Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 6. September 2024      

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ AG,    

vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Strub,     

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Roman Frey,     

 

Beschwerdegegner

 

betreffend Parteikosten


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die A.___ AG (im Folgenden die Klägerin) führte seit dem 13. Mai 2008 beim Richteramt Olten-Gösgen unter der Verfahrensnummer OGZAG.2008.22 einen Forderungsprozess gegen B.___ (im Folgenden der Beklagte). Am 26. Mai 2008 akzeptierte der Beklagte eine Verfügungsbeschränkung auf seinem ½-Miteigentumsanteil GB [...]. Am 29. September 2010 wurde das Verfahren zufolge Vergleichs als erledigt abgeschrieben.

 

2. Mit Eingabe vom 27. November 2023 gelangte der Notar Franco Widmer im Namen der Ehegatten C.___ und B.___ an das Richteramt Olten-Gösgen und bat darum, das Grundbuchamt Olten-Gösgen anzuweisen, die vorgemerkte Verfügungsbeschränkung auf dem Miteigentumsanteil GB [...] zu löschen.

 

3. Der Amtsgerichtspräsident setzte der Klägerin am 6. Februar 2024 Frist, zur Eingabe von C.___ und B.___ Stellung zu nehmen. Diese Frist verlängerte er zweimal.

 

4. In ihrer Stellungnahme vom 17. April 2024 stellte die Klägerin die folgenden Anträge:

1.   Es sei von Amtes wegen festzustellen, dass der Vertreter von Herrn und Frau B.___ und C.___ nicht zu berufsmässigen Vertretung vor Gericht zugelassen ist.

2.   Das Verfahren sei abzuschreiben.

3.   Eventualiter:

a)    (…).

b)    Es sei von Herrn und/oder Frau B.___ und C.___ ein angemessener Gerichtskostenvorschuss einzuverlangen.

c)    Es seien die Parteikosten der A.___ AG in genügender Höhe, mindestens jedoch CHF 10'000.-- zuzüglich MWST, sicherzustellen Herr und Frau B.___ und C.___ zur Leistung einer entsprechenden Sicherheit zu verpflichten.

d)    Die Begehren von Herrn und/oder Frau B.___ und C.___ seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann

4.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten von Herrn und Frau B.___ und C.___.

 

5. Darauf erliess der Amtsgerichtspräsident am 17. Mai 2024 die folgende Verfügung:

1.   (…).

2.   Es wird festgestellt, dass das vorliegende Verfahren mit Vergleich vom 29. September 2010 abgeschlossen und mit der Zustellung des Schreibens von Franco Widmer vom 27. November 2023 auch nicht wieder eröffnet worden ist.

3.   Es werden weder Partei- noch Gerichtskosten gesprochen.

 

6. Die Klägerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) erhob am 31. Mai 2024 form- und fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1. Ziffer 3 der Verfügung des Richteramtes Olten-Gösgen vom 17. Mai 2024 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdegegner, eventualiter Kanton Solothurn bzw. die Gerichtskasse, sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'880.00 inkl. MWST und Auslagen zu bezahlen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzgl. MWST zu Lasten des Beschwerdegegners.

 

7. Der Beklagte (im Folgenden der Beschwerdegegner) beantragte am 8. Juli 2024, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, u.K.u.E.F.

 

8. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Der Amtsgerichtspräsident begründete die Ziffer 2 seiner Verfügung. Es ist jedoch offensichtlich, dass diese Begründung auch bzw. in erster Linie für den Kostenentscheid gilt, zumal die Ziffer 2 als Feststellung daherkommt. Der Amtsgerichtspräsident hielt fest, es sei mit der Zustellung des Schreibens vom 27. November 2023 nur darum gegangen, den Parteien eine einvernehmliche Lösung des Problems zu ermöglichen. Die Eingabe des Beklagten sei denn auch nicht als Revisionsbegehren entgegengenommen worden. Das Verfahren sei mit der Zustellung des Schreibens an die Klägerin auch nicht wiedereröffnet worden. Da eine einvernehmliche Lösung nicht möglich erscheine, erachte sich das Gericht für weitere Handlungen in diesem Verfahren nicht als zuständig.

 

2. Die Beschwerdeführerin bezeichnet die Verfügung vom 17. Mai 2024 bzw. das Verhalten der Vorinstanz als krass willkürlich, treu- und gesetzeswidrig. Es sei ihr unter der Verfahrensnummer OGZAG.2008.22 und dem Betreff «Forderung» Frist zur Stellungnahme angesetzt worden. Aus der ausdrücklich als «Verfügung» bezeichneten Zustellung sei mit keinem Wort hervorgegangen, dass diese als formlose Zustellung und eine Stellungnahme als freiwillig erachtet werde und dass damit kein Verfahren (wieder-)eröffnet werde. Woraus sie hätte ableiten sollen, dass sich die Vorinstanz lediglich für eine Vermittlung als zuständig erachtet habe, sei ebenfalls nicht ersichtlich. Sie habe davon ausgehen dürfen und müssen, dass das Gericht mit der verfügten Fristansetzung zur Stellungnahme ein förmliches Verfahren (wieder-)eröffnet habe. Schon der Wortlaut zeige, dass auch die Vorinstanz zumindest bis zum Vorliegen ihrer Stellungnahme, mit welcher sie auf die Unzuständigkeit hingewiesen habe, von der (Wieder-)Eröffnung eines Verfahrens ausgegangen sei. Es bestehe keinerlei Zuständigkeit der Vorinstanz für eine Ermöglichung einer einvernehmlichen Lösung ausserhalb eines förmlichen Verfahrens. Entweder sei ein angerufenes Gericht zuständig oder nicht.

 

3. Der Beschwerdegegner bringt im Wesentlichen vor, das Schreiben am 27. November 2023 enthalte keinerlei Anhaltspunkte für ein zulässiges Rechtsmittel, insbesondere kein Rechtsbegehren. Das Richteramt hätte das Schreiben mit einer kurzen formlosen Mitteilung, wonach das Verfahren OGZAG.2008.22 abgeschlossen sei, retournieren müssen. Die «Verfügung» vom 17. Mai 2024 stelle eigentlich eine formlose Mitteilung an die damaligen Parteien des Verfahrens OGZAG.2008.22 dar. Sie sei fälschlicherweise als Verfügung bezeichnet und strukturiert, enthalte jedoch richtigerweise keine Rechtsmittelbelehrung. Sie stelle kein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 319 ZPO dar. Weiter führt der Beschwerdegegner aus, die als Verfügung bezeichnete Korrespondenz des Richteramtes Olten-Gösgen vom 6. Februar 2024 stelle keine Verfügung im Sinne der Zivilprozessordnung dar. Damit sei in keiner Art und Weise das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren OGZAG.2008.22 wieder eröffnet worden. Dies hätte auch der Beschwerdeführerin klar sein müssen. Stattdessen habe ihr Rechtsvertreter unnötig und in der Absicht, dem Beschwerdegegner Kosten aufzubürden, Aufwand generiert. Nicht das Verhalten des Richteramtes Olten-Gösgen, sondern vielmehr dasjenige der Beschwerdeführerin sei als treuwidrig zu bezeichnen. Es sei offensichtlich gewesen, dass die Anforderungen an ein Revisionsbegehren und damit an eine förmliche Wiedereröffnung des Verfahrens unter keinen Umständen erfüllt gewesen seien. Deshalb hätte eine kurze Stellungnahme, wonach keine Vergleichsbereitschaft bestehe, genügt. Da das Verfahren nicht formell wiedereröffnet worden sei, bestehe auch keine Grundlage für die Ausrichtung einer Parteientschädigung. Wenn man die von ihr am 17. April 2024 gestellten Anträge mit der Verfügung vom 17. Mai 2024 vergleiche, könne von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin keine Rede sein.

 

4. Die Eingabe vom 27. November 2023 nimmt Bezug auf das Verfahren OGZAG.2008.22, auf den in diesem Verfahren abgeschlossenen Vergleich sowie auf die in jenem Verfahren angeordneten Verfügungsbeschränkung. Weiter enthält sie das als Bitte formulierte Begehren, die Verfügungsbeschränkung zu löschen. Die Formulierung ändert nichts daran, dass damit ein Rechtsbegehren gestellt wurde. Das rechtliche Gehör gebot es, dass die andere Partei zu diesem Begehren Stellung nehmen konnte. Der gestellte Antrag findet seine Grundlage im Verfahren OGZAG.2008.22. Dementsprechend hat der Amtsgerichtspräsident der Gegenpartei in diesem Verfahren am 6. Februar 2024 Gelegenheit geboten, zum neu eingereichten Begehren Stellung zu nehmen. In Bezug auf dieses Begehren wurde somit ein Verfahren geführt. Eine formelle Feststellung über eine (Wieder-)Eröffnung bedarf es dafür nicht. Eine solche ist in der ZPO nicht vorgesehen und kommt in der Gerichtspraxis auch nicht vor. Die Verfügung ging wie die beiden Fristerstreckungen auch zur Kenntnis an den Beschwerdegegner. Dieser hat sich nie dagegen zur Wehr gesetzt, dass der Beschwerdeführerin Gelegenheit geboten wurde, zu seinem Rechtsbegehren Stellung zu nehmen. Wieso die Verfügung vom 6. Februar 2024, die wie die nachfolgenden Verfügungen als solche bezeichnet wurden, bloss formlose Parteimitteilungen sein sollen, lässt der Beschwerdegegner offen.

 

5. Der Beschwerdegegner wirft der Beschwerdeführerin vor, sie habe mit ihrer Stellungnahme unnötigen Aufwand betrieben. Dieser Einwand geht fehl. Wie bereits festgehalten, hat der Beschwerdegegner stillschweigend akzeptiert, dass der Beschwerdeführerin mit einer richterlichen Verfügung Gelegenheit zu dieser Stellungnahme geboten wurde. Von dieser Gelegenheit hat die Beschwerdeführerin am 17. April 2024 Gebrauch gemacht. Sie hat sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum Verfahren geäussert. Genau diesem Zweck dient die Möglichkeit zur Stellungnahme. Da weder in der Eingabe am 27. November 2023 noch in der Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 6. Februar 2024 die Möglichkeit einer vergleichsweisen Lösung thematisiert wurde, bestand kein Anlass, sich zu einem Vergleich zu äussern.

 

6. Das Vorgehen des Amtsgerichtspräsidenten wie auch das Einreichen der Stellungnahme durch die Beschwerdeführerin sind somit nicht zu beanstanden. Unpräzise ist jedoch die Feststellung des Amtsgerichtspräsidenten, wonach das Verfahren mit der Zustellung des Schreibens von Franco Widmer vom 27. November 2023 nicht wiedereröffnet worden ist. Jedenfalls in Bezug auf das Begehren um Löschung der Verfügungsbeschränkung hat der Amtsgerichtspräsident ein Verfahren in Gang gesetzt. Dabei ist unerheblich, ob dieses Verfahren ein Nachverfahren oder ein wiedereröffnetes oder ein neues Verfahren ist. Das vom Beschwerdegegner gestellte Rechtsbegehren war neu. Der Amtsgerichtspräsident hat der Beschwerdeführerin richtigerweise das rechtliche Gehör zu diesem Begehren gewährt und diese hat dazu in guten Treuen Stellung genommen. Dass der Amtsgerichtspräsident in seiner Verfügung vom 17. Mai 2024 schliesslich erklärte, es sei kein Verfahren (wieder-)eröffnet worden, ist nach den obenstehenden Erwägungen unzutreffend. Die Eingabe des Beschwerdegegners und die von der Beschwerdeführerin wahrgenommene Gelegenheit zur Stellungnahme haben bei dieser einen Aufwand verursacht. Für diesen Aufwand wurde ein Entschädigungsbegehren gestellt. Indem er keine Parteientschädigung zugesprochen hat, hat der Amtsgerichtspräsident den Entschädigungsantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. Dieser Entscheid ist nach Art. 110 ZPO anfechtbar. Daran ändert auch die fehlende Rechtsmittelbelehrung nichts.

 

7. Der Amtsgerichtspräsident hat die vom Beschwerdegegner beantragte Löschung der Verfügungsbeschränkung nicht angeordnet. Unerheblich ist, ob eine faktische Abweisung oder ein Nichteintreten vorliegt. Hinsichtlich seines Begehrens, dem nicht entsprochen wurde, ist der Beschwerdegegner im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO unterlegen. Die Prozesskosten sind demnach der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin daher für ihre Aufwendungen eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Rechtsmittelinstanz entscheidet nach Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO neu, wenn die Sache spruchreif ist. Das ist vorliegend der Fall. Die Beschwerdeführerin hat eine Kostennote eingereicht, zu welcher sich der Beschwerdegegner äussern konnte. Die Parteientschädigung kann somit sogleich von der Beschwerdeinstanz festgesetzt werden. Die Schwierigkeit der vorliegenden Sache rechtfertigt keinen Stundenansatz von CHF 350.00. Angemessen erscheint eine solcher von CHF 280.00. Zu diesem Ansatz ist der geltend gemachte Stundenaufwand nicht zu beanstanden. Dies gilt für beide Instanzen. Die Parteientschädigung ist demnach für das Verfahren vor dem Amtsgerichtspräsidenten auf CHF 2’319.30 (inkl. Auslagen und MWST) und für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1’440.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 sind ebenfalls vom Beschwerdegegner zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 3 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 17. Mai 2024 wird aufgehoben.

2.      B.___ hat der A.___ AG für das Verfahren vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen eine Parteientschädigung von CHF 2’319.30 zu bezahlen.

3.      B.___ hat der A.___ AG für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1’440.00 zu bezahlen.

4.      B.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Kofmel                                                                              Schaller