Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 4. Juni 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Thomann    

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Staat Solothurn, vertreten durch Zentrale Gerichtskasse,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend Rechtsöffnung


hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

-       der Staat Solothurn, vertreten durch Zentrale Gerichtskasse (nachfolgend: Beschwerdegegner), mit Gesuch vom 21. Dezember 2023 (Eingang beim Gericht am 9. Januar 2024) das Richteramt Olten-Gösgen in der gegen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 1'675.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5. August 2023, die Mahngebühr von CHF 50.00 und die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung ersuchte,

 

-       sich der Beschwerdeführer am 26. Januar 2024 (Eingang am 29. Januar 2024) zum Gesuch vernehmen liess,

 

-       der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen mit Urteil vom 13. März 2024 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 1'675.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5. August 2023 auf CHF 1'575.00 sowie die Mahngebühr von CHF 50.00 die definitive Rechtsöffnung erteilte, den Beschwerdeführer verpflichtete, dem Beschwerdegegner die Betreibungskosten von CHF 73.30 zu ersetzen, ihm eine Parteientschädigung von CHF 100.00 und die Gerichtskosten von CHF 300.00 zu bezahlen,

 

-       der Beschwerdeführer gegen das begründete Urteil vom 13. März 2024 am 27. Mai 2024 Beschwerde an das Obergericht erhob;

 

-       eine Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburg/Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, N 15 zu Art. 321);

 

-       der Beschwerdeführer geltend macht, der Amtsgerichtspräsident sei auf seine Argumente – er habe den Straftatbestand, zu dem er verurteilt worden sei, nicht begangen – nicht eingegangen;

 

-       die definitive Rechtsöffnung erteilt wird, wenn die Forderung, wie hier, auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]);

 

-       eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht im Geringsten erblickt werden kann, zumal der Amtsgerichtspräsident darlegte, weshalb er auf die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht habe eingehen können, nämlich, da es ihm als Rechtsöffnungsrichter verwehrt sei, den materiellen Bestand der Forderung (und damit der Strafe) zu überprüfen;

 

-       der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde wiederum seine Unschuld beteuert, dieses Argument aber – wie bereits der Vorderrichter zurecht ausführte – im Rechtsöffnungsverfahren keine Berücksichtigung finden kann;

 

-       der Beschwerdeführer keine Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG vorbringt;

 

-       sich die Beschwerde gestützt auf die obigen Ausführungen als offensichtlich unbegründet erweist und sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) abzuweisen ist;

 

-       der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 106 ff. ZPO als unterliegende Partei die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens, welche auf CHF 450.00 festgesetzt werden, zu bezahlen hat;

beschlossen:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Hasler