Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 11. Juli 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

Kirchgemeinde B.___, vertreten durch C.___ gmbh,

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

betreffend Rechtsöffnung


hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

-       die Kirchgemeinde B.___, vertreten durch die C.___ gmbh (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), gegen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt am 10. April 2025 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Kirchgemeindesteuer 2021 in Höhe von CHF 179.60 nebst 3 % Zins seit 11. Dezember 2023 und für die Betreibungskosten von CHF 100.25 stellte; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin;

 

-       sich die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2025 vernehmen liess und ausführte nie Mitglied der [...] Kirche gewesen zu sein und in keinem Kirchenregister zu stehen;

 

-       der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt mit Urteil vom 30. Juni 2025 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn für den Betrag von CHF 179.60 zuzüglich Zins zu 3 % seit dem 11. Dezember 2023 die definitive Rechtsöffnung erteilte und die Beschwerdeführerin verpflichtete der Beschwerdegegnerin die Betreibungskosten von CHF 69.25 sowie die von ihr zu tragenden Gerichtskosten von CHF 150.00 zu ersetzen und der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen;

 

-       die Beschwerdeführerin gegen das Urteil vom 30. Juni 2025 mit Eingabe vom 5. Juli 2025 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn erhob;

 

-       sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als offensichtlich unzulässig und unbegründet erweist, weshalb auf die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden kann;

 

-       der Rechtsöffnungsrichter die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]; Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG);

 

-       ein definitiver Rechtsöffnungstitel (Kirchensteuerrechnung für die Steuerperiode 2021 i.V.m. Rechtskraftbescheinigung Kirchgemeindesteuern 2021) vorliegt;

 

-       neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind, da es im Beschwerdeverfahren nicht um eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern um eine Rechtskontrolle des angefochtenen Urteils geht;

 

-       die Beschwerdeführerin nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit der Kirchensteuerrechnung für die Steuerperiode 2021 i.V.m. der Rechtskraftbescheinigung Kirchgemeindesteuern 2021 getilgt oder gestundet worden ist oder die Verjährung anruft;

 

-       sich die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben soll;

 

-       die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen lediglich appellatorisch ausführt, kein Mitglied der Kirche B.___ zu sein und nie gewesen zu sein;

 

-       die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann;

 

-       die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 225.00 zu bezahlen hat;

 

-       ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen wäre;

erkannt:

1.    Eine Kopie der Beschwerde von A.___ vom 5. Juli 2025 (Postaufgabe) geht an die Kirchgemeinde B.___.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.    A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Zimmermann