Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 29. Oktober 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Rechtspraktikantin Knuchel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Sandro Stucki,
Beschwerdeführer
gegen
1. B.___, hier gesetzlich vertreten durch C.___,
2. C.___,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Kostenentscheid
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Am 19. November 2024 reichten B.___ (Tochter; im Folgenden die Gesuchstellerin 1) und C.___ (Kindsmutter; im Folgenden die Gesuchstellerin 2) beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Gesuch um Erlass von superprovisorischen vorsorglichen Massnahmen gegen A.___ (Kindsvater; im Folgenden der Gesuchsgegner) ein. Darin stellten sie die folgenden Anträge:
1. Es sei der Gesuchsgegner für die Dauer des Verfahrens aus der Wohnung […], zu weisen.
2. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin 2 sämtliche Schlüssel zur Wohnung […] (1 Hausschlüssel, 1 Briefkastenschlüssel, 1 Zimmerschlüssel), auszuhändigen.
3. Es sei die Tochter B.___, geb. […] 2023, für die Dauer des Verfahrens unter die alleinige Obhut der Kindsmutter zu stellen.
4. Es sei dem Gesuchsgegner für die Dauer des Verfahrens ein Kontaktrecht wie folgt einzuräumen:
Der Kindsvater hat das Recht, die gemeinsame Tochter B.___, geb. […] 2023, jeden Sonntag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Der Kindsvater holt die Tochter bei der Kindsmutter ab und bringt sie dorthin zurück.
5. Es seien die Rechtsbegehren Ziffer 1. bis 4. superprovisorisch ohne vorgängige Anhörung des Gesuchsgegners im Sinne von Art. 265 ZPO anzuordnen.
6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das vorliegende Verfahren einen Parteikostenbeitrag von vorerst CHF 3'500.00 zu bezahlen.
7. Eventualiter sei der Gesuchstellerin rückwirkend ab Mandatierung die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung der unterzeichneten Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MwSt. und Auslagen.
2. Am 20. November 2024 verfügte die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern folgendes Superprovisorium (Ziff. 3):
1. Der Gesuchsgegner wird bis auf weiteres aus der Wohnung an der […], ausgewiesen.
2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin 2 sämtliche Schlüssel zur Wohnung (1 Hausschlüssel, 1 Briefkastenschlüssel, 1 Zimmerschlüssel), auszuhändigen.
3. Die Tochter B.___, geb. […] 2023, wird bis auf weiteres unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt.
4. Dem Vater wird bis auf weiteres das folgende Kontaktrecht eingeräumt: Der Vater hat das Recht, die Tochter B.___ jeden Sonntag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Der Vater hat die Tochter bei der Mutter abzuholen und auch wieder dorthin zurückzubringen.
Gleichzeitig setzte die Vorinstanz dem Gesuchsgegner Frist zur Stellungnahme (Ziff. 4).
3. Der Gesuchsgegner beantragte in seiner Stellungnahme vom 29. November 2024, die Anträge der Gesuchstellerinnen gemäss Gesuch um Erlass von superprovisorischen vorsorglichen Massnahmen seien vollumfänglich abzuweisen. Er beantragte ausserdem, dass die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen seien und die Gesuchstellerin 2 zu verpflichten sei, ihm eine Parteientschädigung in der Höhe von mindestens CHF 3'000.00 zu bezahlen.
4. Nach weiteren Eingaben der Parteien erliess die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern am 19. März 2025 folgendes Urteil:
1. Auf das Rechtsbegehren der Gesuchstellerinnen, es sei der Gesuchsgegner aus der Wohnung […] zu weisen, wird mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten.
2. Auf das Rechtsbegehren der Gesuchstellerinnen, es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin 2 sämtliche Schlüssel zur Wohnung […] (1 Hausschlüssel, 1 Briefkastenschlüssel, 1 Zimmerschlüssel), auszuhändigen, wird mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten.
3. Die Tochter B.___, geb. […] 2023, wird für die Dauer des Verfahrens SLZPR.2025.52 unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt.
4. Die Regelung des Kontakts der Tochter B.___ zum Vater wird für die Dauer des Verfahrens SLZPR.2025.52 der freien Vereinbarung der Eltern, mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Tochter, überlassen.
Kommt keine Einigung zustande, so gilt folgende Konfliktregelung:
Der Vater betreut die Tochter jeden Sonntag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Der Vater hat die Tochter dafür bei der Mutter abzuholen und auch wieder dorthin zurückzubringen.
5. Das Gesuch der Gesuchstellerinnen, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, einen Parteikostenbeitrag von CHF 3'500.00 zu bezahlen, wird abgewiesen.
6. Den Gesuchstellerinnen wird ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Nicole Allemann, Grenchen, als unentgeltliche Rechtsbeiständin für die Gesuchstellerin 1 bewilligt.
7. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin 1, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin, Nicole Allemann, Grenchen, eine Parteientschädigung von CHF 4'168.90 (Honorar CHF 3'692.50, Auslagen CHF 164.00 und MwSt. CHF 312.40) zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 3'210.90 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 958.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250/Std.), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
8. Die Gerichtskosten von CHF 800.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt und in Rechnung gestellt.
5. Mit Schreiben vom 24. Juni 2025 wurde den Parteien die schriftliche Begründung zugestellt. Gegen den Kostenentscheid erhob der Gesuchsgegner (im Folgenden auch der Beschwerdeführer) am 7. Juli 2025 form- und fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Beschwerde sei gutzuheissen
2. Das Urteil vom 19. März 2025 der Amtsgerichtspräsidentin Solothurn-Lebern sei im Sinne von Ziffer 7 und 8 abzuändern:
- Die Verfahrenskosten betreffend dem Verfahren SLZPR.2024.1242 sind den Parteien hälftig aufzuteilen (je CHF 400.00);
- Die Parteikosten seien wettzuschlagen.
3. Subsidiär: Die Angelegenheit sei im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren seien den Beschwerdegegnerinnen aufzuerlegen.
5. Subsidiär: Die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren seien dem Staat Solothurn aufzuerlegen.
6. Dem Beschwerdeführer sei für die vorliegende Beschwerde eine angemessene Parteientschädigung von mindestens CHF 1'500.00 (zzgl. MwSt.) zuzusprechen.
6. Zudem ersuchte der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 9. Juli 2025 abgewiesen.
7. Die Gesuchstellerinnen 1 und 2 (im Folgenden auch Beschwerdegegnerinnen 1 und 2) beantragten am 21. und am 25. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde sowie die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Nicole Allemann als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das obergerichtliche Verfahren, unter Kosten- und Entschädigungfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Am 11. August 2025 reichte der Beschwerdeführer die Replik ein, woraufhin die Beschwerdegegnerinnen mit Eingabe vom 22. August 2025 duplizierten.
8. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Vorinstanz führte in Bezug auf ihren Kostenentscheid aus, dass in der Streitigkeit den in der Hauptsache gestellten Rechtsbegehren der Gesuchstellerinnen entsprochen worden sei. Zwar sei auf die vorsorglichen Rechtsbegehren betreffend die Wegweisung aus der Wohnung und der Schlüsselrückgabe mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten worden, allerdings habe der Grund darin gelegen, dass der Gesuchsgegner den in der Verfügung vom 20. November 2024 angeordneten superprovisorischen Massnahmen Folge geleistet habe. Ohne das Begehren der Gesuchstellerinnen hätte der Gesuchsgegner die Wohnung vermutlich nicht freiwillig verlassen und die Schlüssel übergeben. Somit sei es das Verhalten des Gesuchsgegners gewesen, welches die Gesuchstellerinnen zur Prozessführung veranlasst habe. Damit unterliege der Gesuchsgegner vollumfänglich. Zudem sei er im familienrechtlichen Verfahren die wirtschaftlich stärkere Partei. Aufgrund dieser Überlegungen auferlegte die Vorinstanz die Kosten vollumfänglich dem Beschwerdeführer.
2.1 Der Beschwerdeführer stützt sich in seiner Beschwerde zunächst auf den Standpunkt, die blosse Tatsache, dass es sich bei einem Verfahren um ein familienrechtliches Verfahren handle, vermöge kein Abrücken von der klaren Regelung von Art. 106 Abs. 1 ZPO zu begründen. Bei Art. 107 ZPO handle es sich um eine «Kann»-Bestimmung. Eine Ausnahme von der Grundsatzregel des Unterliegensprinzips sei daher restriktiv anzuwenden. Die Begründung der Vorinstanz in Bezug auf die Kostenverteilung, dass den Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerinnen vollumfänglich entsprochen worden sei, gehe fehl. Es sei zum einen falsch, dass der Beschwerdeführer die Wohnung nicht freiwillig verlassen habe. So habe er bereits nach der polizeilichen Intervention vom 17. November 2024 vorgeschlagen, temporär bei seinen Eltern zu wohnen. Dies zum Schutz des Kindeswohls seiner Tochter. Auch die Beschwerdegegnerinnen würden in ihrem Gesuch vom 19. November 2024 bestätigen, dass der Beschwerdeführer freiwillig die Wohnung verlassen habe. Es lägen zudem keine Beweismittel vor, welche bestätigen würden, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 am 17. November 2024 verbal und physisch angegriffen sowie bedroht und durch dieses Verhalten die Beschwerdegegnerinnen zur Prozessführung veranlasst haben soll. Die Beschwerdegegnerinnen seien gerade eben nicht durch den Beschwerdeführer zur Prozessführung veranlasst worden, sondern er habe die Wohnung freiwillig verlassen, weshalb bereits die superprovisorische Wegweisung und die damit verbundenen Kosten für den Beschwerdeführer unbillig seien. Sodann habe weder eine Notwendigkeit für die Ausweisung bestanden noch sei eine solche angemessen gewesen, um die Betreuungssituation der gemeinsamen Tochter zu regeln. Die Auferlegung sämtlicher Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers würden ihn in eine ungerechtfertigte nachteilige Lage versetzen, was dem Grundsatz der Rechtssicherheit im gröberen Masse widerspreche. Weiter sei er durch die Unmöglichkeit der Anfechtung superprovisorischer Massnahmen gezwungen gewesen, die Schlüssel für die Wohnung auszuhändigen, obwohl keine zeitliche Dringlichkeit glaubhaft gemacht worden sei. In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO hätten die Kosten als Grundregel bei Nichteintreten nach prozentualem Unterliegen verteilt werden müssen. Zusammengefasst seien mindestens die Hälfte der Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerinnen entweder abgelehnt (Parteikostenbeitrag) oder nicht darauf eingetreten worden (Wegweisung, Rückgabe Schlüssel). Darüber hinaus sei betreffend dem Kontaktrecht die von den Beschwerdegegnerinnen beantragte Regelung nur noch subsidiär verordnet worden. Indem die Beschwerdegegnerinnen zu mindestens 50 % mit ihren Rechtsbegehren unterlegen seien, hätte die Vorinstanz die Kosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO hälftig zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen auferlegen müssen.
2.2 Weiter habe sich die Vorinstanz implizit auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO gestützt, indem sie ausgeführt habe, dass der Beschwerdeführer im familienrechtlichen Verfahren die wirtschaftlich stärkere Partei sei. Die blosse Tatsache, dass es sich um ein familienrechtliches Verfahren handle, vermöge ein Abrücken der klaren Regelung von Art. 106 Abs. 1 ZPO noch nicht zu rechtfertigen. Die Vorinstanz äussere sich zudem nicht, inwiefern es angemessenen erscheine, sämtliche Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Es sei somit nicht ersichtlich, weshalb Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO statt der Grundsatzregel von Art. 106 Abs. 1 ZPO zur Anwendung kommen soll. Des Weiteren sei unverhältnismässig viel Zeit zwischen dem Entscheid über die superprovisorischen Massnahmen und dem Urteil vom 19. März 2025 verstrichen, weshalb sich auch in diesem Punkt die Kostenauferlegung auf den Beschwerdeführer nicht rechtfertigen würde. Die Vorinstanz habe zusammenfassend ungerechtfertigterweise nach eigenem Ermessen entschieden und damit Art. 106 Abs. 1 ZPO verletzt.
3.1 Die Beschwerdegegnerinnen halten dem entgegen, dass der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz ausgeführt worden sei, vollständig unterlegen sei. Dadurch, dass der Beschwerdeführer der Wegweisung sowie der Abgabe der Schlüssel Folge geleistet habe, hätten sie obsiegt und der Beschwerdeführer gelte als unterlegen. Auch gelte es als Praxis, dass das Besuchsrecht der freien Vereinbarung der Eltern überlassen werde und nur für den Konfliktfall eine Regelung getroffen werde. Auch in diesem Punkt sei der Beschwerdeführer unterlegend. Die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass den Begehren der Beschwerdegegnerinnen vollumfänglich entsprochen worden sei. Die Vorinstanz sei auf die Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerinnen eingetreten und habe am 20. November 2024 superprovisorisch verfügt. Die Folgeleistung des Beschwerdeführers gelte als Klageanerkennung. Wenn er der Verfügung nicht Folge geleistet hätte, wäre die Vorinstanz im Entscheid den Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerinnen gefolgt. Dies rechtfertige die Kostenauflage auf den Beschwerdeführer. Weiter habe der Parteikostenbeitrag gegenüber der unentgeltlichen Rechtspflege Vorrang, weshalb das Gesuch um Parteikostenbeitrag immer als Hauptantrag und die integrale unentgeltliche Rechtspflege als Eventualantrag zu stellen sei. Die unentgeltliche Rechtspflege sei antragsgemäss gewährt worden. Darüber hinaus seien die Beschwerdegegnerinnen aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers veranlasst gewesen, zu ihrem eigenen Schutz das Verfahren um Erlass superprovisorischer Massnahmen einzuleiten. Die Verfahrenseinleitung sei einzig aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers notwendig gewesen, weshalb es sich auch i.S.v. Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO rechtfertigen würde, dem Beschwerdeführer die Prozesskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Eine ermessensweise Auferlegung der Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers sei zudem auch gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO gerechtfertigt. Zum einen soll dieser mit bedrohlichem, schikanösem und demütigendem Verhalten das Zusammenleben der Familie unhaltbar gemacht haben, womit er Auslöser für das Verfahren gewesen sei. Zum anderen sei er die wirtschaftlich stärkste Partei. Damit verletze das vorinstanzliche Urteil weder Art. 106 noch Art. 107 ZPO. Auch sei das Ermessen nicht überschritten worden, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.
3.2 Die Prozessarmut der Beschwerdegegnerinnen ergebe sich aus den Vorakten. Es seien keine Änderungen eingetreten. Die gestellten Rechtsbegehren seien nicht aussichtlos, weshalb den Beschwerdegegnerinnen für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Nicole Allemann als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren sei. Auf einen Antrag für einen Parteikostenbeitrag für das obergerichtliche Verfahren werde verzichtet, da ein solcher bereits erstinstanzlich abgewiesen worden sei.
4. Im Rahmen einer Stellungnahme stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es sei für die Kostenverteilung nicht entscheidend, dass er superprovisorisch weggewiesen worden sei, sondern wie das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen prozessual geendet habe. Des Weiteren sei auch das Begehren um Parteikostenbeitrag ein eigenständiges Begehren. Es könne somit nicht entgegengehalten werden, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege subsidiär gutgeheissen worden sei.
5.1 Art. 106 ZPO stellt den Grundsatz auf, dass die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese Regelung räumt dem Gericht bei der Kostenverteilung ein weites Ermessen ein. Art. 106 Abs. 2 ZPO spricht generell vom «Ausgang des Verfahrens». Danach kann der Richter bei der Kostenverteilung auch das Gewicht der einzelnen Rechtsbegehren innerhalb eines Rechtsstreits berücksichtigen, wie auch den Umstand, dass eine Partei in einer grundsätzlichen Frage obsiegt hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_266/2021 E. 3.3). Art. 107 ZPO sieht für verschiedene typisierte Fälle vor, dass das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann. Eine Abweichung ist in familienrechtlichen Verfahren insbesondere dann möglich, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien unterschiedlich ist (Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn ZKBER.2012.113 E. 4). Nach seinem klaren Wortlaut handelt es sich bei Art. 107 ZPO um eine «Kann»-Bestimmung. Das Gericht verfügt im Anwendungsbereich dieser Norm nicht nur über das Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen von Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 145 III 153 E. 3.3.2). Im Beschwerdeverfahren gilt Folgendes: Die Verlegung der Prozesskosten ist ein Ermessensentscheid. Die fehlerhafte Ausübung von Ermessen stellt erst dann eine Rechtsverletzung dar, wenn das Ermessen missbraucht, über- oder unterschritten wird. Mit einer Beschwerde gegen die Prozesskosten kann demnach nur gerügt werden, der Vorderrichter habe eine Ermessensüberschreitung, eine Ermessensunterschreitung oder einen Ermessensmissbrauch begangen, mithin das Ermessen sei willkürlich ausgeübt worden (Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn ZKBES.2020.27 E. 5).
5.2 Es ist dem Beschwerdeführer zunächst zuzustimmen, wenn er ausführt, Art. 106 Abs. 1 ZPO sehe vor, dass bei Nichteintreten grundsätzlich die klagende resp. die gesuchstellende Partei als unterliegend gelte. Allerdings führt die Vorinstanz zu Recht aus, der Grund für das Nichteintreten sei darin gelegen, dass der Beschwerdeführer den superprovisorisch angeordneten Massnahmen (Rückgabe der Schlüssel und Verlassen der Wohnung) Folge geleistet habe und ohne das Begehren der Beschwerdegegnerinnen der Beschwerdeführer die Wohnung wohl nicht dauerhaft verlassen und die Schlüssel abgegeben hätte. Indem diesen beiden Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerinnen bereits superprovisorisch entsprochen wurde und sich der Beschwerdeführer dieser richterlichen Anordnung unterworfen hat, bestand für die Vorinstanz kein Anlass mehr, im Entscheid vom 19. März 2025 darauf einzutreten. Entsprechend folgte ein Nichteintretensentscheid. Dies kann jedoch nicht den Beschwerdegegnerinnen angelastet werden: Denn der Beschwerdeführer hat die Wohnung zwar am 17. November 2024 nach polizeilicher Intervention freiwillig verlassen, jedoch war er noch immer im Besitz der Schlüssel und hätte sich somit jederzeit wieder Zutritt zur Wohnung verschaffen können, zumal er selbst davon gesprochen hat, nur «temporär» bei seinen Eltern zu wohnen. In seinem (eigenen) Gesuch um superprovisorische Massnahmen vom 19. November 2024 schreibt er selbst von einem «grossen Streit». Damit waren die Beschwerdegegnerinnen in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst, was auch dadurch deutlich wird, dass ihren Begehren durch die Vorinstanz bereits superprovisorisch entsprochen wurde, was schliesslich zu einem fehlenden Rechtsschutzinteresse im späteren Entscheid geführt hat. Es kann daher in diesen zwei Punkten nicht von einem (materiellen) Obsiegen des Beschwerdeführers gesprochen werden. Es rechtfertigt sich gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO abzuweichen. Ob zeitliche Dringlichkeit für die superprovisorische Anordnung der Wegweisung und Schlüsselabgabe vorlag, ist im Rahmen der Prüfung des Kostenentscheids nicht relevant und daher an dieser Stelle nicht weiter zu prüfen.
5.3 Es ist den Beschwerdegegnerinnen zuzustimmen, dass die unentgeltliche Rechtspflege nur subsidiär bewilligt wird, weshalb in familienrechtlichen Verfahren ein Gesuch um Parteikostenbeitrag als Hauptbegehren gestellt werden muss. Die Abweisung dieses Begehrens und die Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege kann daher nicht als Unterliegen gewertet werden. Darüber hinaus gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass bei der Kostenverteilung auch das Gewicht der einzelnen Rechtsbegehren berücksichtigt werden darf (Urteil des Bundesgerichts 4A_266/2021 E. 3.3). Im vorinstanzlichen Verfahren stand klar die Regelung der Obhut und des Kontaktrechts im Vordergrund. Diese verursacht praxisgemäss den meisten Aufwand. In Bezug auf die Regelung der Obhut und des Kontaktrechts haben die Beschwerdegegnerinnen vollständig obsiegt, weshalb sich auch von diesem Gesichtspunkt aus eine Kostenauflage auf den Beschwerdeführer rechtfertigt.
5.4 Auch hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht verletzt, wenn sie aufgrund unterschiedlicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Parteien von den Verteilungsgrundsätzen abweicht. So ist dies in familienrechtlichen Verfahren zulässig (Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn ZKBER.2012.113 E. 4). Es ist ausserdem nicht ersichtlich, weshalb eine Zeitdauer von vier Monaten zwischen den superprovisorisch angeordneten Massnahmen und dem Entscheid vom 19. März 2025 der Kostenauflage auf den Beschwerdeführer widersprechen soll, wie dies vom Beschwerdeführer behauptet wird. Zudem wurde die Zeitdauer nicht von den Beschwerdegegnerinnen verschuldet, weshalb diese ihnen nicht mittels einer Kostenauflage angelastet werden darf.
5.5 Der Kostenentscheid liegt im Ermessen der Vorinstanz. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass keine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens durch die Vorinstanz festgestellt werden kann. Es ist weder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts noch eine unrichtige Rechtsanwendung festzustellen. Die Kostenverteilung ist nachvollziehbar und angemessen. Die Beschwerdegegnerinnen sind mit ihrem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen durchgedrungen. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.
6.1 Die Beschwerdegegnerinnen haben für das obergerichtliche Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Da die Beschwerdegegnerinnen ausgewiesen prozessarm sind, wird das Gesuch bewilligt und Rechtsanwältin Nicole Allemann als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
6.2 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde nicht durchgedrungen, weshalb ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteikosten der Gegenpartei aufzuerlegen sind.
6.3 Die Gerichtskosten werden auf CHF 600.00 festgesetzt. Diese werden mit dem durch den Beschwerdeführer bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
6.4 Der geltend gemachte Aufwand von Rechtsanwältin Nicole Allemann (11.5 Std) ist gerade noch angemessen. Das Honorar für das obergerichtliche Verfahren wird somit auf total CHF 3'552.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Für einen Betrag von CHF 2'433.35 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1'118.85, sobald die Beschwerdegegnerin 1 und/oder die Beschwerdegegnerin 2 dazu in der Lage sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. B.___ und C.___ wird für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Nicole Allemann als unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt.
3. A.___ hat B.___ und C.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Nicole Allemann, eine Parteientschädigung von CHF 3'552.20 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 2'433.35 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1'118.85 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 280.00/Std.), sobald B.___ und/oder C.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 600.00 werden A.___ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Rechtspraktikantin
Kofmel Knuchel