SOG 2026 Nr. 2

Art. 247 Abs. 1 ZPO. Der Vorsitzende hat im Rahmen der richterlichen Fragepflicht nach Art. 247 Abs. 1 ZPO die beweispflichtige und nicht anwaltlich vertretene Partei durch gezielte Befragung bei der Vortragung des prozessrelevanten Sachverhalts sowie der Bezeichnung geeigneter Beweismittel zu unterstützen.

 

 

Sachverhalt:

 

Die Klägerin verlangte vom Beklagten mit einer unbegründeten Klage im vereinfachten Verfahren die Bezahlung eines Betrags aus einer offenen Rechnung. Die Amtsgerichtsstatthalterin lud die Parteien zur Verhandlung im vereinfachten Verfahren, evtl. zur Hauptverhandlung, vor. Nach den Parteivorträgen führte die Amtsgerichtsstatthalterin eine Parteibefragung gestützt auf Art. 247 ZPO durch. Gleichentags fällte die Amtsgerichtsstatthalterin das Urteil und wies die Klage ab. Dagegen erhob die Klägerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde und rügte eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht. Das Obergericht bejahte eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht und wies die Sache an die Vorinstanz zurück.

 

 

Aus den Erwägungen:

 

5. Das Gericht wirkt im vereinfachten Verfahren durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen (Art. 247 Abs. 1 ZPO). Mit dieser sozialen Untersuchungsmaxime soll der schwächeren Prozesspartei die Durchsetzung ihrer Ansprüche erleichtert und ihr die Prozessführung ohne anwaltliche Vertretung ermöglicht werden (Stephan Mazan, in: Karl Bühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2024, Art. 247 ZPO N 4). Durch Befragung der Parteien soll darauf hingewirkt werden, dass diese den prozessrelevanten Sachverhalt vortragen und das Vorgebrachte ergänzen. Mittels Fragen können Beweismittel in Erfahrung gebracht werden, die eine Prozesspartei nicht bezeichnet hat (Stephan Mazan, a.a.O., Art. 247 ZPO N 15). Das Ausmass der richterlichen Hilfestellung hängt unter anderem davon ab, ob Anwälte im Verfahren beteiligt sind. Ist nur eine Partei anwaltlich vertreten, kann dies zu einem Machtgefälle zwischen den Prozessparteien führen, welches durch eine verstärkte richterliche Mitwirkung auszugleichen ist (Stephan Mazan, a.a.O., Art. 247 ZPO N 19). Die richterliche Fragepflicht ist zudem zwingend vor dem Aktenschluss auszuüben, da sie keinen Einfluss auf das Novenrecht hat bzw. den Zeitpunkt des Aktenschlusses nicht nach hinten verschiebt (Thomas Sutter-Somm / Benedikt Seiler in: Thomas Sutter-Somm / Benedikt Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 247 ZPO N 7).

 

6.1 Aus dem Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung geht hervor, dass die Amtsgerichtsstatthalterin weder mittels gezielter Fragen an den Vertreter der Beschwerdefüh­rerin darauf hingewirkt hat, dass die Beschwerdeführerin den prozessrelevanten Sachverhalt vorträgt, noch durch Ergänzungsfragen zu den Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin versucht hat, Beweismittel in Erfahrung zu bringen. So wurde der Vertreter der Beschwerdeführerin in der Parteibefragung, welche die Amtsgerichtsstatthalterin gemäss Protokoll gestützt auf die richterliche Fragepflicht durchgeführt hat, lediglich gefragt, woraus sich die Forderung ergebe. Die nachfolgenden fünf Fragen richteten sich an den Beschwerdegegner, welcher umfangreiche Aussagen tätigte. Anschliessend gab die Amtsgerichtsstatthalterin dem Vertreter der Beschwerdeführerin die Gelegenheit, sich zu den geltend gemachten Mängeln zu äussern, bevor wieder der Beschwerdegegner, diesmal durch seinen Anwalt, zu der allfälligen Anwendung der SIA-Norm befragt wurde. Abschliessend fragte die Amtsgerichtsstatthalterin den Vertreter der Beschwerdeführerin, ob er noch etwas sagen möchte. Weitere Fragen wurden dem Vertreter der Beschwerdeführerin nicht gestellt. Obwohl die Beschwerdeführerin bereits zu Beginn des ersten Parteivortrages ausgeführt hat, sie habe «gemäss Ausschreibung Architekt eine mündliche Zusage für den Auftrag» erhalten, ging die Amtsgerichtsstatthalterin nicht weiter darauf ein. Weder hat sie den Vertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung gefragt, wie der Auftrag zu Stande gekommen sei noch wer an der Auftragserteilung anwesend gewesen sei oder welche Rolle der Architekt bei der Auftragserteilung und -ausführung gespielt habe. Auch unterliess sie, Fragen zum vereinbarten Preis zu stellen, obwohl vom Beschwerdegegner im Rahmen der Parteibefragung zugestanden wurde, es sei ein Auftrag erteilt und Arbeiten ausgeführt worden. Vielmehr beschränkte sich die Amtsgerichtsstatthalterin darauf, den Beschwerdegegner eingehend zu befragen, obwohl dieser zum einen in Bezug auf den Bestand der Forderung nicht beweispflichtig und zum anderen anwaltlich vertreten war.

 

6.2 Der Audioaufnahme der Parteibefragung kann zusätzlich entnommen werden, dass die Buchhalterin der Beschwerdeführerin gefragt hat, ob die Ausschreibung per E-Mail eingereicht werden soll. Die Amtsgerichtsstatthalterin antwortete lediglich, sie sei nicht ihre Rechtsberatung. Als die Buchhalterin erneut fragte, ob die Unterlagen per E-Mail eingereicht werden dürfen, da diese nicht in Papierform vorliegen würden, wurde die Frage von der Amtsgerichtsstatthalterin ignoriert (vgl. Audioaufnahme ab Minute 14 und Sekunde 34). Auch als die Beschwerdeführerin ausgeführt hat, es könne der Architekt angerufen werden, welcher alles dokumentiert habe, wurde dies von der Amtsgerichtsstatthalterin nicht kommentiert. Klar und deutlich offerierte Beweismittel wurden von der Amtsgerichtsstatthalterin somit offensichtlich übersehen.

 

6.3 Kommt hinzu, dass die beweispflichtige Beschwerdeführerin im Gegensatz zum Beschwerdegegner nicht anwaltlich vertreten war. Es bestand zweifelsohne ein Machtgefälle zwischen den Parteien, welches durch das Gericht im Rahmen der richterlichen Fragepflicht hätte ausgeglichen werden müssen. Die Amtsgerichtsstatthalterin wäre im Rahmen der richterlichen Fragepflicht nach Art. 247 ZPO verpflichtet gewesen, die beweispflichtige und nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin durch eine gezielte Befragung bei der Vortragung des prozessrelevanten Sachverhaltes sowie der Bezeichnung geeigneter Beweismittel zu unterstützen. Bereits durch die Ausführungen der Beschwerdeführerin im ersten Parteivortrag hätten genügend Anhaltspunkte für eine eingehende Befragung der Beschwerdeführerin sowie eine Zeugenbefragung des Architekten bestanden. Auch als die Beschwerdeführerin im ersten Parteivortrag ausgeführt hat, sie habe zweimal Mitarbeiter zur Ausbesserung geschickt, hätte Anlass zu weiteren Fragen und einer allfälligen Befragung dieser Mitarbeiter bestanden. Nach dem Gesagten verletzt die Vorinstanz durch ihr Vorgehen die richterliche Fragepflicht, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Angelegenheit ist im Sinne der Erwägungen zur Wiederholung der erstinstanzlichen Verhandlung und zur pflichtgemässen Ausübung der richterlichen Fragepflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen.

 

Obergericht des Kantons Solothurn, Urteil vom 26. November 2025 (ZKBES.2025.102)