Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 2. Mai 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtsstatthalter von Bucheggberg-Wasseramt,
Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche Rechtspflege / Kosten
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Mit Schreiben vom 23. März 2023 (Postaufgabe) machte A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) vor dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Schlichtungsverfahren anhängig und beantragte gleichzeitig die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege.
2. Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 wies die Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab.
3. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess die Zivilkammer des Obergerichts mit Entscheid vom 12. September 2023 (ZKBES.2023.97) teilweise gut und wies das Verfahren zwecks Prüfung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Vorinstanz zurück.
4. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 30. November 2023 und vom 8. Februar 2024 um Einreichung von Unterlagen zu seinen aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ersucht.
5. Mit Verfügung vom 27. März 2024 wies der Amtsgerichtsstatthalter von Bucheggberg-Wasseramt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von CHF 500.00.
6. Fristgerecht erhob der Beschwerdeführer bei der Zivilkammer des Obergerichts Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. März 2024, verlangte sinngemäss die Aufhebung der betreffenden Ziffern, die Gutheissung seines Gesuchs und stellte bei der Zivilkammer sogleich den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
7. Für die Erwägungen der Vorinstanz und den Parteistandpunkt wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1.1 Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Willkür liegt vor, wenn der festgestellte Sachverhalt qualifiziert falsch, d.h. schlechthin unhaltbar bzw. offensichtlich unrichtig ist (Karl Spühler in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 320 ZPO N 3). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 ZPO N 15).
1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb verzichtet wird, bei der Gegenpartei eine Stellungnahme einzufordern (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Der Amtsgerichtsstatthalter hat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, weil er die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers verneinte. Er stützte seinen Entscheid auf die Angaben des Beschwerdeführers. Bei einem Einkommen von CHF 4'228.00 und Ausgaben von CHF 3'725.00 verbleibe ihm ein monatlicher Überschuss von CHF 503.00, mit welchem er seine Prozesskosten bezahlen könne.
3. Der Beschwerdeführer bemängelt in seiner Beschwerde den Zeitpunkt der Berechnung, auf den sich der Vorderrichter stützte. Der Amtsgerichtstatthalter stützte sich bei der Prüfung der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers auf den Zeitpunkt des Entscheids ab und nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dies ist nicht zu beanstanden. Wie der Vorderrichter zurecht erwog, ist grundsätzlich die wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgeblich. Steht aber fest, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt des Entscheids nicht bzw. nicht mehr bedürftig ist, kann auf diese Verhältnisse abgestellt werden (Viktor Rüegg/Michael Rüegg in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2017, Art. 117, Rz. 4). Dies ergibt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Art. 123 ZPO. Nach Art. 123 ZPO ist die Partei zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie «dazu in der Lage ist». Wenn die gesuchstellende Person im Zeitpunkt des Entscheids nicht mehr bedürftig ist, darf für die Beurteilung der Bedürftigkeit auf diesen Zeitpunkt abgestellt werden, weil andernfalls die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden und gleichzeitig durch Anordnung einer entsprechenden Rückzahlung wieder entzogen werden müsste (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_124/2012 vom 28. März 2012 E. 3.3).
4. Der Beschwerdeführer moniert bzgl. Fristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses, offensichtlich liege hier ein Fehler vor. Ihm sei zur Bezahlung des Kostenvorschusses eine Frist bis am 8. April 2024 gesetzt worden, die Verfügung habe er aber erst am 9. April 2024 erhalten. Damit sei unmöglich, den Kostenvorschuss fristgerecht zu bezahlen. Was der Beschwerdeführer daraus zu seinen Gunsten ableiten möchte, ist unklar. Selbstverständlich hat die Vorinstanz zu berücksichtigen, wann der Beschwerdeführer die Verfügung erhalten hat. Das Gericht hat eine angemessene Frist zu setzen (Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 101 N 1). Hätte der Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben, hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angemessen erstrecken müssen. Der Beschwerdeführer erhob aber Beschwerde. Die Lehre geht davon aus, dass die Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege eine Art implizite aufschiebende Wirkung der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses bewirke (Urteil des Bundesgerichts 5A_818/2011 vom 29. Februar 2012, E. 4.2). Diese implizite aufschiebende Wirkung wirkt solange, bis rechtskräftig über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden wurde. Somit kann der Beschwerdeführer aus diesen Ausführungen nichts zu seinen Gunsten ableiten.
5.1 Weiter rügt er, er habe im Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 4. bzw. 5. März 2023 Angaben zu Ausgaben gemacht, die nicht berücksichtigt worden seien. So seien z.B. die CSS-Ratenplankosten von monatlich CHF 100.00, die quartalsweisen Kosten der Serafe von CHF 83.75, seine Telefonkosten bei Salt von monatlich CHF 34.95, die quartalsweisen Stromkosten von CHF 84.80 sowie die Kontogebühren nicht angerechnet worden. Sollten sie im Grundbetrag enthalten sein, sollte dies zur Nachvollziehbarkeit ausgeführt werden.
5.2 Der monatlich anrechenbare Grundbetrag von CHF 1'200.00 enthält insbesondere die Kosten für Nahrung, Kleidung, Wäsche (einschliesslich deren Instandhaltung), Körper- und Gesundheitspflege, den Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und / oder Gas. Damit sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten mit dem Grundbetrag abgedeckt. Was von der Vorinstanz nicht berücksichtigt wurde, ist die Pauschale für Telekommunikation / Mobiliar von praxisgemäss CHF 100.00. Dabei ist jedoch lediglich diese Pauschale von CHF 100.00 miteinzuberechnen und nicht die Höhe der tatsächlich ausgewiesenen Kosten. Was die Ratenzahlungen der CSS anbelangt, war die letzte Rate Ende September 2023 fällig, d.h., diese sind ohnehin nicht mehr zu berücksichtigen.
6. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Haftpflichtversicherungsprämie für sein Kraftfahrzeug von CHF 403.35 halbjährlich und die Autosteuern von CHF 374.00 jährlich seien nicht miteinberechnet worden. Sollten sie in den Kosten betreffend Arbeitsweg enthalten sein, sei dies auszuführen. Wie die Vorinstanz bereits bezüglich den Automobilkosten ausführte, berücksichtigte sie zwar die Kosten für den Arbeitsweg, obwohl einerseits solche im Zeitpunkt des Entscheides nicht mehr angefallen sind und andererseits der Beschwerdeführer nicht belegte, dass dem Auto Kompetenzcharakter zukommt. Diese Kosten sind nicht zu berücksichtigen.
7. Ferner moniert er, die Vorinstanz beziehe sich auf ein Urteil, welches aktuell sei. Dieses sollte zur Einsicht beigelegt werden, da nicht jeder – so wie in seinem Beispiel – zu Hause Zugang zum Internet habe. Das Gericht ist nicht gehalten, den Parteien öffentlich zugängliche Entscheide mit dem Entscheid mitzuliefern. Dass der Beschwerdeführer zu Hause über keinen Zugang zum Internet verfügt, verleiht ihm keinerlei Ansprüche. Dem Beschwerdeführer steht es frei, sich Zugang zum Internet zu beschaffen.
8. Weiter rügt er, aus dem Kontoauszug sei ersichtlich, dass er im Minus sei, was belege, dass er von seinem Ersparten gelebt habe. Dies sei in der Verfügung der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Einerseits verkennt der Beschwerdeführer, dass er trotz entsprechender Aufforderung keinen aktuellen Kontoauszug eingereicht hat, ein Minus beim Vermögen nur bedingt berücksichtigt werden kann (siehe Ziff. 10), und andererseits nicht nur das Vermögen, sondern auch das Einkommen relevant ist.
9.1 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Berechnung der Vorinstanz, die sich auf Art. 93 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) stütze, sei aus Laiensicht nicht verständlich und nachvollziehbar. Die Kilometeranzahl sei offensichtlich falsch berechnet worden, was sich über google maps eindeutig feststellen lasse. Sodann wisse ein Laie nicht, was alles angegeben werden müsse, z.B. betreffend Zuschlag für auswärtiges Essen.
9.2 Was der Beschwerdeführer aus diesen Ausführungen zu seinen Gunsten ableiten möchte, ist unklar. Wie erwähnt, wären die Kosten für den Arbeitsweg gar nicht zu berücksichtigen gewesen. Zudem rechnete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den vollen Zuschlag für auswärtiges Essen an, obwohl er zum Entscheidzeitpunkt gar nicht mehr arbeitete und somit kein Zuschlag hätte angerechnet werden dürfen.
10. Der Beschwerdeführer ist im Allgemeinen darauf hinzuweisen, dass die Tilgung gewöhnlicher Schulden bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs nicht berücksichtigt werden kann, da die unentgeltliche Rechtspflege nicht dazu dienen soll, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_470/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
11.1 Sodann bringt der Beschwerdeführer diverse Rügen bezüglich seine Einkommenssituation vor. Im März 2024 habe er die Vorinstanz über seinen Arbeitsplatzverlust informiert. Die Kündigung vom 9. Januar 2024, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 20. Februar 2024 und vom 4. März 2024 und ein Lohnblatt vom Januar 2024 seien der Vorinstanz vorgelegen. Aus diesen Dokumenten sei ersichtlich, dass er SUVA-Gelder erhalte, diese aber leider vom Arbeitgeber nicht 1 zu 1 weitergeleitet worden seien. Die Auszahlungen erfolgten ausserdem verzögert.
11.2 Auch diesbezüglich ist nicht nachvollziehbar, was der Beschwerdeführer zu seinen Gunsten ableiten möchte. Der Beschwerdeführer erhielt zumindest in den Monaten November 2023, Dezember 2023 und Januar und Februar 2024 anrechenbares Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis mit einem Bruttolohn von CHF 6'200.00. Dem Beschwerdeführer ist bereits seit dem Jahr 2023 klar, dass er ein Verfahren vor Gericht eingeleitet hat und dieses kosten wird. Die Berechnung der Vorinstanz bezüglich des Einkommens ist nicht zu beanstanden. Weder, dass sie dem Beschwerdeführer einen 13. Monatslohn, welchen er gemäss Arbeitsvertrag zugute hat, anteilsmässig anrechnete, noch, dass sie die Quellensteuer abzog. Sie stellte sodann zugunsten des Beschwerdeführers aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ab dem 21. Februar 2024 auf ein reduziertes Einkommen ab (80 % des errechneten Einkommens aus Arbeitsvertrag), was nicht zu beanstanden ist. Nicht gefolgt werden kann den Ausführungen des Beschwerdeführers, er werde nur bis ca. 15. Februar 2024 Taggelder erhalten. Die Kündigung wurde auf Ende Februar 2024 ausgesprochen. Ob der Beschwerdeführer nun Lohn oder Krankentaggeld erhält, ändert am Ergebnis ohnehin nichts, da der Beschwerdeführer auch mit dem reduzierten Einkommen von Krankentaggeldern einen Überschuss generiert, mit dem er die Gerichtskosten von CHF 500.00 bezahlen kann bzw. vorerst bevorschussen kann.
12.1 Zusammenfassend führt er aus, seine finanzielle Situation habe sich seit Gesuchstellung im März 2023 deutlich verschlechtert. Pendent seien die SUVA-Rückforderungen, eine rückwirkende Steuerbelastung werde auf ihn zukommen, weitere Steuerschulden für das Jahr 2024 würden auf ihn zukommen, ein Vorschuss für anderweitige Gerichtskosten von CHF 1'800.00 würden fällig werden und er werde die C-Bewilligung erhalten, weshalb er ordentlich besteuert werde. Aufgrund der Verschlechterung seiner finanziellen Situation beantrage er, einen neuen Antrag bei der Vorinstanz stellen zu können. Er ersuche die Vorinstanz, ihm ein neues Formular zuzustellen. Er beantrage eine Sistierung, bis er den neuen Antrag einreichen könne.
12.2 Dem Beschwerdeführer ist nicht zuzustimmen, dass sich seine finanzielle Situation seit März 2023 deutlich verschlechtert habe. Ab dem 27. Oktober 2023 erhielt der Beschwerdeführer einen Bruttolohn von CHF 6'200.00, wobei er unter Berücksichtigung seiner Ausgaben einen Überschuss von mindestens CHF 500.00 generierte. Damit kann er die Gerichtskosten von CHF 500.00 allemal bezahlen bzw. bevorschussen. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass er jederzeit ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen könnte. Allerdings ist zu beachten, dass ein zweites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund des gleichen Sachverhalts ein Wiedererwägungsbegehren darstellt, auf dessen Beurteilung grundsätzlich kein Anspruch besteht. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur bei Vorliegen unechter Noven, wenn die mittellose Partei also erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Davon zu unterscheiden ist ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das auf der Basis echter Noven stets zulässig ist, d. h. wenn sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch aufgrund neuer, nach dem ersten Entscheid eingetretener Tatsachen und Beweismittel geändert haben (Rüegg / Rüegg, a.a.O., Art. 119 N 1a). Die Vorinstanz entschied bereits in Kenntnis der Kündigung und Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Gestützt auf die jetzigen Verhältnisse ist ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zulässig.
13. Zusammenfassend ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet, sie ist abzuweisen.
14. Auch für das Rechtsmittelverfahren stellt der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerde war von Beginn weg aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird.
15. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden auf CHF 500.00 festgesetzt und sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler