Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 26. November 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Rechtspraktikantin Knuchel
In Sachen
A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Huber,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___, vertreten durch Advokat Georg Gremmelspacher,
Beschwerdegegner
betreffend Forderung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Mit einer unbegründeten Klage im vereinfachten Verfahren forderte die A.___ AG (nachfolgend: Klägerin) am 12. Dezember 2024 von B.___ (nachfolgend: Beklagter) beim Richteramt Dorneck-Thierstein einen Betrag von CHF 6'110.05 zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. April 2024. Als Rechtsgrundlage führte die Klägerin eine offene Rechnung vom 8. März 2024 für die Ausführung von Gipserarbeiten auf.
2. Anlässlich der Verhandlung vom 27. März 2025 beantragte der Beklagte die Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3. Die Amtsgerichtsstatthalterin wies die Klage am 27. März 2025 ab und verpflichtete die Klägerin zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 1'530.95 an den Beklagten sowie zur Bezahlung der Gerichtskosten von CHF 1'500.00.
4. Gegen das begründete Urteil erhob die Klägerin (im Folgenden auch Beschwerdeführerin) am 6. Juni 2025 form- und fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Das Urteil des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 27. März 2025 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Eventualiter sei (recte: das) Urteil des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 27. März 2025 vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdegegner zu verpflichten, der Berufungsklägerin (recte: Beschwerdeführerin) den Betrag von CHF 6'110.05 zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. April 2024 zu bezahlen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners, zzgl. MWST.
5. Der Beklagte (im Folgenden auch Beschwerdegegner) verlangte in seiner Beschwerdeantwort vom 8. August 2025, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
6. Am 25. August 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine (freiwillige) Stellungnahme zur Beschwerdeantwort zu den Akten. Der Beschwerdegegner verzichtete mit Schreiben vom 9. September 2025 auf eine erneute Stellungnahme.
7. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Amtsgerichtsstatthalterin führte in ihrem Entscheid aus, der unbegründeten Klage sei lediglich zu entnehmen, dass die offene Rechnung vom 8. März 2024 über CHF 6'110.05 den Streitgegenstand darstelle. Im ersten Parteivortrag habe die Beschwerdeführerin vorgetragen, infolge einer Ausschreibung habe sie eine mündliche Zusage für einen Auftrag bezüglich Fassadenverputz und Gutex-Holzfasserpaletten erhalten und ausgeführt. Anschliessend sei die von der Beschwerdeführerin ausgestellte Rechnung nicht bezahlt worden. Nach Versand einer Mahnung habe der Architekt mitgeteilt, dass Mängel vorhanden seien, weshalb Mitarbeiter der Beschwerdeführerin zweimal die bestehende Fassade ausgebessert hätten. Der Beschwerdegegner bestreite nicht, dass er einen Auftrag erteilt habe und Arbeiten ausgeführt worden seien. Allerdings bestreite er, in welchem Ausmass ein Auftrag erteilt worden sei und welche Leute die Arbeiten ausgeführt hätten. Es gäbe zudem extreme Mängel. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass nicht von einer Anerkennung des Forderungsbetrages durch den Beschwerdegegner im Rahmen der Parteibefragung ausgegangen werden könne. Der durch die Beschwerdeführerin eingereichten Rechnung könne zwar entnommen werden, welche Aufwände in Rechnung gestellt worden seien. Welche Arbeiten konkret und wann ausgeführt worden seien, könne jedoch der Rechnung nicht entnommen werden. Auch aus den anlässlich der Parteibefragung eingereichten Tagesrapporten würden die in Rechnung gestellten Beträge nicht hervor gehen und würden diese folglich nicht zu belegen vermögen. Es könne daher offen gelassen werden, ob die eingereichten Tagesrapporte rechtzeitig eingereicht worden seien und im Verfahren Beachtung finden könnten. Auch vermöge die Parteibefragung von C.___ (nachfolgend: Vertreter der Beschwerdeführerin) die Forderung nicht zu belegen. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe den Bestand der Forderung nicht beweisen können, weshalb sich die Prüfung der vom Beschwerdegegner geltend gemachten Mängel erübrigen würde. Auch offen bleiben könne daher, ob die vom Beschwerdegegner anlässlich der Parteibefragung eingereichten Beilagen rechtzeitig eingereicht worden seien. Die Klage sei daher abzuweisen.
2. Die Beschwerdeführerin führt aus, bei der durch die Vorinstanz durchgeführten Parteibefragung handle es sich nicht um eine Befragung nach Art. 191 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272), da die Vorinstanz die dafür zwingend vorgesehene vorgängige Beweisverfügung gemäss Art. 154 ZPO unterlassen habe. Die Grundlage für die Befragung könne daher nur die verstärkte richterliche Fragepflicht nach Art. 247 ZPO bilden. Das Gericht müsse im vereinfachten Verfahren mit den Parteien darauf hinwirken, dass diese die relevanten Beweismittel erkennen und offerieren würden. Die Vorinstanz sei daher verpflichtet gewesen, an der Verhandlung mittels Ausübung der Fragepflicht Unklarheiten im Sachverhalt zu klären und auf eine Beweisverfügung hinzuwirken. Die Beschwerdeführerin sei aber zu keiner Zeit darauf hingewiesen worden, dass ihre Angaben zum der Klage zugrundeliegenden Sachverhalt ungenügend seien. Darüber hinaus seien ihre angebotenen Beweismittel ignoriert worden. So habe sie in der mündlichen Replik angeboten, der Architekt könne kontaktiert werden, um Aufschluss über die durchgeführten Arbeiten und vertraglichen Vereinbarungen zu geben. Eine Befragung des Architekten hätte als entscheidrelevant erachtet werden müssen. Entgegen dem Protokoll seien den Audioaufnahmen der Verhandlung zudem wiederholte Äusserungen des Vertreters der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass Ausschreibungsunterlagen ins Verfahren eingeführt werden könnten. Die Vorinstanz hätte die ins Recht gereichten Beweise (insbesondere die Tagesrapporte und diverse Fotos) hinsichtlich der ausgeführten Arbeiten prüfen müssen. Indem die Vorinstanz die offerierten Beweismittel ignoriert habe, habe sie sowohl das Recht auf Beweis als auch die gerichtliche Fragepflicht verletzt. Das Gericht hätte im Sinne der richterlichen Fragepflicht rückfragen müssen, was bezüglich Preisabrede vereinbart gewesen sei. Der Verzicht auf die Zeugenbefragung des Architekten verletze zudem den Anspruch auf Abnahme geeigneter Beweismittel sowie das rechtliche Gehör. Auch verletze die Vorinstanz das Gebot von Treu und Glauben, wenn sie die angebotenen Beweismittel geradezu ignoriere. Die Vorinstanz habe daher mit der unrichtigen und willkürlichen Beweiswürdigung den Sachverhalt falsch festgestellt. Dieses Vorgehen genüge der erweiterten Fragepflicht im vereinfachten Verfahren nicht.
3. Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und sie sei vollumfänglich abzuweisen. Sämtliche Ausführungen der Beschwerdeführerin würden bestritten. Es werde von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert genug vorgebacht, welche Rügen sie im Rahmen der Beschwerde erhebe. Deswegen sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Weiter werde bestritten, dass es zu einem Werkvertrag über genau die mit der Rechnung vom 8. März 2024 fakturierten Arbeiten gekommen sei. Die Beweisverfügung sei vor der Parteibefragung erlassen worden, womit die Behauptung, die Reihenfolge sei missachtet worden, fehl gehe. Der Urkundenbeweis sei zugelassen worden, aber nicht ausreichend gewesen, die behauptete Forderung zu beweisen. Die Beschwerdeführerin lege nicht dar, dass die bestrittene Missachtung der Verfahrensvorschriften etwas am Ausgang des Verfahrens ändern würde. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, einer nicht anwaltlich vertretenen Partei mitzuteilen, ob die zugrunde liegenden Beweismittel zu einer Gutheissung oder Abweisung der Klage führen. Die Beschwerdeführerin verkenne auch, dass es ihre Pflicht gewesen wäre, den behaupteten Anspruch so zu beweisen, dass das Gericht keine Zweifel hinsichtlich jeder abgerechneten Sekunde habe. Sie habe das Risiko der Beweislosigkeit zu tragen. Die Beschwerdeführerin lege die richterliche Fragepflicht viel zu weit aus.
4. Im Rahmen einer weiteren Stellungnahme machte die Beschwerdeführerin weitere Ausführungen zur richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 247 ZPO. Die Verletzung der richterlichen Fragepflicht stelle eine formelle Rechtsverletzung dar. Da eine Heilung im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sei, genüge die Glaubhaftmachung, die korrekte Ausübung hätte den Ausgang des Verfahrens geändert.
5. Das Gericht wirkt im vereinfachten Verfahren durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen (Art. 247 Abs. 1 ZPO). Mit dieser sozialen Untersuchungsmaxime soll der schwächeren Prozesspartei die Durchsetzung ihrer Ansprüche erleichtert und ihr die Prozessführung ohne anwaltliche Vertretung ermöglicht werden (Stephan Mazan, in: Karl Bühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2024, Art. 247 ZPO N 4). Durch Befragung der Parteien soll darauf hingewirkt werden, dass diese den prozessrelevanten Sachverhalt vortragen und das Vorgebrachte ergänzen. Mittels Fragen können Beweismittel in Erfahrung gebracht werden, die eine Prozesspartei nicht bezeichnet hat (Stephan Mazan, a.a.O., Art. 247 ZPO N 15). Das Ausmass der richterlichen Hilfestellung hängt unter anderem davon ab, ob Anwälte im Verfahren beteiligt sind. Ist nur eine Partei anwaltlich vertreten, kann dies zu einem Machtgefälle zwischen den Prozessparteien führen, welches durch eine verstärkte richterliche Mitwirkung auszugleichen ist (Stephan Mazan, a.a.O., Art. 247 ZPO N 19). Die richterliche Fragepflicht ist zudem zwingend vor dem Aktenschluss auszuüben, da sie keinen Einfluss auf das Novenrecht hat bzw. den Zeitpunkt des Aktenschlusses nicht nach hinten verschiebt (Thomas Sutter-Somm / Benedikt Seiler in: Thomas Sutter-Somm / Benedikt Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 247 ZPO N 7).
6.1 Aus dem Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung geht hervor, dass die Amtsgerichtsstatthalterin weder mittels gezielter Fragen an den Vertreter der Beschwerdeführerin darauf hingewirkt hat, dass die Beschwerdeführerin den prozessrelevanten Sachverhalt vorträgt, noch durch Ergänzungsfragen zu den Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin versucht hat, Beweismittel in Erfahrung zu bringen. So wurde der Vertreter der Beschwerdeführerin in der Parteibefragung, welche die Amtsgerichtsstatthalterin gemäss Protokoll gestützt auf die richterliche Fragepflicht durchgeführt hat, lediglich gefragt, woraus sich die Forderung ergebe. Die nachfolgenden fünf Fragen richteten sich an den Beschwerdegegner, welcher umfangreiche Aussagen tätigte. Anschliessend gab die Amtsgerichtsstatthalterin dem Vertreter der Beschwerdeführerin die Gelegenheit, sich zu den geltend gemachten Mängeln zu äussern, bevor wieder der Beschwerdegegner, diesmal durch seinen Anwalt, zu der allfälligen Anwendung der SIA-Norm befragt wurde. Abschliessend fragte die Amtsgerichtsstatthalterin den Vertreter der Beschwerdeführerin, ob er noch etwas sagen möchte. Weitere Fragen wurden dem Vertreter der Beschwerdeführerin nicht gestellt. Obwohl die Beschwerdeführerin bereits zu Beginn des ersten Parteivortrages ausgeführt hat, sie habe «gemäss Ausschreibung Architekt eine mündliche Zusage für den Auftrag» erhalten, ging die Amtsgerichtsstatthalterin nicht weiter darauf ein. Weder hat sie den Vertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung gefragt, wie der Auftrag zu Stande gekommen sei noch wer an der Auftragserteilung anwesend gewesen sei oder welche Rolle der Architekt bei der Auftragserteilung und -ausführung gespielt habe. Auch unterliess sie, Fragen zum vereinbarten Preis zu stellen, obwohl vom Beschwerdegegner im Rahmen der Parteibefragung zugestanden wurde, es sei ein Auftrag erteilt und Arbeiten ausgeführt worden. Vielmehr beschränkte sich die Amtsgerichtsstatthalterin darauf, den Beschwerdegegner eingehend zu befragen, obwohl dieser zum einen in Bezug auf den Bestand der Forderung nicht beweispflichtig und zum anderen anwaltlich vertreten war.
6.2 Der Audioaufnahme der Parteibefragung kann zusätzlich entnommen werden, dass die Buchhalterin der Beschwerdeführerin gefragt hat, ob die Ausschreibung per E-Mail eingereicht werden soll. Die Amtsgerichtsstatthalterin antwortete lediglich, sie sei nicht ihre Rechtsberatung. Als die Buchhalterin erneut fragte, ob die Unterlagen per E-Mail eingereicht werden dürfen, da diese nicht in Papierform vorliegen würden, wurde die Frage von der Amtsgerichtsstatthalterin ignoriert (vgl. Audioaufnahme ab Minute 14 und Sekunde 34). Auch als die Beschwerdeführerin ausgeführt hat, es könne der Architekt angerufen werden, welcher alles dokumentiert habe, wurde dies von der Amtsgerichtsstatthalterin nicht kommentiert. Klar und deutlich offerierte Beweismittel wurden von der Amtsgerichtsstatthalterin somit offensichtlich übersehen.
6.3 Kommt hinzu, dass die beweispflichtige Beschwerdeführerin im Gegensatz zum Beschwerdegegner nicht anwaltlich vertreten war. Es bestand zweifelsohne ein Machtgefälle zwischen den Parteien, welches durch das Gericht im Rahmen der richterlichen Fragepflicht hätte ausgeglichen werden müssen. Die Amtsgerichtsstatthalterin wäre im Rahmen der richterlichen Fragepflicht nach Art. 247 ZPO verpflichtet gewesen, die beweispflichtige und nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin durch eine gezielte Befragung bei der Vortragung des prozessrelevanten Sachverhaltes sowie der Bezeichnung geeigneter Beweismittel zu unterstützen. Bereits durch die Ausführungen der Beschwerdeführerin im ersten Parteivortrag hätten genügend Anhaltspunkte für eine eingehende Befragung der Beschwerdeführerin sowie eine Zeugenbefragung des Architekten bestanden. Auch als die Beschwerdeführerin im ersten Parteivortrag ausgeführt hat, sie habe zweimal Mitarbeiter zur Ausbesserung geschickt, hätte Anlass zu weiteren Fragen und einer allfälligen Befragung dieser Mitarbeiter bestanden. Nach dem Gesagten verletzt die Vorinstanz durch ihr Vorgehen die richterliche Fragepflicht, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Angelegenheit ist im Sinne der Erwägungen zur Wiederholung der erstinstanzlichen Verhandlung und zur pflichtgemässen Ausübung der richterlichen Fragepflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen, können jedoch aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegt werden (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtskosten werden auf CHF 2'000.00 festgesetzt und aufgrund der Verletzung der richterlichen Fragepflicht durch die Amtsgerichtsstatthalterin dem Kanton auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 wird ihr zurückerstattet.
7.2 Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht einen Aufwand von insgesamt 19 Stunden und 50 Minuten zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 geltend (zzgl. Auslagen und MwSt.). Für den Zeitraum vom 21. Mai 2025 bis zum Einreichen der Beschwerde am 6. Juni 2025 macht er für Aktenstudium, Besprechung mit der Klientschaft, Recherche sowie Verfassen und Einreichen der Beschwerde einen Aufwand von 14 Stunden und 35 Minuten geltend. Das ist übersetzt. Die Beschwerde ist geprägt von ständigen Wiederholungen und einer gewissen Weitschweifigkeit. Die vorinstanzlichen Akten sind nicht sehr umfangreich. Darüber hinaus stellt der am 6. Juni 2025 geltend gemachte Aufwand von 45 Minuten («Beilagen / Layout / Korrekturlesung») reiner Kanzleiaufwand dar, welcher nicht zu entschädigen ist. Ein Aufwand für den vorgenannten Zeitraum von 9 Stunden erscheint angemessen. Der im Zeitraum vom 12. Juni 2025 bis 19. August 2025 geltend gemachte Aufwand ist nicht zu beanstanden. Hingegen erscheint der für das Verfassen der Replik geltend gemachte Aufwand von 4.5 Stunden aufgrund von pauschalen Wiederholungen der Ausführungen des Beschwerdegegners als zu hoch. Vielmehr ist für das Verfassen der (freiwilligen) Stellungnahme ein Aufwand von 3 Stunden zu entschädigen. Nach dem Gesagten sind Aufwendungen von insgesamt 12 Stunden und 45 Minuten zu entschädigen. Das Honorar für das obergerichtliche Verfahren wird somit auf CHF 3'468.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist durch den Beschwerdegegner zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein vom 27. März 2025 wird aufgehoben.
2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. B.___ hat der A.___ AG für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'468.80 zu bezahlen.
4. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 2'000.00 werden dem Kanton auferlegt. Der von der A.___ AG geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 wird zurückerstattet.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Rechtspraktikantin
Kofmel Knuchel