Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Beschluss vom 18. Juni 2025                  

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler    

Rechtspraktikantin Graf

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

gegen

 

 

B.___ AG, vertreten durch C.___ AG,

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Rechtsöffnung


hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

die B.___ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu für CHF 16'448.95 beim Richteramt Thal-Gäu um provisorische Rechtsöffnung ersuchte,

A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) in mehreren Stellungnahmen auf die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens schloss, da eine Kopie eines Verlustscheins als Beweismittel nicht genüge und die Forderung ohnehin bestritten werde,

der Amtsgerichtspräsident am 22. Mai 2025 die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu für den Betrag von CHF 16'448.95 erteilte,

der Gesuchsgegner (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) dagegen fristgerecht am 4. Juni 2025 (Postaufgabe) beim Obergericht Beschwerde erhob, die Aufhebung des Entscheids des Amtsgerichts [recte: Amtsgerichtspräsidenten] von Thal-Gäu und die Abweisung des Gesuchs um provisorische Rechtsöffnung beantragte,

eine Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) und in der Beschwerdebegründung unter anderem substantiiert darzulegen ist, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und warum und wie er geändert werden muss,

der Begründung des Amtsgerichtspräsidenten, weshalb vorliegend eine Kopie des Verlustscheins als provisorischer Rechtsöffnungstitel ausreichend ist, zu folgen ist,

der Beschwerdeführer nicht auf die Begründung des Amtsgerichtspräsidenten eingeht, geschweige denn sich damit auseinandersetzt,

neue Tatsachenbehauptungen gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen sind,

der Beschwerdeführer die vor der Vorinstanz erhobenen Einwände wiederholt sowie erstmalig behauptet, ein Teilbetrag der Forderung sei bereits getilgt worden, was einer nicht zu prüfenden neuen Tatsachenbehauptung entspricht,

das rechtliche Gehör nach Art. 53 ZPO als gewahrt gilt, wenn beteiligte Parteien Gelegenheit erhalten, sich im Verfahren zu äussern,

vorliegend der Beschwerdeführer mehrfach zur Sache Stellung nehmen konnte und somit sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt wurde,

die Beschwerde den Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels nicht genügt,

die Beschwerde demnach im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden kann,

der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Nichteintretensgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen hat,

beschlossen:

1.      Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.      A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Rechtspraktikantin

Kofmel                                                                              Graf