Rechtsöffnungstitel dem Gesuch beizulegen. Die Beschwerdegegnerin verweise in ihrem Gesuch vom 2. Oktober 2023 jedoch nicht auf die Nachforderungsverfügung vom 19. März 2010, sondern lediglich das Bundesgerichtsurteil vom 16. Juli 2013. Dem Gesuch fehle es demnach dem definitiven Rechtsöffnungstitel in Gestalt der Urkunde, womit die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels bejaht habe.

 

2.3 Die Ausführung der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin in ihrem Gesuch ans Richteramt nur auf das Bundesgerichtsurteil verweise und nicht auf die Nachforderungsverfügung, ist aktenwidrig. Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrem Gesuch ans Richteramt Olten-Gösgen vom 2. Oktober 2023 sehr wohl auf die Nachforderungsverfügung 19. März 2010 und legt dem Gesuch einen Auszug derselben bei. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen die Nachforderungsverfügung vom 19. März 2010 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 15. Januar 2013 ab. Diesen Entscheid bestätigte das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Juli 2013. Beide Urteile liegen dem Gesuch bei. Inwiefern dies dem Nachweis an einen definitiven Rechtsöffnungstitel nicht genügen sollte, ist nicht ersichtlich.

 

3.1 Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin den Einwand der Tilgung der Schuld vor. Hierzu führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, aus der Gesuchsbeilage 17, auf welche die Beschwerdeführerin zur Begründung der Tilgung verweise und aus der internen Buchhaltung der Beschwerdeführerin werde die Einrede der Tilgung nicht einmal annährend glaubhaft gemacht. Im Gegenteil statuiere das Schreiben klar, dass der (im vorliegenden Verfahren relevante) Restbetrag weiterhin zur Zahlung fällig sei. Aus den Dokumenten der internen Buchhaltung könne auch nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden, da es sich unbestrittenermassen um aus subjektiver Wahrnehmung gebuchtem Gesamtschuldbetrag handle.

 

3.2 Betreffend Tilgung macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, es seien drei Verfahren vereinigt und nicht mehr zwischen den einzelnen Verfahren differenziert worden. Die Beschwerdeführerin habe mit der Eingabe vom 25. Februar 2019 um Erlass der Einfuhrabgaben in Höhe von CHF 1'248'015.00 ersucht. Die Eidgenössische Zollverwaltung habe mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 einen Teilerlass der Forderung verfügt. Dem Teilerlass vom 17. Dezember 2019 könne entnommen werden, dass nur noch eine Restforderung in Höhe von CHF 436'000.00 bestanden habe, welche in Ratenzahlungen zu begleichen gewesen sei. Mit Schreiben vom 15. Februar 2022 habe die Beschwerdegegnerin sodann festgehalten, dass mit der letzten Ratenzahlung vom 28. Dezember 2021 die Vereinbarung bezahlt und erledigt sei. Die Buchhaltungsbelege der Beschwerdeführerin belegten diese Zahlungen. Damit bestünden in Bezug auf sämtliche Dossiers keine offenen Forderungen mehr. Daran vermöge auch das Schreiben vom 15. Februar 2022 nichts zu ändern. Die Vorinstanz habe somit den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem sie einzig auf das Schreiben vom 15. Februar 2022 und ohne den gesamten Sachverhalt sowie die Beweise zu berücksichtigen, festgehalten habe, dass die Forderung nicht durch Bezahlung und Teilerlass getilgt worden sei.

 

3.3 Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 25. Februar 2019 wird der Betrag von CHF 1'248'015.00 nicht erwähnt und auch ergibt sich der Betrag nicht, wenn die im Schreiben genannten Beträge von CHF 873'577.30 und CHF 115'762.40 addiert werden. Das erwähnte Schreiben der Beschwerdegegnerin bzw. der Teilerlass vom 17. Dezember 2019 befindet sich nicht in den Akten. Vielmehr wird im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 15. Februar 2022 zwischen zwei Dossier-Nummern unterschieden. Das Dossier Nr. [...] sei aufgrund Teilerlass und Zahlung abgeschlossen und archiviert worden. Das Dossier Nr. [...] hingegen weise offene Positionen aus. Der ausstehende Betrag belaufe sich auf CHF 115'762.40 (inkl. Verzugszins von CHF 9'667.85). Mit Verfügung vom 30. Juli 2014 sei in diesem Fall auf die Erhebung von Verzugszinsen verzichtet worden, was eine offene Restforderung von CHF 106'094.55 ergebe. Einerseits stützt sich die Beschwerdeführerin auf dieses Schreiben vom 15. Februar 2022 ab, indem sie behauptet, im Schreiben habe die Beschwerdegegnerin festgehalten, die Vereinbarung sei erledigt und es sei alles bezahlt worden. Andererseits will sie nicht auf das Schreiben abstellen, da es zusätzlich auf die noch offene Forderung von CHF 106'094.55 verweist. Die Beschwerdeführerin versucht mittels der Vereinigung der Verfahren die Tilgung der Forderung durch Bezahlung und Erlass zu konstruieren. Ihren Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zurecht ausführte, vermochte die Beschwerdeführerin nicht zu belegen, dass sie die noch offene Forderung getilgt hat. Es liegen keinerlei Dokumente im Recht, die die Ausführungen der Beschwerdeführerin stützen würden. Auch die Auszüge aus der internen Buchhaltung der Beschwerdeführerin belegen keine Tilgung der noch offenen Forderung aus dem Dossier-Nr. [...]. Im Gegenteil belegen die von der Beschwerdeführerin eingereichten Auszüge aus der internen Buchhaltung 12 Zahlungen an die Eidgenössische Oberzolldirektion zu je CHF 36'333.35 im Zeitraum vom Februar 2021 bis Dezember 2021, was einen Gesamtbetrag von CHF 436'000.00 ergibt. Bei diesen CHF 436'000.00 handelt es sich gemäss Schreiben vom 15. Februar 2022 um die Tilgung der Forderung aus Dossier Nr. [...] von CHF 873'577.30 abzüglich Teilerlass von CHF 437'577.30. Die Beschwerdeführerin vermochte bezüglich Dossier-Nr. [...] weder die Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung von insgesamt CHF 106'094.55 noch den Erlass der Forderung auch nur annährend darzulegen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben sollte.

 

4.1 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet; sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin vollständig. Die unterliegende Partei hat der obsiegenden Partei auf Antrag hin eine Parteientschädigung auszurichten. Die Beschwerdegegnerin hat einen entsprechenden Antrag gestellt. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin daher eine Parteientschädigung von pauschal CHF 100.00 zu bezahlen.

 

4.2 In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei für die Verfahrenskosten aufzukommen. Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG auf total CHF 1’500.00 festgesetzt. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      Die A.___ AG hat der Schweizerischen Eidgenossenschaft, handelnd durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

3.      Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 hat die A.___ AG zu bezahlen. Sie werden mit den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Hasler