Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 12. August 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
Beschwerdeführer
gegen
Steueramt des Kantons Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Verfügung vom 17. Mai 2024
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. Am 26. September 2023 erhob das Steueramt des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegner) beim Richteramt Dorneck-Thierstein gegen A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) und B.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) Widerspruchsklage gemäss Art. 108 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1).
2. Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 wies die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein diverse Anträge der Beschwerdeführer ab. Insbesondere verfügte sie das Folgende:
«
1. – 3. […]
4. Die Anträge der Beklagten 1 und 2 [Beschwerdeführer] vom 17.11.2023, es sei das Verfahren auf die Frage zu beschränken, ob der Kläger die Frist zur Einreichung der Widerspruchsklage gewahrt hat und ob der Kläger [Beschwerdegegner] partei- und prozessfähig ist, werden abgewiesen.
5. Der Antrag des Beklagten 2 [Beschwerdeführer] vom 05.01.2024, es sei das Verfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts im Verfahren 9C_734/2023 zu sistieren, wird abgewiesen.
6. Die Anträge der Beklagten 1 und 2 [Beschwerdeführer] vom 26.01.2024 und 09.02.2024, es seien die Eingaben des Klägers [Beschwerdegegner] vom 07.12.2023 und vom 18.01.2024 aus den Akten zu weisen, werden abgewiesen.
7. Der Antrag des Beklagten 2 [Beschwerdeführer] vom 20.02.2024, es sei das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, wird abgewiesen.
8. […]»
3. Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 erhoben die Beschwerdeführer je einzeln (die Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde vom Beschwerdeführer in Vertretung unterzeichnet) gegen die Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 17. Mai 2024 Beschwerde an die Zivilkammer des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:
«
1. Die Verfügung des Richteramts Dorneck-Thierstein im Verfahren DTZAG.2023.9-ADTMAG vom 17. Mai 2024 sei aufzuheben.
2. Es sei die Sache an das Richteramt Dorneck-Thierstein zurückzuweisen, damit dieses über die Anträge auf Gegenstandserklärung des Verfahrens bzw. Beschränkung des Verfahrens und Nichtbeachtung diverser Eingaben des Steueramtes Solothurn neu entscheide.
3. Eventuell: Es sei das Verfahren DTZAG.2023.9-ADTMAG als gegenstandslos abzuschreiben.
4. Subeventuell:
a) Es sei das Verfahren DTZAG.2023.9-ADTMAG erstens zu sistieren, bis das Bundesgericht im Verfahren 5A_38/2024 entschieden hat und es sei zweitens das Verfahren DTZAG.2023.9-ADTMAG auf die Frage zu beschränken, ob das Steueramt Solothurn die Frist zur Einreichung der Widerspruchsklage gewahrt hat und ob das Steueramt Solothurn partei- und prozessfähig ist.
b) Es seien die Eingaben des Steueramtes Solothurn vom 7. Dezember 2023, vom 18. Januar 2024, vom 14. März 2024, vom 19. April 2024 und vom 10. Mai 2024 im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht zu beachten und diese seien aus den Akten zu weisen.
5. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei die in Ziff. 8 der angefochtenen Verfügung angesetzte Frist zur Einreichung einer Klage abzunehmen.
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»
4. Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 teilte die Präsidentin der Zivilkammer den Beschwerdeführern mit, sie nehme an, die Beschwerde der Beschwerdeführerin sei verspätet erfolgt, und gab den Beschwerdeführern Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführer liessen sich diesbezüglich nicht vernehmen. Weiter setzte sie dem Beschwerdegegner Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort.
5. Die Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners erfolgte am 20. Juni 2024.
6. Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 wies die Präsidentin der Zivilkammer den Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab (Ziff. 2).
7. Am 11. Juli 2024 erfolgten je eine weitere Eingabe der Beschwerdeführer. Insbesondere stellten sie den Antrag, es sei Ziff. 2 der Verfügung vom 2. Juli 2024 in Wiedererwägung zu ziehen und es sei der Beschwerde zufolge der mehrfachen schweren und nicht wiedergutzumachenden Nachteile tatsächlicher und rechtlicher Natur die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
8. Ob der Beschwerdeführer die Beschwerdeführerin rechtsgültig vertreten kann, kann gestützt auf die nachstehenden Ausführungen offen bleiben. Die Beschwerdeführerin erhielt die Verfügung vom 17. Mai 2024 am 21. Mai 2024 zuestellt, womit ihre am 3. Juni 2024 erhobene Beschwerde ohnehin zu spät erfolgt ist (Art. 321 Abs. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Auf ihre Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten.
9. Weiter ist zu prüfen, ob auf die Beschwerde des Beschwerdeführers einzutreten ist. Die Frage, ob die Beschwerdeführer eine einfache oder notwendige Streitgenossenschaft bilden bzw. ob der Beschwerdeführer im Widerspruchsverfahren überhaupt passivlegitimiert ist, ist fraglich, kann aber gestützt auf die nachstehenden Ausführungen offen bleiben. Bei der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2024 handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Solche Verfügungen sind nur dann mit Beschwerde anfechtbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO). Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil muss dabei erheblich sein. Ist eine prozessleitende Verfügung nur unter der Voraussetzung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO anfechtbar, muss in der Beschwerdeschrift substantiiert dargelegt werden, inwiefern der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies bedingt einerseits die konkrete Umschreibung des mit der Verfügung verbundenen, erheblichen Nachteils. Andererseits sind Ausführungen zur Frage notwendig, inwiefern und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll.
10. Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil muss in Koordination zum Bundesrecht bzw. der prozessrechtlichen Einheitlichkeit rechtlicher Natur sein. Um einen Nachteil rechtlicher Natur handelt es sich, wenn der Nachteil auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 4A_575/2018 vom 12. März 2019, E. 1.2). Die Verweigerung einer Sistierung durch die erste Instanz ist dann mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch die Nichtsistierung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Karl Spühler in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 319 N 7).
12. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist weder dargetan noch ersichtlich. Bei den angefochtenen Ziffern der prozessleitenden Verfügung geht es insgesamt lediglich darum, den Prozess fortzuführen. Dem Beschwerdeführer ist nicht zuzustimmen, wenn er ausführt, wenn das Verfahren fortgeführt, statt als gegenstandslos abgeschrieben werde, würde auch der entsprechende Arrest bzw. die entsprechenden Betreibungsverfahren zu Unrecht weitergeführt werden, was zu irreparablen Vermögensblockierungen und -verwertungen führen würde. Der entsprechende Arrest bzw. die entsprechenden Betreibungsverfahren können in Bezug auf die hier umstrittene Sache erst weitergeführt werden, wenn über das vorliegende Widerspruchsverfahren entschieden wurde. Sollte das Widerspruchsverfahren zugunsten des Gläubigers ausfallen, würde der Arrest und die Betreibungsverfahren (sofern die weiteren Voraussetzungen für diese Verfahren gegeben sind) zurecht (und nicht wie der Beschwerdeführer ausführt «zu Unrecht») weitergeführt werden und falls der Gläubiger unterliegt, würde die hier umstrittene Sache ausgesondert werden und fiele nicht in die Zwangsvollstreckung. Weiter bringt der Beschwerdeführer lediglich – was nicht genügt – rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung («Das Gebot der Prozessökonomie gebiete daher ein Eintreten auf die vorliegende Beschwerde.») oder Verteuerung des Verfahrens (bspw. «Zudem könnten durch die Verlängerung des Verfahrens erhebliche Mehrkosten […] anfallen.») vor. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, es drohten widersprüchliche Entscheide, wenn das Bundesgericht im Verfahren 5A_38/2024 den Arrest aufheben würde und dementsprechend die Basis für das Widerspruchsverfahren entfallen würde. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern widersprüchliche Urteile drohen könnten. Es handelt sich um zwei verschiedene Verfahren mit unterschiedlichem Streitgegenstand. Im vorliegenden Hauptprozess (Widerspruchsverfahren) geht es darum zu prüfen, ob die fragliche Sache ausgesondert wird (Dritte Partei obsiegt) oder ob die Sache zugunsten der pfändenden Gläubiger in der Zwangsvollstreckung verbleibt (Gläubiger obsiegt). Sogar ein Dahinfallen des Arrests stünde nicht in einem Widerspruch zum Ausgang des Widerspruchsverfahrens. Auch diesbezüglich ist ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil nicht ersichtlich. Zusammengefasst vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern ihm durch die angefochtenen Ziffern der prozessleitenden Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 17. Mai 2024 ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. Da gar nicht erst auf die Beschwerde eingetreten wird, sind auch die Eventual- und Subeventualanträge nicht zu behandeln. Der mit Eingabe vom 11. Juli 2024 gestellte Antrag auf Wiedererwägung der Ziff. 2 der Verfügung vom 2. Juli 2024 wird aufgrund des Nichteintretensentscheids gegenstandslos.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer sämtliche Kosten zu übernehmen. Die Kosten des Verfahrens werden auf CHF 1’000.00 festgesetzt und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Zentrale Gerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Restanz von CHF 1'000.00 zurückzuerstatten. Zudem haben die Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 200.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerden von A.___ und B.___ wird nicht eingetreten.
2. A.___ und B.___ haben dem Steueramt des Kantons Solothurn eine Parteientschädigung von CHF 200.00 zu bezahlen.
3. A.___ und B.___ haben die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 4. November 2024 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Bger 5A_609/2024).