Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 25. Juli 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,
Beschwerdegegnerin
betreffend Prozessleitende Verfügung / Einreichung einer schriftlich begründeten Klage
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. A.___ und B.___ führen vor dem Richteramt Solothurn-Lebern ein Ehescheidungsverfahren. Am 7. Juli 2025 fand vor der Amtsgerichtspräsidentin die Einigungsverhandlung statt. Im Anschluss daran erliess die Amtsgerichtspräsidentin am 15. Juli 2025 die folgende Verfügung:
1. Den Parteien wird das Protokoll der Einigungsverhandlung vom 7. Juli 2025 zugestellt.
2. Der Ehefrau wird zur Einreichung einer schriftlich begründeten Klage zu den strittigen Scheidungsfolgen im Doppel Frist gesetzt bis 1. September 2025.
3. Die Eingabe des Ehemannes vom 8. Juli 2025 (Postaufgabe) inkl. Beilagen wird aus den Akten gewiesen.
4. Der Ehemann wird darauf aufmerksam gemacht, dass er im Rahmen seiner Klageantwort die Möglichkeit haben wird, zur Klage vom 20. Februar 2025 Stellung zu nehmen. Hierfür wird er nach Eingang der begründeten Klage eine entsprechende Verfügung erhalten.
5. Der Ehemann hat der Ehefrau einen Parteikostenvorschuss von CHF 3'000.00 zu bezahlen.
2.1 Gegen diese Verfügung erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 16. Juli 2025 fristgerecht Beschwerde an das Obergericht und stellte die folgenden Anträge:
1. Aufhebung von Ziffer 2 der Verfügung vom 15. Juli 2025, welche B.___ gestattet, bis zum 1. September 2025 eine geänderte Klage einzureichen; da am 25. April 2025 eine verbindliche Einigung über CHF 79.834,80 zur abschließenden Regelung aller Streitpunkte erzielt wurde, wie in der Korrespondenz zwischen den Parteien (Anlagen 1a und 1b zu meiner Stellungnahme vom 23. Mai 2025) dokumentiert, und der Antrag auf Klageänderung erstmals mündlich in der Verhandlung vom 7. Juli 2025 gestellt wurde, was dieser Einigung widerspricht.
2. Anerkennung der Einigung vorn 25. April 2025, wie im Schreiben von Rechtsanwältin Salvetti dokumentiert und in der Korrespondenz zwischen den Parteien (Anlagen 1a und 1b zu meiner Stellungnahme vom 23. Mai 2025) festgehalten, als verbindlich und Abweisung des Antrags von B.___ auf Einreichung einer geänderten Klage.
3. Ich erkläre, dass ich keine Einwände gegen die Übernahme der Verfahrenskosten habe, vorausgesetzt, das Gericht bestätigt die am 25. April 2025 erreichten Einigungen und erlaubt keine Einreichung einer geänderten Klage.
2.2 Am 21. Juli 2025 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zu seiner Beschwerde ein, stellte aber keine neuen Anträge.
3. Das Beschwerdeverfahren dient wie das Berufungsverfahren der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Aus den Rechtsbegehren muss hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, inwieweit der Beschwerdeführer beschwert ist (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2025, Art. 321 N 14 f).
4. Der Beschwerdeführer verlangt mit seinem Rechtsbegehren Ziffer 2 eine Anerkennung der Einigung vom 25. April 2025. Darüber hat die Amtsgerichtspräsidentin in der angefochtenen Verfügung gar keinen Entscheid getroffen. Es fehlt diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt und der Beschwerdeführer ist nicht beschwert. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
5. Die Amtsgerichtspräsidentin hat auch noch keinen Entscheid über die von der Ehefrau an der Einigungsverhandlung verlangten Schätzung der Liegenschaft gefällt. Vorerst hat sie der Ehefrau Frist angesetzt, ihre ursprünglich gemäss Art. 290 Abs. 1 ZPO ohne schriftliche Begründung eingereichte Klage nach Art. 291 Abs. 3 ZPO nunmehr zu begründen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers liegt somit keine Klageänderung vor. Vielmehr wird das Verfahren nach der gesetzlichen Ordnung fortgesetzt. Wie die Amtsgerichtspräsidentin in Ziffer 4 ihrer Verfügung angekündigt hat, wird der Beschwerdeführer Gelegenheit erhalten, in seiner Klageantwort seinen Standpunkt darzulegen. In seiner Klageantwort wird er aufzeigen können, dass und aus welchen Gründen am 25. April 2025 eine verbindliche Einigung über die Liegenschaft zustande gekommen ist. Weiter wird er in seiner Klageantwort zu dem zu erwartenden Beweisantrag auf Schätzung der Liegenschaft Stellung nehmen können. Anschliessend wird die Amtsgerichtspräsidentin über das weitere Verfahren und im Scheidungsurteil letztlich über die Aufteilung der in die Liegenschaft investierten Beträge entscheiden. Im jetzigen Zeitpunkt sind die Ausführungen des Beschwerdeführers verfrüht. Im Laufe des Scheidungsverfahrens wird der Beschwerdeführer zu gegebener Zeit Gelegenheit haben, seinen Standpunkt vorzubringen.
6. Wie soeben festgehalten, ist die Fristansetzung zur Einreichung der schriftlich begründeten Klage die verfahrensmässig zutreffende Anordnung. Damit wird keine Klageänderung zugelassen, sondern das Verfahren fortgesetzt. In diesem Punkt wäre die Beschwerde demnach abzuweisen. Es ist indessen gar nicht darauf einzutreten. Denn bei der angefochtenen Ziffer 2 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO. Nach dieser Bestimmung sind prozessleitende Verfügungen nur anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Der Beschwerdeführer äussert sich mit keinem Wort zu einem ihm drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Über seinen Standpunkt, den er im Scheidungsverfahren noch wird einbringen können, ist noch gar nicht entschieden. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, da es an einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil fehlt.
7. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf Ziffer 3 der Rechtsbegehren. Der Beschwerdeführer gibt eine Erklärung ab. Trotz der angefügten Bedingung geht daraus kein Wille zu einer Anfechtung hervor. Dementsprechend fehlt es auch an einer Begründung.
8. Die Beschwerde erweist sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO. Es kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden. Der Beschwerdeführer hat nach dem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30’000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller