Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Beschluss vom 3. März 2025     

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Hagmann    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Fürsprecher Lorenz Fellmann,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend Rechtsverzögerung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die frühere Arbeitgeberin von A.___ erhob am 16. November 2023 gegen diesen beim Richteramt Solothurn-Lebern eine Klage betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag (Verfahren SLZPR.2023.1100-ASLDER).

 

2. Am 28. Januar 2025 reichte A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) beim Obergericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen den Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern (im Folgenden der Beschwerdegegner) ein. Er verlangt, der Beschwerdegegner sei anzuhalten, das Zivilprozessverfahren mit dem Zeichen SLZPR.2023.1100-ASLDER durch Erlass prozessleitender Verfügungen unverzüglich an die Hand zu nehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

3. Am 4. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 3. Februar 2025 ein, worin die Parteien auf den 7. Mai 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen werden. Weiter wird der Erlass der Beweisverfügung angekündigt.

 

4. Der Beschwerdegegner teilte am 10. Februar 2025 mit, aufgrund der angesetzten Hauptverhandlung werde auf eine Vernehmlassung verzichtet.

 

II.

 

1. Der Beschwerdeführer bringt vor, am 17. November 2023 sei ihm eine Frist bis am 11. Dezember 2023 gesetzt worden, eine schriftliche Stellungnahme zur Klage vom 16. November 2023 einzureichen. Die Frist zur Einreichung der Klageantwort sei ihm bis am 15. Dezember 2023 verlängert worden. Die rechtzeitig eingereichte Klageantwort sei mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 mit der Auflage zur Verbesserung zurückgewiesen worden, die Nummerierung der Beweissätze zu ändern. Dieser Aufforderung sei er am 9. Januar 2024 nachgekommen. Seither habe er trotz folgender Interventionen nichts mehr gehört: Am 20. März 2024 habe er den Beschwerdegegner schriftlich um eine rasche Beurteilung gebeten. Am 18. Juni 2024 habe er sich telefonisch bei der Kanzlei des Beschwerdegegners nach dem Stand der Dinge erkundigt. Man habe ihm keine Auskunft erteilen können. Am 21. November 2024 habe er den Beschwerdegegner nochmals um unverzügliche Fortsetzung des Verfahrens gebeten und eine Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht gestellt. Auch darauf sei keine Reaktion erfolgt. Seine ehemalige Arbeitgeberin verlange von ihm einen hohen Schadenersatz. Ein solches Verfahren sei belastend.

 

2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Verfahrensablauf lassen sich anhand der eingereichten Beilagen nachvollziehen. Sie werden vom Beschwerdegegner auch gar nicht bestritten. Nach der Einladung zur Vernehmlassung hat der Gerichtspräsident die Parteien aber nun auf den 7. Mai 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen und den Erlass der Beweisverfügung angekündigt. Damit wird das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers erfüllt. Das Verfahren wurde weitergeführt und dessen Abschluss ist absehbar. Das Rechtsschutzinteresse an der Rechtsverzögerungsbeschwerde ist entfallen und diese ist gegenstandslos geworden (Urteil 4A_555/2021 vom 18. Januar 2022). Aufgrund der oben geschilderten Verfahrensgeschichte ist jedoch offensichtlich, dass die Beschwerde hätte gutgeheissen werden müssen, wenn der Amtsgerichtspräsident nun nicht gehandelt hätte. Das Urteil wird deshalb im Sinne von § 105bis Abs. 3 Gerichtsorganisationsgesetz (GO, BGS 125.12) der Gerichtsverwaltungskommission gemeldet.

 

3. Bei dieser Sachlage hat der Staat Solothurn die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Dem Beschwerdeführer ist durch den Staat Solothurn eine Parteientschädigung auszurichten. Die geltend gemachte Entschädigung von CHF 962.00 (inkl. Auslagen und MWST) erscheint angemessen.

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.    Der Staat Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 962.00 zu bezahlen.

3.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Staat Solothurn. Die Zentrale Gerichtskasse hat A.___ den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00 zurückzuerstatten.

4.    Dieses Urteil wird der Gerichtsverwaltungskommission gemeldet.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 15’000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

 

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Kofmel                                                                              Schaller