Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 15. Mai 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend provisorische Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
die B.___ AG gestützt auf einen Verlustschein vom 3. April 2020 die Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu gegen A.___ führt,
der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu am 13. Juni 2023 im Verfahren TGZPR.2023.297 auf den Rechtsvorschlag «kein neues Vermögen» infolge Nichtbezahlung des Kostenvorschusses durch A.___ nicht eintrat,
die B.___ AG am 23. Februar 2024 (Postaufgabe) beim Richteramt Thal-Gäu in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ersuchte (Verfahren TGZPR.2024.142),
der Amtsgerichtspräsident am 8. April 2024 für CHF 3'443.90 provisorische Rechtsöffnung erteilte,
der Gesuchsgegner am 6. Mai 2024 gegen das begründete Urteil Beschwerde beim Obergericht einreichte und geltend machte, er habe Rechtsvorschlag kein neues Vermögen erhoben, und eine Überprüfung seiner finanziellen Station verlangte,
die Vorbringen des Gesuchsgegners zu seiner finanziellen Lage Thema im Verfahren betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlags «kein neues Vermögen» gewesen wären, dieses Verfahren aber mangels Bezahlung des Kostenvorschusses nicht durchgeführt wurde, womit der Rechtsvorschlag «kein neues Vermögen» nicht bewilligt wurde,
die finanziellen Verhältnisse des Gesuchsgegners im neu angehobenen Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung für die Forderung nicht mehr überprüft werden können, da seine finanziellen Verhältnisse keinen Einfluss auf das Bestehen der in Betreibung gesetzten Forderung haben,
seinen finanziellen Verhältnissen indessen bei der Pfändung, bei der sein Existenzminimum geschützt ist, Rechnung getragen werden wird,
die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) abzuweisen ist,
der Beschwerdeführer nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen hat,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz mass-
geblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller