Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Urteil vom 10. Juli 2025   

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Hagmann    

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

B.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Leuch und/oder Rechtsanwältin Kathrin Waditschatka,

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Vollstreckbarerklärung und Rechtsöffnung


hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

-       die B.___ GmbH (im Folgenden: Beschwerdegegnerin), [...], vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Leuch und/oder Rechtsanwältin Kathrin Waditschatka, Zürich, beim Richteramt Thal-Gäu ein Rechtsöffnungsbegehren gegen A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer), geb. [...], [...], einreichte und dabei die folgenden Rechtsbegehren stellte:

1.    Es sei die deutsche Grundschuldbestellung ausgefertigt am [...].1995 (UR Nr. [...]/1995 [recte: UR-Nr. [...]/1995]) des Matthias Biermann-Ratjen aus [...] über DM 382'000.00 zuzüglich Zins zu 18 % mit Übernahme der persönlichen Haftung in der Schweiz für vollstreckbar zu erklären (inzidente Anerkennung),

2.    Es sei der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] für den Betrag von CHF 93'709.20 (EUR 100'470.17) zzgl. Zins zu 8.62 % seit dem 21.02.2021 die definitive Rechtsöffnung zu gewähren,

3.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners;

 

-       sich der Beschwerdeführer vernehmen liess und im Wesentlichen geltend machte, bei der auf den eingereichten Urkunden betroffenen Person handle es sich nicht um ihn (A.___), sondern um einen (anderen) [...];

 

-       der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu mit Urteil vom 18. Juni 2025 die am 20. Juni 1995 von Notar Matthias Biermann-Ratjen aus Hamburg ausgefertigte deutsche Grundschuldbestellung über DM 382'000.00 zuzüglich Zins zu 18 % mit Übernahme der persönlichen Haftung (UR-Nr. [...]/1995) in der Schweiz für vollstreckbar erklärte (Ziffer 1) und in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu für den Betrag von CHF 93'709.20 zuzüglich Zins zu 8.62 % seit dem 11. Januar 2024 die definitive Rechtsöffnung erteilte (Ziffer 2), den Beschwerdeführer verpflichtete, der Beschwerdegegnerin die Betreibungskosten von CHF 204.00 (Ziffer 3) sowie die von ihm zu tragenden Gerichtskosten von CHF 400.00 zu ersetzen (Ziffer 5) und der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 1’500.00 zu bezahlen (Ziffer 4);

 

-       der Beschwerdeführer gegen das Urteil vom 18. Juni 2025 mit Eingabe vom 27. Juni 2025 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn erhob;

 

-       der Beschwerdeführer am 7. Juli 2025 unaufgefordert eine Eingabe einreichte, welche zuständigkeitshalber vom Richteramt Thal-Gäu an die Zivilkammer des Obergerichts weitergeleitet wurde;

 

-       sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO) als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb auf die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden kann;

 

-       die Vorinstanz die rechtlichen Grundlagen korrekt wiedergegeben hat und der Beschwerdeführer nicht geltend macht bzw. nicht ansatzweise begründet, die Vorinstanz habe das Recht falsch angewandt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt;

 

-       der Beschwerdeführer lediglich die Passivlegitimation bestreitet und keine Einwendungen wie die Tilgung, Stundung oder Verjährung geltend macht;

 

-       der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde seine bereits vor der Vorinstanz geltend gemachten Vorbringen wiederholt, ohne sich nur ansatzweise mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen;

 

-       die Vorinstanz ausführlich, eingehend und mit Verweis auf die beigelegten Urkunden begründet, weshalb die Passivlegitimation zu bejahen ist;

 

-       nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll; vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann und der Beschwerdeführer dagegen nichts vorzubringen vermag;

 

-       der Beschwerdeführer schliesslich darauf hingewiesen wird, dass die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn praxisgemäss natürliche Personen nicht mit dem zweiten Vornamen ins System aufnimmt, sondern lediglich mit dem Ruf- und Nachnamen, weshalb die Zivilkammer den Beschwerdeführer als «A.___» führt;

 

-       sich die Beschwerde gestützt auf die obigen Ausführungen als offensichtlich unbegründet erweist und abzuweisen ist;

 

-       der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 600.00 zu bezahlen hat;

erkannt:

1.      Je eine Kopie der Beschwerde vom 27. Juni 2025 sowie der Eingabe vom 7. Juli 2025 von A.___ geht zur Kenntnisnahme an die B.___ GmbH.

2.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.      A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Hasler