Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 5. August 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Schneiter,
Beschwerdegegner
betreffend Verfügung vom 4. Juni 2025
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. Am 12. Mai 2023 reichte A.___ (nachfolgend: Kläger) beim Richteramt Solothurn-Lebern eine Klage betreffend Forderung gegen B.___ (nachfolgend: Beklagter) ein. Die Klageantwort ging am 4. März 2024 beim Richteramt ein. Es folgten eine Replik (13. Juni 2024) sowie eine Duplik (2. April 2025). Mit Verfügung vom 3. April 2025 wurde dem Kläger die Duplik zugestellt und angekündigt, dass die Beweisverfügung demnächst folge. Am 7. April 2025 ersuchte der Kläger um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme. Mit Verfügung vom 8. April 2025 wurde ihm eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme bis 2. Mai 2025 gesetzt. Am 2. Mai 2025 verlangte der Beschwerdeführer eine Erstreckung dieser Frist bis am 19. Mai 2025, welche ihm gewährt wurde. Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 beantragte der Kläger eine weitere Fristerstreckung bis am 2. Juni 2025. Mit Verfügung vom 20. Mai 2025 widerrief die Amtsgerichtspräsidentin die Frist des Klägers zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme zur Duplik und verwies auf die Möglichkeit der mündlichen Stellungnahme anlässlich der Hauptverhandlung. Am 25. Mai 2025 (Postaufgabe) nahm der Kläger zur Verfügung vom 20. Mai 2025 Stellung. Am 1. Juni 2025 reichte er eine Stellungnahme zur Duplik sowie am 2. Juni 2025 diverse Urkunden zu den Akten.
2. Am 4. Juni 2025 erliess die Amtsgerichtspräsidentin folgende begründete Verfügung:
1. Ein Doppel der Eingabe des Klägers vom 23. Mai 2025 geht an den Beklagten.
2. Die Stellungnahme zur Duplik des Klägers vom 1. Juni 2025 sowie die weiteren Eingaben des Klägers mit den Urkunden Nr. 48 bis 67, datierend vom 2. Juni 2025, werden aus den Akten gewiesen und in einem verschlossenen Couvert zusammen mit den Akten aufbewahrt. Je ein Doppel geht zurück an den Kläger.
3. Sollte es sich bei den Eingaben des Klägers vom 1. bzw. 2. Juni 2025 um Noveneingaben handeln, so sind diese entsprechend zu bezeichnen und entsprechend rechtsgenüglich zu begründen. Frist: 13. Juni 2025.
3. Gegen diese Verfügung erhob der Kläger (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 16. Juni 2025 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Stellungnahme des Beschwerdeführers/Klägers vom 1. Juni 2025 zur Duplik des Beschwerdegegners/Beklagten vom 2. April 2025 sowie die weiteren Eingaben des Beschwerdeführers/Klägers vom 2. Juni 2025 mit den Urkunden 48 bis 67 seien zu den Akten zu erkennen.
2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -
Zur Begründung bringt er vor, dass eine schriftliche Stellungnahme und eine mündliche Stellungnahme anlässlich einer Verhandlung nicht als gleichwertig bezeichnet werden könnten bzw. die Möglichkeit der mündlichen Stellungnahme das Recht auf eine schriftliche weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht auch nur teilweise aufwiege. Mit der schriftlichen Stellungnahme könne eine Partei ihre Standpunkte vorgängig darlegen, so dass sich sowohl die Gegenpartei wie auch das Gericht damit vor einer Verhandlung befassen könnten und diese dann auch berücksichtigt würden. Eventuell würden sich daraus auch weitere Beweismassnahmen ergeben, die dann bereits auf die Hauptverhandlung hin gutgeheissen und dort abgenommen werden könnten, was der Prozessökonomie förderlich sei. Inhalt und Wirkung eines mündlichen Vortrags sei damit nicht zu vergleichen, vor allem wenn wie vorliegend komplexe Sachverhalte zu erörtern seien und neue Tatsachen und Beweismittel dann erst an der Verhandlung selbst vorgelegt werden könnten, so dass die Befassung damit und ihre Berücksichtigung für das Gericht erschwert sei. Wollte man dem Beschwerdeführer tatsächlich das Recht absprechen, eine schriftliche Stellungnahme einreichen zu können, wäre das für ihn deshalb mit klaren, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteilen verbunden. Dem Beschwerdeführer sei durch das rechtswidrigen Vorgehen des Gerichts das ihm verfassungsmässig im Rahmen des rechtlichen Gehörs zustehende Recht auf schriftliche Stellungnahme verweigert worden. Damit sei auch die Rechtsverweigerung (Art. 319 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) begründet. Ausserdem habe der Beschwerdeführer vor den beantragten Fristverlängerungen jeweils telefonisch beim Richteramt um Auskunft ersucht, wobei die Möglichkeit einer Verlängerung jeweils bejaht worden sei. Darauf sei das Gericht zu behaften, weshalb die Frist noch ein weiteres Mal hätte erstreckt werden müssen.
4. Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO sind prozessleitende Verfügungen mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher ist im vorliegenden Fall nicht auszumachen. Durch die angefochtene Ziffer 2 der Verfügung vom 4. Juni 2025, womit die Stellungnahme zur Duplik sowie diverse Urkunden aus den Akten gewiesen wurden, entstand dem Beschwerdeführer kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend ausführt, wird der Beschwerdeführer anlässlich der noch stattfindenden Hauptverhandlung mündlich zur Duplik Stellung nehmen können. Dass es der Beschwerdeführer offenbar für nicht geeignet hält, zur Duplik mündlich Stellung zu nehmen, vermag keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zu begründen. Es fehlt damit an einem zulässigen Anfechtungsobjekt, weshalb auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre sie aus nachstehenden Gründen abzuweisen:
5.1 Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben die Parteien im ordentlichen Verfahren zweimal unbeschränkt die Möglichkeit, sich zur Sache zu äussern und neue Tatsachen in den Prozess einzuführen. Danach haben sie nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO das Recht, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Der Aktenschluss liegt nicht im Ermessen des Gerichts (vgl. BGE 146 III 55 E. 2.3.1 S. 57). Das Verfahren ist nach Beendigung des Schriftenwechsels entweder mit einer mündlichen Instruktionsverhandlung oder der Hauptverhandlung fortzusetzen (Daniel Willisegger in: Karl Spühler / Luca Tenchio / Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2024, Art. 225 ZPO N 12).
5.2 Die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen. Der Beschwerdeführer wird, wie von der Vorinstanz in ihrer Begründung dargelegt, anlässlich der Verhandlung Gelegenheit erhalten, sich zur Duplik der Gegenpartei zu äussern. Obschon es widersprüchlich anmutet, zunächst eine Frist anzusetzen und diese später zu widerrufen, vermag dies nichts am gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensablauf des (maximal) doppelten Schriftenwechsels und der (spätesten) Beendigung des Schriftenwechsels mit der Duplik zu ändern. Auch das verfassungsrechtlich verankerte unbedingte Replikrecht weitet den Schriftenwechsel im Rahmen des ordentlichen Verfahrens der ZPO nicht aus. Mehr als ein doppelter Schriftenwechsel ist gesetzlich nicht vorgesehen und wäre unzulässig. Ohnehin darf eine Replik nicht dazu verwendet werden die Klage/Klageantwort resp. die Replik/Duplik zu ergänzen oder zu verbessern, da nur Vorbringen zulässig sind, zu denen erst die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben. Die Parteien konnten sich gleich oft schriftlich äussern. Inwiefern mündliche Äusserungen schriftlichen nachstehen sollen, ist nicht ersichtlich. Zusammengefasst verletzte die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht. Insofern ist auch keine Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz auszumachen. Ohnehin obliegt die Instruktion des Verfahrens dem Richter und es stand im Ermessen der Amtsgerichtspräsidentin die Eingaben des Beschwerdeführers vom 1. und 2. Juni 2025 aus den Akten zu weisen.
6. Die Beschwerde erweist sich demnach im Sinne von Art. 322 ZPO als offensichtlich unzulässig und unbegründet und kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird damit gegenstandslos.
7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer dessen Kosten zu bezahlen. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird jedoch ausnahmsweise, aufgrund des Verhaltens der Vorinstanz unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes (zunächst Frist zur schriftlichen Stellungnahme angesetzt, welche anschliessend mehrfach erstreckt und später widerrufen wurde), verzichtet.
Demnach wird erkannt:
1. Ein Doppel der Beschwerde von A.___ geht inkl. Beilagen an B.___.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann